
BGer, 29.05.2026, 9C_436/2025
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige und ihr Ehemann, die 2011 geheiratet hatten, wurden im Kanton Wallis für die Steuerperioden 2012 und 2013 nach dem Aufwand besteuert. Die von einer Treuhandgesellschaft unterzeichneten Steuererklärungen wiesen ein massgebendes Einkommen von 200'000 Fr. für das Ehepaar aus. In der Folge eröffnete die kantonale Steuerverwaltung Genf (AFC-GE) ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren gegen die Eheleute, die in Genf keine Steuererklärung eingereicht hatten. (E. A.a, A.b)
Für die Jahre 2012 und 2013 nahm die AFC-GE eine Ermessensveranlagung vor und setzte für das Ehepaar hohe steuerbare Gesamteinkommen und -vermögen fest. Speziell für die Kantons- und Gemeindesteuern (KGS) rechnete sie der Steuerpflichtigen für beide Jahre ein persönliches Einkommen von 200'000 Fr. an. Zudem wurden ihr Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung (2012) und versuchter Steuerhinterziehung (2013) auferlegt. Nach einer Einsprache, die lediglich zu einer Reduktion der Bussen führte, und einer im Dezember 2022 ausgesprochenen Scheidung wurde der Fall vor die Genfer Justizbehörden gebracht. (E. A.c, A.d, A.e)
Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht und anschliessend der Gerichtshof der Republik und des Kantons Genf wiesen die Beschwerden der Steuerpflichtigen weitgehend ab und bestätigten die Anrechnung eines Einkommens von 200'000 Fr. zu ihren Lasten für die KGS. Die Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, wobei sie die Festsetzung ihres steuerbaren Einkommens sowie die daraus resultierenden Bussen anfocht. (E. B.a, B.b, C)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass es bei einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das Recht von Amtes wegen anwendet, die Verletzung von Grundrechten (wie das Willkürverbot, Art. 9 BV) jedoch nur prüft, wenn eine entsprechende Rüge spezifisch vorgebracht und begründet wird. Seine Kognition bei harmonisiertem kantonalem Recht ist grundsätzlich frei, es sei denn, das Bundesrecht lasse den Kantonen einen Spielraum, in welchem Fall sich die Prüfung auf Willkür beschränkt. (E. 2.1, 2.2)
Das angefochtene Urteil hat die anwendbaren Rechtsgrundsätze korrekt dargelegt, insbesondere: die Bestimmung des steuerbaren Einkommens (Art. 16 DBG ; Art. 7 StHG ; Art. 17 LIPP/GE), die gemeinsame Besteuerung von Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (Art. 9 Abs. 1 DBG ; Art. 3 Abs. 3 StHG), das Erlöschen der solidarischen Steuerhaftung zwischen Ehegatten nach der Trennung oder Scheidung sowie die Aufteilung der Steuerschuld (Art. 13 DBG ; Art. 12 StG/GE), die Untersuchungsmaxime und die Beweislast im Steuerrecht sowie die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung. (E. 4)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das kantonale Gericht hatte festgehalten, dass es in Ermangelung einer solidarischen Steuerhaftung zwischen den geschiedenen Ehegatten (nach der Scheidung) gerechtfertigt sei, die finanziellen Zuwendungen des Ex-Mannes an die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Da Letztere die erhaltenen Beträge nicht beziffert hatte, erachtete die Vorinstanz es nicht als willkürlich, den Betrag von 200'000 Fr. zugrunde zu legen, der gegenüber den Walliser Behörden im Rahmen der Aufwandbesteuerung deklariert worden war. (E. 5)
Das Bundesgericht erachtet diese Argumentation als willkürlich und offensichtlich unhaltbar. Erstens ist es widersprüchlich, anzuerkennen, dass die vom Ex-Ehemann geleisteten Zahlungen Beträge zur freien Verfügung im Sinne vonArt. 164 ZGB darstellen (und somit im Rahmen des gemeinsamen Haushalts steuerlich neutral sind), und diese allein mit der Begründung in steuerbares Einkommen umzuwandeln, dass die solidarische Steuerhaftung geendet hat. Das Ende des Zusammenlebens ändert nichts an der Natur dieser Zahlungen; es rechtfertigt lediglich eine Aufteilung der rechtsgültig festgesetzten Steuerschuld, nicht jedoch die Schaffung eines neuen steuerbaren Tatbestands. (E. 7.1)
Zweitens hält das Bundesgericht es für unzulässig, einen Betrag von 200'000 Fr., der auf einer Pauschalbasis gemäss dem Lebensaufwand im Rahmen einer Besteuerung nach dem Aufwand festgelegt wurde (Art. 14 DBG), auf ein ordentliches Veranlagungsverfahren zu übertragen, das auf dem tatsächlichen Einkommen basieren muss (Art. 16 DBG). Diese beiden Steuersysteme beruhen auf unterschiedlichen Logiken und Anwendungsvoraussetzungen. Es ist zudem inkonsequent, der Beschwerdeführerin ihre Walliser Deklarationen entgegenzuhalten und gleichzeitig die ordentlichen Veranlagungsverfügungen ihres Ex-Ehemanns für dieselben Zeiträume zu ignorieren, die lediglich geringfügige Einkünfte auswiesen. (E. 7.1)
Schließlich hält das Bundesgericht fest, dass von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden konnte, eine negative Tatsache (das Fehlen von Einkommen) zu beweisen, zumal sie ihre Kontoauszüge vorgelegt hatte und die Steuerbehörde das Vorhandensein eines steuerbaren Einkommens nicht nachgewiesen hat. Der Umstand, dass die von ihrem Ex-Ehemann erhaltenen Beträge nicht beziffert wurden, rechtfertigte es nicht, ohne gesetzliche Grundlage einen Pauschalbetrag anzusetzen. Die Entscheidung der Vorinstanz ist somit im Ergebnis willkürlich. (E. 7.1, 7.2)
Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in Sachen kantonale und kommunale Steuern gut. Es hebt das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 2025 auf. Die Sache wird an die kantonale Steuerverwaltung Genf zurückgewiesen, damit diese eine neue Untersuchung durchführt und eine neue Veranlagungsverfügung für die Perioden 2012 und 2013 erlässt, wobei sie vom tatsächlichen Einkommen der Beschwerdeführerin auszugehen hat und nicht von dem aus der Aufwandbesteuerung abgeleiteten Pauschalbetrag. Die Gerichtskosten werden dem Kanton Genf auferlegt, der zudem die Beschwerdeführerin für ihre Parteikosten zu entschädigen hat. (Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, 4)