
BGer, 01.10.2025, 9C_49/2025
Sachverhalt
Nachdem 2017 ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren wegen Mehrwertsteuerhinterziehung gegen den Geschäftsführer der A.________ AG eingeleitet worden war, führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Kontrolle durch. Diese mündete in einer Nachsteuerverfügung (MWST) über CHF 23'177 für die Steuerperioden 2013 bis 2017, insbesondere aufgrund nicht deklarierter geldwerter Leistungen und unberechtigter Vorsteuerabzüge.
Die Gesellschaft bestritt diesen Betrag und erkannte eine Schuld von CHF 11'267.45 an. Ihre Einsprache sowie die anschliessende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurden abgewiesen. Die A.________ AG gelangte daraufhin an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Steuerforderung aufzuheben, und machte verschiedene Verletzungen ihrer Verfahrensrechte sowie die Verjährung der Forderung geltend.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei darf sich nicht darauf beschränken, die bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente zu wiederholen oder die angefochtene Entscheidung appellatorisch zu kritisieren. Sie muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils darlegen, inwiefern dieses Recht verletzt.
Hinsichtlich der Verjährung der MWST-Forderung verjährt das Recht zur Festsetzung der Steuer fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative Verjährung, Art. 42 Abs. 1 MWSTG). Diese Frist ruht während der Dauer eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens wegen Steuerhinterziehung (Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Das Recht zur Festsetzung der Steuer verjährt jedoch in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (absolute Verjährung, Art. 42 Abs. 5 MWSTG). Das Bundesgericht stellt klar, dass der Stillstand gemäss Art. 42 Abs. 4 MWSTG nur für die relative, nicht aber für die absolute zehnjährige Verjährungsfrist gilt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Grossteil der Beschwerde unzureichend begründet ist. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, ihre früheren Argumente zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der geldwerten Leistungen und der Vorsteuerabzüge. In diesen Punkten ist die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Hingegen prüft das Bundesgericht die Frage der Verjährung von Amtes wegen. Die Eröffnung des Strafverfahrens am 19. Dezember 2017 führte zum Stillstand der relativen fünfjährigen Verjährungsfrist für die Perioden 2013 bis 2016. Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist lief jedoch weiter. Folglich war die Steuerforderung für das Jahr 2014, das am 1. Januar 2015 begann, Ende 2024 verjährt. Für die Perioden 2015 und 2016 waren zum Zeitpunkt der Entscheidung weder die relative (ruhende) noch die absolute Verjährung eingetreten.
Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es stellt fest, dass die Steuerforderung für das Jahr 2014 aufgrund des Ablaufs der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist verjährt ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird daher in diesem Punkt aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, da sie nur teilweise obsiegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
