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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

7B_219/2026 – Aufhebung von Siegelungen, Anwaltsgeheimnis und beschuldigter Verteidiger im selben Sachverhaltskomplex

09 September 2026

BGer, 20.08.2026, 7B_219/2026

Sachverhalt

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Betäubungsmittelhandels stellten die Tessiner Behörden fest, dass mehrere Beschuldigte offenbar vorab über bevorstehende Verhaftungen informiert worden waren. B.________ und C.________ gaben an, diese Informationen von E. erhalten zu haben, der in der Kanzlei D. tätig war und Kenntnis von Unterlagen aus dem Strafverfahren gehabt haben soll. Rechtsanwalt A.________ verteidigte F.________ in diesem Verfahren, und E.________ unterstützte ihn bei diesem Mandat, sodass beide Zugang zu den Untersuchungsakten hatten. (E. 2.7.1-2.7.2)

Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein separates Verfahren gegen A.________ und E.________, unter anderem wegen Begünstigung, Geldwäscherei und Teilnahme an einem qualifizierten Widerruf gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei einer Durchsuchung der Kanzlei beantragten A.________ und F.________ die Versiegelung sämtlicher Papier- und Digitaldokumente, die das Verteidigungsmandat betrafen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete schliesslich die teilweise Entsiegelung der Papierdokumente an. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht. (E. 2.1)

Rechtliche Erwägungen

Das Anwaltsgeheimnis geniesst einen besonderen Schutz, da es sowohl das Vertrauen des Klienten in seinen Verteidiger als auch das ordnungsgemässe Funktionieren der Justiz gewährleistet. GemässArt. 264 Abs. 1 lit. a StPOsind Unterlagen über den Kontakt zwischen einem Beschuldigten und seinem Verteidiger grundsätzlich nicht beschlagnahmbar. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor, wenn der Geheimnisträger selbst im gleichen Sachverhaltskomplex beschuldigt ist. (E. 2.2-2.4.3)

Das Bundesgericht prüft das Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen. Die wörtliche Auslegung von Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO scheint einen absoluten Schutz zu begründen, da dort keine Ausnahme ausdrücklich vorgesehen ist. Die historische, systematische und teleologische Auslegung führt jedoch zum gegenteiligen Ergebnis. Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber die Beschlagnahme ermöglichen wollte, wenn der Verteidiger selbst strafrechtlich involviert ist. Zudem ist das Berufsgeheimnis in der StPO nicht absolut. (E. 2.6.1-2.6.5)

Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO keinen weitergehenden Schutz gewährt als lit. c. Ein Verteidiger, der selbst im gleichen Sachverhaltskomplex beschuldigt ist, kann sich daher nicht absolut auf sein Berufsgeheimnis berufen, um eine Entsiegelung zu verhindern. (E. 2.6.6)

Anwendung auf den konkreten Fall

A.________ war selbst in einem Sachverhaltskomplex beschuldigt, der eng mit demjenigen seines Klienten F. verknüpft war. Er konnte daher nicht unter Berufung auf sein eigenes Berufsgeheimnis jegliche Entsiegelung verhindern. Da jedoch beide Verfahren von derselben Tessiner Staatsanwaltschaft geführt wurden, bestand die konkrete Gefahr, dass vertrauliche Dokumente von F. auch dem für das Verfahren gegen diesen zuständigen Staatsanwalt zur Kenntnis gelangen könnten. Eine solche Situation würde den Schutz des Verteidigungsgeheimnisses von F.________ gefährden. (E. 2.7.1-2.7.3)

Der Zwangsmassnahmenrichter muss daher organisatorische Vorkehrungen treffen, die verhindern, dass der mit dem Verfahren gegen F.________ betraute Magistrat auf die entsiegelten Dokumente zugreifen kann, etwa indem er deren Einsichtnahme ausschliesslich dem für das Verfahren gegen A.________ zuständigen Staatsanwalt vorbehält. (E. 2.7.3)

Ergebnis

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entsiegelungsentscheid wird aufgehoben und die Sache an den Zwangsmassnahmenrichter zurückgewiesen, damit dieser ausreichende Garantien zum Schutz der Informationen trifft, die der Verteidigung von F.________ unterliegen. Die Rüge der Unverhältnismässigkeit wird hingegen abgewiesen. (E. 3.1-4)

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra