
BGer, 26.05.2025, 7B_381/2025
Sachverhalt
Eine Untersuchung, die zunächst von der Bundesanwaltschaft (BA) geführt und später von der Staatsanwaltschaft Luzern übernommen wurde, hat die Existenz zweier albanischer krimineller Gruppen aufgedeckt, die im Drogenhandel sowie in der Geldwäsche von mehreren Millionen Franken über ein Reisebüro in Luzern tätig waren. Am 10. Februar 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer, A.________, und weitere Beschuldigte ein Verfahren wegen des Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei eingeleitet. Am 23. Februar 2023 übernahm die BA das gesamte Verfahren und weitete es auf den Verdacht der Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sowie qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) aus. (A.)
Am 3. September 2024 wurden der Beschwerdeführer und mehrere Mitbeschuldigte verhaftet. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern ordnete Untersuchungshaft an. Nach der ersten Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs wurde die Haft des Beschwerdeführers zunächst einmal und mit Beschluss vom 7. März 2025 ein zweites Mal bis zum 3. Juni 2025 verlängert. Gegen diese letzte Verlängerung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte seine sofortige Freilassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom 17. April 2025 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde in der Sache sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer. (B.)
Der Beschwerdeführer erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und erneuert seine Anträge auf Haftentlassung sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren. (C., 1.)
Rechtliche Erwägungen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie die Wahrheitsfindung beeinträchtigt, indem sie auf Personen einwirkt oder Beweismittel manipuliert. Dies wird als Kollusionsgefahr bezeichnet (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Ersatzmassnahmen sind anzuordnen, wenn sie denselben Zweck wie die Haft erreichen können (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). (3.1.)
Die Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Wahrheitsfindung beeinträchtigt. Eine rein theoretische Möglichkeit der Kollusion reicht nicht aus; es bedarf konkreter Anhaltspunkte. Diese können sich aus dem Verhalten des Beschuldigten, seiner Persönlichkeit, seiner Rolle bei der Tat und seinen Verbindungen zu den ihn belastenden Personen ergeben. Die Beurteilung dieser Gefahr hängt von der Art der zu schützenden Beweismittel, der Schwere der Straftaten und dem Stand des Verfahrens ab. Je weiter die Untersuchung fortgeschritten ist, desto höher sind die Anforderungen an die Annahme einer Kollusionsgefahr. (3.2.)
Die unentgeltliche Rechtspflege wird einer bedürftigen Partei gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ein Rechtsbegehren gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken. Entscheidend ist, ob eine vernünftige Person mit den notwendigen finanziellen Mitteln den Prozess nach reiflicher Überlegung führen würde. Die Rechtsprechung hält fest, dass im Rahmen von Haftbeschwerden die Voraussetzung der Aussichtslosigkeit zurückhaltend zu beurteilen ist. (4.1.)
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer steht im dringenden Verdacht, innerhalb einer albanischen kriminellen Organisation systematisch Gelder aus dem Drogenhandel gesammelt, verwaltet und transferiert zu haben, insbesondere über Hawala-Systeme oder durch Bargeldschmuggel in den Kosovo. Er soll als Fahrer und Geldeintreiber für einen der Anführer des Netzwerks, G.________, agiert haben. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die dringenden Tatverdachtsmomente, sondern lediglich das Bestehen einer Kollusionsgefahr. (3.1., 3.3.)
Die Vorinstanz bejahte eine Kollusionsgefahr aufgrund mehrerer Elemente. Das äusserst komplexe Ermittlungsverfahren ist noch lange nicht abgeschlossen. Die Analyse der Finanztransaktionen, der in der Schweiz und in Albanien sichergestellten Dokumente sowie die Auswertung der Beweismittel dauern an. Neue Erkenntnisse, insbesondere aus Chat-Verläufen, deuten darauf hin, dass die Rolle des Beschwerdeführers über die eines einfachen Kuriers hinausgehen könnte, da er auf Anweisung einer anderen Person, H.________, in den Transfer von über 720'000 CHF involviert war. Zudem zeugen das frühere Verhalten des Beschwerdeführers bei den Einvernahmen (er räumte nur Fakten ein, die bereits unwiderlegbar waren) sowie die Verwendung verschlüsselter Kommunikation und Codenamen durch die Gruppe von einem Verschleierungswillen. Zahlreiche Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen stehen noch aus, und deren Aufrichtigkeit könnte durch eine Freilassung des Beschwerdeführers gefährdet werden. (3.4.)
Das Bundesgericht bestätigt diese Einschätzung. Es erachtet die Dauer der Untersuchung angesichts des Umfangs des Falls, seiner internationalen Dimension und der Anzahl der beteiligten Personen als gerechtfertigt. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung Mitbeschuldigte oder noch nicht identifizierte bzw. befragte Zeugen beeinflussen könnte, ist konkret, insbesondere angesichts seiner Verbindungen zu Personen im Ausland wie H.________. Das Bundesgericht bestätigt somit das Bestehen einer Kollusionsgefahr. Bezüglich der Ersatzmassnahmen gelangt es wie die Vorinstanz zum Schluss, dass diese nicht ausreichen würden, um den Beschwerdeführer daran zu hindern, mit modernen Kommunikationsmitteln mit anderen Mitgliedern des Netzwerks in Kontakt zu treten. (3.5., 3.6.)
Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerde sei "offensichtlich unbegründet" und "von Anfang an aussichtslos". Das Bundesgericht rügt diese Beurteilung. Es erinnert daran, dass die Voraussetzung der Aussichtslosigkeit in Haftsachen zurückhaltend anzuwenden ist. Da die Vorinstanz selbst "neue Anhaltspunkte" zur Begründung der Haftverlängerung anführte, konnte sie die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos betrachten. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aus diesem Grund verletzt daher Bundesrecht. (4.2.)
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie die Verlängerung der Untersuchungshaft anficht. (1., 5.)
Dies wird hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise anerkannt. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer) werden aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. (1., 5.)
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zugesprochen, die teilweise vom Bund und teilweise aus der Bundesgerichtskasse im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege getragen wird. (2., 3., 4., 5.)