
BGer, 24.10.2025, 9C_585/2025
Sachverhalt
Eine Hundehalterin mit Wohnsitz in der Gemeinde U.________ (VS) erhielt für das Jahr 2025 eine Hundesteuer in Höhe von 150 CHF pro Tier, was einem Gesamtbetrag von 300 CHF entspricht. Ihr Einspruch beim Gemeinderat wurde abgewiesen. Daraufhin erhob sie Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, das sowohl ihre Beschwerde als auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abwies. Die Halterin gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Die Hundesteuer im Kanton Wallis ist eine kantonale Abgabe, die auf Bundesebene nicht harmonisiert ist. Es handelt sich um eine kostenorientierte Abgabe, deren Höhe von den Gemeinden innerhalb eines gesetzlichen Rahmens festgelegt wird (Art. 182 Abs. 1 des Walliser Steuergesetzes).
Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf eine mögliche Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV) oder dem Gleichheitsgebot (Art. 8 BV).
Damit eine Beschwerde in diesem Punkt geprüft werden kann, muss die beschwerdeführende Partei eine qualifizierte Begründungspflicht erfüllen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sie muss klar und detailliert darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt. Eine rein appellatorische Kritik oder die blosse Äusserung von Unzufriedenheit mit dem Entscheid genügt nicht. Ist diese Anforderung nicht erfüllt, wird die Beschwerde als unzulässig erklärt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre Unzufriedenheit zu äussern. Sie kritisiert die Erhöhung der Steuer, macht geltend, dass der gesetzliche Rahmen pro Haushalt und nicht pro Tier gelten sollte, und behauptet, dass ihre Hunde den öffentlichen Raum nicht verschmutzen würden.
Das Bundesgericht erachtet diese Argumente als rein appellatorisch. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts willkürlich sein oder den Gleichheitsgrundsatz verletzen sollte. Sie bringt keine Rügen vor, die auf verfassungsrechtlicher Grundlage beruhen. Folglich erfüllt sie die Anforderungen an eine qualifizierte Begründung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerde von einer juristischen Laiin eingereicht wurde.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die auf 500 CHF reduzierten Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihr implizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls wegen der völligen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau
