
BGer, 26.09.2025, 9C_439/2025
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger, der von Zürich nach Schweden umgezogen war, focht seine Steuerveranlagungen für die Periode 2021 an. Seine ursprünglichen Einsprachen wurden wegen Verspätung als unzulässig erklärt. Er erhob Beschwerde beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, das am 25. April 2025 entschied. Eine Abholungseinladung für diese Sendung wurde dem Steuerpflichtigen am 9. Mai 2025 zugestellt; er holte das Schreiben am 21. Mai 2025 ab.
Der Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit einem Schreiben, das am 18. Juni 2025 in Schweden aufgegeben wurde. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da es sie als verspätet erachtete. Es wandte die Zustellungsfiktion an, wonach die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. Mai 2025 (siebter und letzter Tag der postalischen Aufbewahrungsfrist) zu laufen begann und am 16. Juni 2025 endete. Die am 18. Juni 2025 eingereichte Beschwerde war somit verspätet. Der Steuerpflichtige gelangte an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Wenn die Vorinstanz auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist, muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern dieser Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt. Eine Argumentation, die sich lediglich auf die materielle Sache bezieht, ist unzulässig.
Die Anwendung kantonalen Prozessrechts, wie etwa die Regeln zur Fristenberechnung, wird vom Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9 BV) oder die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte hin geprüft. Um eine solche Verletzung zu rügen, unterliegt der Beschwerdeführer einer qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG): Er muss klar und detailliert darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid unhaltbar ist.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Er macht geltend, die Beschwerdefrist hätte erst mit dem tatsächlichen Empfang des Schreibens (21. Mai 2025) beginnen sollen, was seine Beschwerde vom 18. Juni 2025 rechtzeitig gemacht hätte.
Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die Anwendung der ständigen Rechtsprechung zur Zustellungsfiktion durch das Verwaltungsgericht willkürlich sein oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzen sollte. Er setzt sich nicht mit der rechtlichen Begründung des Nichteintretensentscheids auseinander. Seine Argumentation ist rein appellatorisch und genügt daher nicht den Anforderungen an eine qualifizierte Begründung.
Ergebnis
Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren und tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich unbegründet ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die auf CHF 500.– reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
