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Baugenehmigung und vorgezogene Wirkung einer Planung

08 June 2026

Façade d'un bâtiment moderne avec de grandes fenêtres en verre et des murs clairs.

BGer, 13.04.2026, 1C_396/2025

Sachverhalt

Im Juli 2022 reichte ein Eigentümer ein Baugesuch für den Abriss zweier bestehender Gebäude und den Neubau eines Wohnhauses mit 15 Seniorenwohnungen auf seinem Grundstück in Bex ein. Die Gemeinde erteilte im Februar 2023 eine erste Bewilligung, die jedoch im April 2024 vom Verwaltungs- und Verfassungsgericht des Kantons Waadt (CDAP) aufgehoben wurde, welches die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückwies. In der Zwischenzeit legte die Gemeinde im März 2024 einen neuen kommunalen Nutzungsplan (PACom) öffentlich auf. Dieser neue Plan, der den alten ersetzen soll, stuft eines der abzureissenden Gebäude als "Kulturgut B" ein und stellt es damit unter Schutz. Trotz der negativen Stellungnahme der städtebaulichen Beratungskommission, die auf die Unvereinbarkeit des Projekts mit dem neuen Plan hinwies, erteilte die Gemeinde im November 2024 erneut die Baubewilligung. Die CDAP hob diese zweite Bewilligung mit Urteil vom 10. Juni 2025 erneut auf. Der Eigentümer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht. (Sachverhalt A, B und C)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, sofern diese nicht willkürlich sind, und die Anwendung des kantonalen Rechts nur unter diesem eingeschränkten Gesichtspunkt überprüft. Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder dem Gerechtigkeitsgedanken in krasser Weise widerspricht. (E. 2.1) Das kantonale Waadtländer Recht, insbesondere das Gesetz über die Raumplanung und das Bauwesen (LATC), sieht spezifische Regeln für Pläne vor, die sich in der Ausarbeitung befinden.Art. 49 Abs. 1 LATC verpflichtet die Gemeinde, eine Baubewilligung für ein Projekt zu verweigern, das im Widerspruch zu einem bereits öffentlich aufgelegten Nutzungsplan steht. Diese Bestimmung verleiht dem in Überarbeitung befindlichen Plan eine "negative Vorwirkung", um die künftige Planung zu wahren und zu verhindern, dass gegenteilige Projekte diese gefährden. Die Behörde muss den Plan anschliessend innerhalb von 12 Monaten nach der Verweigerung der Bewilligung verabschieden (Art. 49 Abs. 2 LATC). (E. 2.2)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht erachtet die Argumentation des kantonalen Gerichts als nicht willkürlich. Der entscheidende Punkt ist die Bestimmung des anwendbaren Rechts zum Zeitpunkt, als die Gemeinde zum zweiten Mal entscheiden musste. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, dass das alte Recht hätte angewendet werden müssen, da der neue PACom noch nicht in Kraft sei. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück und betont, dass Art. 49 Abs. 1 LATC einem Plan ab dessen öffentlicher Auflage explizit eine negative Vorwirkung verleiht. Im vorliegenden Fall wurde der neue PACom im März 2024 öffentlich aufgelegt, also noch bevor die Gemeinde im November 2024 ihren neuen Entscheid traf. (E. 2.4) Der Beschwerdeführer irrt sich auch mit der Behauptung, ihm sei bereits eine Bewilligung erteilt worden. Die erste Bewilligung wurde aufgehoben und ist somit nie in Rechtskraft erwachsen; die Gemeinde musste einen vollständig neuen Entscheid treffen. Zum Zeitpunkt dieses neuen Entscheids war das Projekt rechtswidrig geworden (alter Plan ergänzt durch die negative Vorwirkung des neuen Plans), da es den Abriss eines nun geschützten Gebäudes vorsah. Die Gemeinde war daher verpflichtet, die Bewilligung zu verweigern. Dass sie diese fälschlicherweise erteilt hatte, ist nicht ausschlaggebend, da das kantonale Gericht diesen Fehler korrekt korrigiert hat. Schliesslich werden die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Einstufung seines Grundstücks und des Gebäudes im neuen Plan als unzulässig erachtet; diese hätten im Rahmen des Planerlassverfahrens vorgebracht werden müssen. (E. 2.4)

Ergebnis

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das kantonale Gericht das kantonale Recht willkürfrei angewendet hat, indem es die Verweigerung der Baubewilligung bestätigte. Das Projekt ist mit der neuen kommunalen Planung unvereinbar, die zwar noch nicht in Kraft ist, aber seit ihrer öffentlichen Auflage eine negative Vorwirkung entfaltet. Die Beschwerde wird daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (E. 4). 







Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RA Daniel Hirschi-Duckert