
BGer, 25.09.2025, 9C_5/2025
Sachverhalt
Ein 1984 geborener und 2015 eingebürgerter Bürger war nach altem Recht aufgrund seines Alters weder dienstpflichtig noch zur Ersatzabgabe verpflichtet. Infolge der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2019, mit der die Altersgrenze für die Ersatzabgabe auf 37 Jahre angehoben wurde, wurde er abgabepflichtig und für das Jahr 2019 zu einer Abgabe von CHF 3'768.– veranlagt. Seine Beschwerden bei den Zürcher Instanzen wurden abgewiesen. Er gelangt an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Gemäss Art. 59 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu entrichten. Das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) konkretisiert diesen Grundsatz. In der seit 2019 geltenden Fassung legt Art. 3 Abs. 1 WPEG die Dauer der Abgabepflicht vom Jahr der Vollendung des 19. Lebensjahres bis zum Ende des Jahres fest, in dem das 37. Lebensjahr vollendet wird. Art. 3 Abs. 2 WPEG präzisiert, dass die Abgabepflicht für nicht eingeteilte Wehrpflichtige im Jahr nach der Rekrutierung beginnt und elf Jahre dauert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine Person nur dann auf eine Altersdiskriminierung berufen, wenn sie aktiv Schritte zur Ableistung ihres Militärdienstes unternommen hat. Ein Gesuch um verspätete Rekrutierung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 12 Abs. 2 VWEV).
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Abgabepflicht habe mangels Rekrutierung nie begonnen, und rügt eine Altersdiskriminierung.
Das Bundesgericht weist diese Argumente zurück. Erstens stellt es klar, dass Art. 3 Abs. 2 WPEG, der die Rekrutierung erwähnt, im Zusammenhang mit der allgemeinen Regelung von Art. 3 Abs. 1 WPEG zu lesen ist. Das Ausbleiben einer Rekrutierung aufgrund des Alters schliesst die Abgabepflicht nicht aus. Die Pflicht des Beschwerdeführers begann am 1. Januar 2019, dem Datum, an dem er durch die neue Altersgrenze abgabepflichtig wurde. Da er keinen Dienst geleistet hat, ist er für das Jahr 2019 abgabepflichtig.
Zweitens weist das Bundesgericht in Bezug auf die Diskriminierung darauf hin, dass der Beschwerdeführer hätte nachweisen müssen, dass er sich aktiv um eine Rekrutierung bemüht hat. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass er bei den zuständigen Militärbehörden ein Gesuch um verspätete Rekrutierung eingereicht hat, obwohl diese Möglichkeit bestand. Die blosse Tatsache, dass sich eine kantonale Behörde für die Behandlung eines solchen Gesuchs als unzuständig erklärt hat, stellt keine Ablehnung dar. Mangels solcher Schritte wird die Rüge der Diskriminierung abgewiesen.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Vorinstanz wird bestätigt und der Beschwerdeführer ist zur Zahlung der Ersatzabgabe für das Jahr 2019 verpflichtet. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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