
BGer, 18.06.2026, 2C_651/2024
Sachverhalt
Am 20. März 2023 richtete die niederländische Steuerbehörde ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden (DBA CH-NL). Das Ersuchen zielte darauf ab, Informationen über A.________ (den Steuerpflichtigen) für den Steuerzeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2021 zu erhalten, und zwar bezüglich zweier Bankkonten bei der Bank B.________ AG – eines lautend auf den Namen des Steuerpflichtigen und das andere auf eine Gesellschaft C.________, deren wirtschaftlich Berechtigter er ist. Das Ersuchen umfasste eine breite Palette an Unterlagen, darunter Kontoeröffnungsunterlagen, Identitätsnachweise sowie Vermögens- und Kontoauszüge. (Sachverhalt A, A.a, A.b)
Da der Steuerpflichtige seine Zustimmung verweigerte, erließ die ESTV Schlussverfügungen, mit denen die Übermittlung der Informationen angeordnet wurde. Der Steuerpflichtige erhob gegen diese Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVG) und beantragte deren Aufhebung oder hilfsweise die Schwärzung sämtlicher Daten vor dem 1. März 2010. Das BVG gab der Beschwerde teilweise statt und wies die ESTV an, die Versionsdaten von Bankformularen, die Ausstellungs- und Ablaufdaten des Reisepasses des Steuerpflichtigen sowie das Gründungsdatum eines in den Unterlagen erwähnten Trusts zu schwärzen. (Sachverhalt B, B.a, B.b, B.c)
Die ESTV erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des BVG-Urteils, soweit es diese spezifischen Schwärzungen vorschrieb. Das Bundesgericht entschied, dass die Frage, ob solche Daten systematisch zu schwärzen seien, von grundsätzlicher Bedeutung sei, was das Eintreten auf die Beschwerde rechtfertige. (Sachverhalt C, E. 1.2, 1.3, 1.4)
Rechtliche Erwägungen
Art.26 Abs. 1 des DBA CH-NL sieht den Austausch von Informationen vor, die für die Anwendung der Steuergesetze der Vertragsstaaten „voraussichtlich erheblich“ sind. Das Zusatzprotokoll präzisiert, dass dieser Begriff einen möglichst umfassenden Informationsaustausch gewährleisten soll, während sogenannte „Fishing Expeditions“, also Ersuchen um Informationen, deren Erheblichkeit unwahrscheinlich ist, untersagt sind. (E. 3.2)
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt, wenn eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angeforderten Informationen als erheblich erweisen. Der ersuchte Staat hat nicht über die tatsächliche Erheblichkeit der Informationen für die vom ersuchenden Staat geführte Steueruntersuchung zu befinden. Er darf die Amtshilfe nur verweigern, wenn jeder Zusammenhang zwischen den Informationen und der Steueruntersuchung von vornherein ausgeschlossen erscheint. GemäßArt. 17 Abs. 2 des Steueramtshilfegesetzes (StAG)sind Informationen, die offensichtlich nicht erheblich sind, auszuscheiden oder unkenntlich zu machen. (E. 3.3, 3.3.1)
Unterlagen, die vor dem vom Ersuchen erfassten Zeitraum erstellt wurden (z. B. Kontoeröffnungsunterlagen), sind zu übermitteln, sofern sie die Kundenbeziehung während dieses Zeitraums weiterhin regeln. Informationen in diesen Unterlagen, deren Erheblichkeit für den betroffenen Steuerzeitraum jedoch unwahrscheinlich ist, müssen geschwärzt werden, insbesondere Daten, die sich auf Zeiträume vor dem Ersuchen beziehen. Der genaue Umfang dieser Schwärzungspflicht für bestimmte spezifische Daten war bislang noch nicht geklärt. (E. 3.3.2, 1.3)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die Schwärzungsvorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVG) mit dem Ziel eines umfassenden und effizienten Informationsaustauschs vereinbar sind. (E. 3.5)
Erstens stellt das Bundesgericht fest, dass die Versionsdaten von Bankformularen in der Regel keine klaren Rückschlüsse auf das Eröffnungsdatum des Kontos zulassen. Diese Daten sind nicht systematisch, variieren von Bank zu Bank und besitzen daher keine nennenswerte Beweiskraft. Ihre Schwärzung bringt der betroffenen Person keinen greifbaren Nutzen, verursacht jedoch einen erheblichen administrativen Aufwand für die ESTV, was dem Beschleunigungsgebot widerspricht (Art. 4 Abs. 2 StAIG). Der erforderliche Aufwand steht in keinem Verhältnis zum schutzwürdigen Interesse. Von einer solchen Schwärzung ist daher in der Regel abzusehen. (E. 3.5.1, 3.5.2, 3.5.3, 3.5.4)
Zweitens erachtet das Bundesgericht die Schwärzung von Ausstellungs- und Ablaufdaten des Reisepasses als über das dem ersuchten Staat obliegende Plausibilitätsprüfungsrecht hinausgehend. Diese Daten können für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes relevant sein – eine materielle Frage, die in die ausschliessliche Zuständigkeit der Behörden des ersuchenden Staates fällt. Deren Relevanz vorab zu verneinen, käme einem Eingriff in die Befugnisse der ersuchenden Behörde gleich. Im Hinblick auf einen vollständigen und effizienten Informationsaustausch ist daher von einer Schwärzung abzusehen. (E. 3.6)
Drittens hält das Bundesgericht die Argumentation des BVG bezüglich des Errichtungsdatums des Trusts für zu kurz gegriffen. Dieses Datum stellt ein potenziell wichtiges Identifikationsmerkmal dar, insbesondere um Trusts mit ähnlichen Namen zu unterscheiden. Da der Trust in den Bankunterlagen aufgeführt ist und das Gesuch weit gefasst ist, ist es für die ersuchende Behörde voraussichtlich relevant, über dieses Element zur Klärung der steuerlichen Situation des Steuerpflichtigen zu verfügen. Das Gegenteil zu behaupten, überschreitet den Rahmen der Plausibilitätsprüfung. (E. 3.7)
Zusammenfassend kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die vom BVG auferlegte Pflicht zur Schwärzung von Formular-Versionsdaten, Reisepassdaten sowie des Errichtungsdatums des Trusts dem Grundsatz eines möglichst umfassenden und effizienten Informationsaustauschs widerspricht und somit Art. 26 DBA CH-NL verletzt. (E. 3.8)
Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gut. Es hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2024 auf, soweit es die Schwärzungsvorgaben bezüglich der Versionsdaten von Bankformularen, der Ausstellungs- und Ablaufdaten des Reisepasses sowie des Errichtungsdatums des Trusts betrifft. (E. 1, 4.1)
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren in Höhe von CHF 5'000.– werden dem Steuerpflichtigen (Beschwerdegegner) auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (E. 2, 4.3)