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NewsletterVerfahrensrecht

Revision eines Urteils des Bundesgerichts – Voraussetzungen für neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)

28 October 2025

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BGer, 26.09.2025, 9F_19/2025

Sachverhalt

Beim Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft zahlte die A.________ AG (Steuerpflichtige) für das Aktienpaket ihres Alleinaktionärs einen höheren Preis als für die Pakete Dritter. Die Zürcher Steuerbehörde stufte die Preisdifferenz von insgesamt CHF 1'530'000.– als geldwerte Leistung (verdeckte Gewinnausschüttung) ein und setzte für die Steuerperiode 2020/2021 eine entsprechende „negative Reserve“ in der Steuerbilanz an, wodurch das steuerbare Eigenkapital gemindert wurde.

Die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen gegen diese negative Reserve wurden von den kantonalen Instanzen abgewiesen, da sie kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung habe; ihr Begehren würde zu einer höheren Besteuerung führen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 3. Juli 2025. Die Steuerpflichtige reichte daraufhin ein Revisionsgesuch ein und legte neue Steuerveranlagungen für das Jahr 2023 vor. Diese sollten belegen, dass stille Reserven bestanden, welche den ursprünglichen Kaufpreis rechtfertigten und somit ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse begründeten.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Revision eines seiner Urteile ein ausserordentliches Rechtsmittel darstellt. Das Gesuch stützt sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Damit eine Revision auf dieser Grundlage zulässig ist, müssen fünf kumulative Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Partei macht eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geltend.
  2. Diese Tatsache oder dieses Beweismittel ist erheblich, das heisst, sie ist geeignet, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen.
  3. Es handelt sich um ein „unechtes Novum“: Die Tatsache oder das Beweismittel existierte bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils. „Echte Novitäten“, die erst nach dem Urteil entstanden sind, sind ausgeschlossen.
  4. Die Tatsache oder das Beweismittel wurde erst nach Abschluss des ursprünglichen Verfahrens entdeckt.
  5. Die Partei konnte das Beweismittel im vorangegangenen Verfahren trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht beibringen.

Das Bundesgericht erinnert zudem an das Verbot von „echten Novitäten“ im ordentlichen Beschwerdeverfahren (Art. 99 Abs. 1 BGG) und stellt klar, dass die frühere, grosszügigere Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unter der Geltung des BGG nicht mehr anwendbar ist.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft das Revisionsgesuch anhand der Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Es stuft die Steuerveranlagungen für das Jahr 2023 als neues Beweismittel ein, nicht jedoch als neue Tatsache.

Das Gericht stellt fest, dass dieses Beweismittel die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt. Erstens bestehen Zweifel an der Erheblichkeit, da eine Steuerveranlagung für eine spätere Steuerperiode nicht zwingend bindende Wirkung für eine vorangegangene Periode entfaltet.

Zweitens, und dies ist entscheidend, ist die Voraussetzung der prozessualen Sorgfalt nicht erfüllt. Das Gericht weist darauf hin, dass die Steuerveranlagungen für 2023 auf Aktienbewertungen aus den Jahren 2020 und 2021 basieren. Die Steuerpflichtige verfügte über diese Bewertungen bereits während des kantonalen Verfahrens und hätte sie zu diesem Zeitpunkt einreichen müssen. Durch das Unterlassen dieser Handlung hat sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse einer Partei zu korrigieren.

Da die Revisionsvoraussetzungen kumulativ sind und mindestens eine davon nicht erfüllt ist, muss das Gesuch abgewiesen werden.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab. Die Gerichtskosten werden der gesuchstellenden Gesellschaft auferlegt.


Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Anna Vladau