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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2025.201 - Rechtshilfe, Siegelung und Mitwirkungspflicht

07 September 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

TPF, 11.03.2026, RR.2025.201

Sachverhalt

Die Europäische Staatsanwaltschaft führt aufgrund einer Meldung des französischen Zolls ein Ermittlungsverfahren wegen eines möglichen Mehrwertsteuer- und Zollbetrugs.

A. wird vorgeworfen, über sein Einzelunternehmen sowie zwei Aktiengesellschaften in der Schweiz zugelassene Luxusfahrzeuge in Frankreich vermarktet und dabei die für die Einfuhr und Zulassung in der Europäischen Union fälligen Steuern hinterzogen zu haben. 

In diesem Zusammenhang richtete die Europäische Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, in dem sie insbesondere Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahmung von Datenträgern beantragte.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) delegierte die Ausführung dieses Ersuchens an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

Am 2. Dezember 2025 führte das BAZG eine Hausdurchsuchung bei A. durch.

Während dieses Einsatzes verlangte A. die Versiegelung seines Mobiltelefons (iPhone 16 Pro), was entsprechend umgesetzt wurde.

Das BAZG reichte daraufhin bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStG) ein Entsiegelungsgesuch ein, um den Inhalt des Telefons auswerten zu können. 

A. (nachfolgend: der Beschwerdeführer), der von der Kammer zur Stellungnahme aufgefordert wurde, reichte innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort ein.

Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer des BStG ist für die Entscheidung über Entsiegelungsgesuche des BAZG im Rahmen internationaler Rechtshilfeverfahren zuständig, einschließlich solcher, die in Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft geführt werden (E. 1.1, 1.2).

Das Verfahren zur Versiegelung und Entsiegelung in Rechtshilfesachen richtet sich durch Verweis nachArt. 9 des Rechtshilfegesetzes (IRSG) 6-1 nach Art. 248 der Strafprozessordnung (StPO; E. 1.4).

Der Entsiegelungsrichter geht in zwei Schritten vor.

Zunächst prüft das Gericht, ob die Durchsuchung zulässig ist, das heißt, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht und ob die sichergestellten Unterlagen für das Verfahren potenziell von Bedeutung sind (potenzielle Relevanz).

In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob gesetzlich geschützte Geheimnisse der Aufhebung der Siegelung entgegenstehen (E. 3.1).

Im Bereich der Rechtshilfe können nur qualifizierte Berufsgeheimnisse (Anwälte, Ärzte usw.) sowie der Schutz der Privatsphäre (persönliche Dokumente, Korrespondenz) geltend gemacht werden.

Der Schutz der Privatsphäre wird nach einer Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung gewährt (E. 4.2).

Die Person, die sich gegen die Aufhebung der Siegelung wehrt, unterliegt einer Mitwirkungspflicht.

Sie muss ihren Widerspruch begründen und präzise angeben, welche Dokumente durch ein Geheimnis geschützt sind und aus welchem Grund.

Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus nach potenziellen Hindernissen für die Durchsuchung zu suchen (E. 5).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das innerhalb der gesetzlichen Frist von 20 Tagen gemäß Art. 248 Abs. 3 StPO eingereichte Entsiegelungsgesuch des BAZG ist zulässig (E. 1.5).

Die Voraussetzung der potenziellen Relevanz ist erfüllt.

Die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Sachverhalte (Zollbetrug, bandenmäßige Geldwäscherei) sind nach Schweizer Recht strafbar, womit das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist.

Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers, des Hauptverdächtigen, wurde höchstwahrscheinlich als Arbeitsmittel für die deliktische Tätigkeit genutzt (Fahrzeugvermietung über WhatsApp und Instagram).

Die Durchsuchung ist daher für das ausländische Ermittlungsverfahren potenziell nützlich (E. 3.2, 3.3).

Hinsichtlich der zu schützenden Geheimnisse beschränkte sich der Beschwerdeführer bei der Siegelung darauf, vage auf das Vorhandensein von „privaten und persönlichen Daten“ zu verweisen.

Er ist der Aufforderung des Gerichts in der Folge nicht nachgekommen und hat somit seine Begründungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

Er hat kein überwiegendes Interesse glaubhaft gemacht, das die Aufrechterhaltung der Siegelung zum Schutz seiner Privatsphäre rechtfertigen würde (E. 4.1, 5).

Da kein nachgewiesenes Hindernis vorliegt, stehen der Aufhebung der Siegelung keine schützenswerten Geheimnisse entgegen (E. 5).

Ergebnis

Die Beschwerdekammer heißt das Gesuch des BAZG gut und bewilligt die Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers.

Das BAZG kann die Entsiegelung und die Sichtung der Daten vornehmen (Dispositiv 1, E. 6.1).

Die unterliegende Partei wird zur Zahlung einer Verfahrensgebühr von 2'000 CHF verurteilt (Dispositiv 2, E. 6.2)

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni