
BStGer, 03.06.2026, RR.2026.26
Sachverhalt
Der Justizförderer des Gerichts des Staates der Vatikanstadt hat an die Schweiz ein Rechtshilfeersuchen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei gerichtet. Die Untersuchung richtet sich gegen mehrere Personen, darunter Führungskräfte des Instituts für die religiösen Werke (IOR) sowie Fondsmanager, die verdächtigt werden, beim Erwerb des ehemaligen Palais der Börse in Budapest ein betrügerisches Finanzkonstrukt organisiert zu haben. Dieses Konstrukt soll zu einer unrechtmäßigen Bereicherung von mindestens 14 Millionen Euro zulasten des IOR geführt haben. (lit. A)
Die vatikanischen Behörden haben festgestellt, dass ein Teil der Gelder, nämlich fast 8 Millionen Euro, auf ein Bankkonto in Genf überwiesen worden sein soll, das von der Gesellschaft A. Ltd als Verwahrerin für den Fonds AA gehalten wird. Das Rechtshilfeersuchen zielte daher auf die Beschlagnahmung dieses Kontos sowie die Herausgabe der dazugehörigen Unterlagen ab. (lit. A)
Die Bundesanwaltschaft (BA), die mit der Ausführung betraut ist, trat auf das Ersuchen ein und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen sowie die Beschlagnahmung des Kontos Nr. 1 an. Der Beschlagnahmebetrag wurde mehrfach angepasst, insbesondere auf Antrag der ersuchenden Behörde, und schließlich auf 7'967'694.37 Euro festgesetzt. (lit. B, C)
Mit Schlussverfügung vom 3. Februar 2026 ordnete die BA die Übermittlung der erhobenen Bankunterlagen an die vatikanische Behörde an und hielt die Beschlagnahmung des Kontos in der genannten Höhe aufrecht. Gegen diese Verfügung hat A. Ltd (die Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht, mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung, Nichtübermittlung der Unterlagen sowie die vollständige oder subsidiär teilweise Aufhebung der Beschlagnahmung. (lit. D, E, F, G)
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist die zuständige Behörde für die Beurteilung von Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe. In Ermangelung eines bilateralen Abkommens richten sich die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Staat der Vatikanstadt nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und der dazugehörigen Verordnung (IRSV). Das Beschwerdeverfahren folgt den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG). (E. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5)
GemäßArt. 28 IRSGmuss ein Rechtshilfeersuchen eine Sachverhaltsdarstellung enthalten, die ausreicht, damit die ersuchte Behörde den Gegenstand des Verfahrens verstehen und das Fehlen von Ausschlussgründen prüfen kann. Die ersuchte Behörde weicht nicht von dieser Darstellung ab, es sei denn, es liegen offensichtliche und unmittelbar erkennbare Fehler, Lücken oder Widersprüche vor. Es obliegt ihr nicht, die Relevanz der ausländischen Untersuchung oder die Schuld der Beschuldigten zu beurteilen. (E. 2.1)
Der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 64 IRSG) verlangt, dass die im Ersuchen beschriebenen Handlungen auch nach Schweizer Recht strafbar sind. Diese Prüfung erfolgt prima facie, ohne dass eine identische rechtliche Qualifikation erforderlich ist. Es genügt, wenn nur einer der Aspekte des beschriebenen Verhaltens nach Schweizer Recht strafrechtlich relevant ist, damit die Voraussetzung erfüllt ist. (E. 3.1)
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert einen hinreichenden Konnex zwischen den Rechtshilfemaßnahmen (Übermittlung von Unterlagen, Beschlagnahmung) und der ausländischen Untersuchung. Die Rechtsprechung hat das Kriterium der „potenziellen Erheblichkeit“ entwickelt: Die Übermittlung von Beweismitteln ist nur dann ausgeschlossen, wenn diese für das ausländische Verfahren offensichtlich völlig unerheblich sind. Es ist Sache der ersuchenden Behörde, die Nützlichkeit der Beweismittel zu beurteilen, und die ersuchte Behörde darf ihre Unterstützung nur verweigern, wenn das Ersuchen missbräuchlich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist. (E. 4.1)
Die Beschlagnahmung von Vermögenswerten muss in einem hinreichend engen Zusammenhang mit den beschriebenen Tatsachen stehen und darf nicht unverhältnismäßig sein. Die ersuchende Behörde muss Elemente vorlegen, die zumindest prima facie belegen, dass die betroffenen Vermögenswerte aus einer Straftat stammen könnten und somit der Einziehung oder Rückerstattung unterliegen könnten. (E. 5.1)
Schließlich gilt der Grundsatz der Spezialität (Art. 67 IRSG) garantiert, dass die durch die Rechtshilfe erlangten Informationen vom ersuchenden Staat nur für die Zwecke des Verfahrens verwendet werden, für das die Unterstützung gewährt wurde. (E. 6.1)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht prüft zunächst die Gültigkeit des Rechtshilfeersuchens. Es stellt fest, dass das 22-seitige vatikanische Rechtshilfeersuchen den vermuteten betrügerischen Mechanismus detailliert und schlüssig darlegt. Es ermöglicht das Verständnis des Untersuchungsgegenstands und der vorgeworfenen Straftaten. Das Gericht weist die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich angeblicher Widersprüche zurück und erinnert daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Untersuchung zu wiederholen oder die Begründetheit der Anschuldigungen zu beurteilen. (E. 2.2, 2.3)
Hinsichtlich der beidseitigen Strafbarkeit ist das Gericht der Auffassung, dass die beschriebenen Sachverhalte, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, keineswegs nur dem Zivilrecht zuzuordnen sind, sondern eindeutig strafrechtlicher Natur sind. Sie können nach Schweizer Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) qualifiziert werden. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist somit offensichtlich erfüllt. (E. 3.2)
Das Gericht analysiert sodann die Verhältnismäßigkeit der Übermittlung der Bankunterlagen. Es gelangt zu dem Schluss, dass das Kriterium der potenziellen Erheblichkeit erfüllt ist. Die Unterlagen sind für die ersuchende Behörde notwendig, um die Finanzströme im Zusammenhang mit der Immobilientransaktion nachzuvollziehen sowie Herkunft und Bestimmungsort der Gelder zu identifizieren. Der Zusammenhang zwischen der Untersuchung und dem Bankkonto ist durch die mutmaßliche Überweisung eines Teils des Verkaufserlöses auf dieses Konto hinreichend belegt. Die Übermittlung der vollständigen Dokumentation ist gerechtfertigt, um eine umfassende Analyse zu ermöglichen und ergänzende Ersuchen zu vermeiden. (E. 4.2)
Bezüglich der Beschlagnahmung stellt das Gericht eine Diskrepanz zwischen dem gesperrten Betrag (7'967'694,37 Euro) und dem Betrag der einzigen in den Bankunterlagen durch die Bundesanwaltschaft identifizierten Überweisung (6'999'975 Euro) fest. Obwohl das vatikanische Ersuchen zwei Überweisungen erwähnt, wurde die zweite nicht nachgewiesen. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Bundesanwaltschaft diesen Punkt mit der ersuchenden Behörde klären muss. In Erwartung dieser Klärung und angesichts des geltend gemachten Gesamtschadens (über 14 Millionen Euro) ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung in vollem Umfang jedoch vorläufig gerechtfertigt. Der potenzielle Zusammenhang zwischen den Geldern und der Straftat ist zum jetzigen Zeitpunkt ausreichend. Die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich eines wirtschaftlichen Schadens sind nicht belegt und werden daher zurückgewiesen. (E. 5.2)
Schließlich weist das Gericht die Rüge bezüglich der Verletzung des Spezialitätsprinzips zurück. Es stellt fest, dass die Bundesanwaltschaft ausdrücklich vorgesehen hat, die vatikanische Behörde bei der Übermittlung der Dokumente an ihre Verpflichtung zur Einhaltung dieses Prinzips zu erinnern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat der Vatikanstadt sich nicht daran halten wird. (E. 6.2)
Ergebnis
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheißen. Das Gericht weist die Bundesanwaltschaft an, unverzüglich Kontakt mit der ersuchenden Behörde aufzunehmen, um den genauen Betrag zu klären, der unter Beschlag bleiben muss, unter Berücksichtigung der festgestellten Diskrepanz zwischen dem gesperrten Betrag und den tatsächlich dokumentierten Transaktionen. (E. 5.2, 7)
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Entscheidung, die Bankunterlagen an die vatikanische Behörde zu übermitteln, wird bestätigt. Die Beschlagnahmung bleibt bis zur Klärung durch die Bundesanwaltschaft in vollem Umfang bestehen. (E. 7)
Die Gerichtskosten in Höhe von 7'000 CHF werden größtenteils der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund ihres teilweisen Unterliegens wird ihr eine Parteientschädigung von 2'000 CHF zugesprochen, die von der Bundesanwaltschaft zu tragen ist. (E. 8.1, 8.2)
