
BGer, 09.06.2026, 9C_54/2026
Sachverhalt
Für die Steuerperiode 2013 nahm die Steuerbehörde des Kantons St. Gallen eine Aufrechnung von CHF 375'565.– beim Gewinn der B.________ GmbH vor, einer Gesellschaft, die vom verstorbenen A.A. gehalten wurde. Diese als geldwerte Leistung an den Alleinaktionär qualifizierte Aufrechnung wurde rechtskräftig. In der Folge versuchte die Steuerbehörde, diesen Betrag bei den Eheleuten A. in deren Veranlagung für die Steuerperiode 2015 zu besteuern, wobei sie den Vorgang als "einfache Nachsteuer" bezeichnete. (Sachverhalt A.b, A.d)
Die Eheleute erhoben Einsprache, wobei sie die Aufrechnung in der Sache bestritten, nicht jedoch die Besteuerungsmethode (Anrechnung auf eine unzutreffende Steuerperiode). Die Steuerbehörde gab der Einsprache daraufhin statt und hob die Aufrechnung in der Veranlagung 2015 auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. (Sachverhalt A.e)
Einige Jahre später, im Mai 2022, leitete die Steuerbehörde ein formelles Nachsteuerverfahren gegen die Eheleute für die Steuerperiode 2013 ein, das sich auf dieselben geldwerten Leistungen bezog. Die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen A.A.________ fochten dieses Verfahren an und machten geltend, die Frage sei durch den Einspracheentscheid von 2019 bereits abschliessend geklärt worden. (Sachverhalt A.f)
Nach mehreren kantonalen Entscheiden wies das Verwaltungsgericht die Sache schliesslich zur materiellen Prüfung der Leistungen an die Vorinstanz zurück. Gegen diesen Rückweisungsentscheid (Zwischenentscheid) erhoben die Erben erstmals Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde für unzulässig erklärte (Urteil 9C_8/2025). Nach der materiellen Prüfung bestätigten die kantonalen Instanzen die Nachsteuer in Höhe von CHF 360'934.–. Die Erben gelangen erneut an das Bundesgericht. (Sachverhalt A.g, A.h, A.i, B.a, B.b, C)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert zunächst an die Verfahrensregeln. Eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG), die für unzulässig erklärt wird, bewahrt die darin erhobenen Rügen nicht. Möchte die beschwerdeführende Partei den Zwischenentscheid später im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten (Art. 93 Abs. 3 BGG), muss sie zwingend sämtliche Argumente und Beweismittel erneut vorbringen. Das Bundesgericht "reaktiviert" nicht von Amtes wegen die Rügen aus einem früheren, für unzulässig erklärten Verfahren; das neue Beschwerdeverfahren beginnt bei null. (E. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.5)
In der Sache legt das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Nachsteuer dar (Art. 151 Abs. 1 DBG ; Art. 53 StHG). Eine Nachsteuer ist möglich, wenn aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Behörde neu bekannt werden, eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig ist. Das Nachsteuerverfahren folgt denselben Grundsätzen wie das ordentliche Veranlagungsverfahren, insbesondere dem Untersuchungsgrundsatz, der Beweislastverteilung und der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. (E. 2.3.1, 2.3.2)
Die Beweislast liegt bei der Steuerbehörde für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen und beim Steuerpflichtigen für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen (Normentheorie). Im Falle der Beweislosigkeit trägt die Partei, die aus der nicht bewiesenen Tatsache einen Vorteil zieht, die Folgen. (E. 2.3.5)
Das Gericht präzisiert zwei Besonderheiten. Erstens besteht bei geldwerten Leistungen, sobald eine Aufrechnung auf Ebene der Gesellschaft rechtskräftig ist, für den kontrollierenden Aktionär eine Pflicht zur detaillierten Bestreitung. Pauschale Bestreitungen genügen nicht. Zweitens ist bei Zahlungen ins Ausland die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen verschärft: Er muss umfassende Beweise zum Empfänger, zu den Umständen und zu den entsprechenden Unterlagen erbringen. (E. 2.3.6.1, 2.3.6.2)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass sich die Erben in ihrer zweiten Beschwerde auf das „Wie“ der Veranlagung (die materielle Begründetheit der Aufrechnungen) konzentrierten, wobei sie fälschlicherweise annahmen, ihre Argumente zum „Ob“ (die Zulässigkeit des Nachsteuerverfahrens selbst, insbesondere der Grundsatz ne bis in idem) seien aus ihrer ersten, unzulässigen Beschwerde übernommen worden. Da diese Rügen nicht detailliert wiederholt wurden, prüft das Bundesgericht diese nicht und beschränkt sich auf die materielle Analyse der geldwerten Leistungen. (E. 2.2.4, 2.2.5, 3.1)
Bezüglich der Investition von CHF 291'934.– in eine Gesellschaft in Belize hält das Gericht fest, dass weder der Verstorbene noch seine Erben Beweise zur Art der Investition oder dazu erbracht haben, dass die Gesellschaft tatsächlich die wirtschaftlich Berechtigte war. Angesichts einer nicht dokumentierten Offshore-Investition und unter Berücksichtigung der qualifizierten Mitwirkungspflicht konnten die Behörden willkürfrei den Vermögenswert als wertlos betrachten und den Vorgang als geldwerte Leistung qualifizieren, da die Mittel zugunsten des Aktionärs hätten abgezweigt werden können. (E. 3.2.1, 3.2.3, 3.2.4)
Hinsichtlich der Schenkung eines Miteigentumsanteils von CHF 19'000.– erinnert das Gericht daran, dass eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich keine freigebigen Zuwendungen tätigt. Die Erben haben nicht bewiesen, dass diese Schenkung einen geschäftlichen Grund (z. B. eine Provision) hatte, und beschränkten sich auf appellatorische Behauptungen. Die Aufrechnung wird daher bestätigt. (E. 3.3.1, 3.3.2)
Schließlich stellt die Konventionalstrafe von CHF 50'000.–, die direkt an den Aktionär gezahlt und von der Gesellschaft nicht verbucht wurde, einen klassischen Fall einer Gewinnvorwegnahme dar. Die Tatsache, dass der Betrag später möglicherweise wieder reinvestiert wurde, ist für die Steuerperiode 2013 ohne Belang. Auch diese Aufrechnung ist gerechtfertigt. (E. 3.4.1, 3.4.2)
Die Argumentation gilt identisch für die Kantons- und Gemeindesteuern, da die gesetzlichen Bestimmungen harmonisiert sind. (E. 4.1, 4.2)
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von CHF 8'500.– werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. (Dispositiv 1, 2)