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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

1C_401/2026 - Internationale Rechtshilfe: Umfang der Dokumentenübermittlung, Grundsatz der potenziellen Erheblichkeit und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Art. 84 BGG)

16 August 2026

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BGer, 06.08.2026, 1C_401/2026

Sachverhalt

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei, Korruption und anderer Straftaten richteten die maltesischen Behörden am 10. September 2025 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Die Untersuchung richtet sich gegen einen ehemaligen maltesischen Minister und dessen Ehefrau, die verdächtigt werden, über die Schweizer Gesellschaft A. Bestechungsgelder erhalten zu haben. Das Ersuchen zielte darauf ab, die Bankunterlagen eines von A. bei der Bank E.________ AG geführten Kontos sowie die Steuererklärung für 2023 und die entsprechende Veranlagungsverfügung zu erhalten. (E. A)

Die Bundesanwaltschaft (BA), die mit der Ausführung des Ersuchens betraut war, trat darauf ein und beschlagnahmte die erforderlichen Unterlagen. Mit Schlussverfügung vom 16. April 2026 ordnete die BA die Übermittlung der gesamten erlangten Dokumentation an. Die Gesellschaft A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (BStGer), das die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2026 abwies. (E. B)

Die Gesellschaft A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie widersetzt sich der Übermittlung dem Grundsatz nach nicht, beantragt jedoch, die übermittelten Bankunterlagen zeitlich auf den Zeitraum vom 28. Juni 2023 bis zum 8. Januar 2024 zu begrenzen, mit der Begründung, dass das Rechtshilfeersuchen nur diesen Zeitraum abgedeckt habe. (E. C)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sie die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt, gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG. (E. 1.1, 1.2)

Ein Fall gilt insbesondere dann als besonders bedeutend, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwerwiegende Mängel aufweist. Dieser Begriff kann auch Fälle abdecken, die eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen oder in denen die Vorinstanz von der ständigen Rechtsprechung abgewichen ist. DerArt. 84 BGG bezweckt die Einschränkung des Zugangs zum Bundesgericht, und der Begriff des "besonders bedeutenden Falls" ist restriktiv auszulegen. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, unter Androhung des Nichteintretens darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. (E. 1.2, 1.3)

Nach der Rechtsprechung schliesst der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Verbindung mit demjenigen der potenziellen Erheblichkeit nicht aus, dass der Umfang der Rechtshilfe über das strikte Ersuchen hinausgeht. Eine solche Ausdehnung ist zulässig, wenn sie vernünftigerweise der Absicht des ersuchenden Staates entspricht und weitere ergänzende Ersuchen vermeidet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Bankbeziehungen einen Zusammenhang mit verdächtigen Transaktionen aufweisen. Die Rechtsprechung lässt daher eine Ausdehnung des untersuchten Zeitraums zu, um die Herkunft oder den Verbleib verdächtiger Gelder zu klären. (E. 2.3)

Die Rechtshilfebehörde hat keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Ihre Rolle beschränkt sich darauf, das Bestehen eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen dem Gegenstand der ausländischen Untersuchung und den angeforderten Informationen zu prüfen. Rechtshilfe kann gewährt werden, um die Untersuchung voranzubringen, und nicht nur, um den Ertrag einer Straftat zu identifizieren. Somit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt, wenn die übermittelten Dokumente lediglich geeignet sind, die Verdachtsmomente der ersuchenden Behörde zu bestätigen oder zu entkräften. (E. 2.4)

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fall sei besonders bedeutend, da er eine Grundsatzfrage aufwerfe: die Diskrepanz zwischen der zeitlichen Begrenzung des Rechtshilfeersuchens und dem Umfang der von der BA angeordneten Übermittlung, was die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der potenziellen Erheblichkeit verletze. Sie behauptet, dass Dokumente nach dem 8. Januar 2024 für die Untersuchung keinerlei potenzielle Erheblichkeit hätten, da sie nicht zum behaupteten deliktischen Mechanismus gehörten, und dass deren Übermittlung einer Beweisausforschung ("Fishing Expedition") gleichkäme. (E. 2.1)

Das Bundesgericht stellt fest, dass das BStGer die Übermittlung der gesamten Dokumentation als verhältnismässig erachtet hat. Diese Massnahme zielte darauf ab, den Verbleib der verdächtigen Gelder zu überprüfen und die Rolle der beschwerdeführenden Gesellschaft in den untersuchten Sachverhalten zu klären, eine Rolle, die die BA als zentral eingestuft hat. Das BStGer hielt fest, dass der zur Rechtfertigung der Zahlungen angeführte Beratungsvertrag zahlreiche Unregelmässigkeiten aufweise, was die Verdachtsmomente verstärke. (E. 2.2)

Das Bundesgericht urteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern das BStGer von der ständigen Rechtsprechung zur potenziellen Erheblichkeit abgewichen sein soll. Die konkrete Anwendung dieses Grundsatzes, der eine zeitliche Ausdehnung der zu übermittelnden Dokumente zur Rekonstruktion von Finanzflüssen und zur Vermeidung ergänzender Ersuchen zulässt, stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Das Argument der Beschwerdeführerin, eine solche Ausdehnung sei nur zur Verfolgung des Ertrags einer Straftat möglich, ist unzutreffend; die Rechtshilfe zielt umfassender darauf ab, die Untersuchung voranzubringen. (E. 2.3, 2.4)

Das BStGer hat den Zusammenhang zwischen den untersuchten Sachverhalten und den zu übermittelnden Dokumenten ausreichend begründet, indem es sich auf die mutmassliche Verwicklung der Beschwerdeführerin in die verdächtigen Zahlungen stützte. Wenn ausländische Behörden versuchen, kriminelle Finanzflüsse zu rekonstruieren, lässt die Rechtsprechung zu, dass sie in der Regel die vollständige Dokumentation benötigen, um alle beteiligten Personen zu identifizieren und die Herkunft sowie den Verbleib der Gelder zu klären. Die Sache weist daher keine Besonderheiten auf, die ein Eingreifen des Bundesgerichts rechtfertigen würden. (E. 2.4)

Ergebnis

Die Beschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen von Art. 84 BGG, da es sich nicht um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt. Folglich tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt. (E. 3)