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Gewinnsteuer – Streitgegenstand, Beschwerdebegründung und Verjährung des Steueranspruchs

06 November 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 17.10.2025, 9C_53/2025

Sachverhalt

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die Steuerpflichtige) nahm im Jahr 2020 Buchungen auf dem Konto „Unfertige Arbeiten“ vor, die zu einem Nettoaufwand von CHF 66'685.– führten. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden verweigerte den Abzug dieses Aufwands und rechnete ihn für die Steuerperiode 2020 zum steuerbaren Gewinn auf.

Die Einsprache der Steuerpflichtigen wurde abgewiesen. Daraufhin erhob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Anerkennung des Aufwands von CHF 66'685.–. Das Verwaltungsgericht trat auf diesen Antrag nicht ein, da es sich um eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands gegenüber dem ursprünglichen Einspracheverfahren handelte. Die Steuerpflichtige gelangt an das Bundesgericht, hält an ihrem Hauptantrag fest und macht subsidiär die Verjährung des Steueranspruchs geltend.

Rechtliche Erwägungen

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) muss eine Beschwerde Anträge und eine Begründung enthalten, in der in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt nicht.

Der Steueranspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative Verjährung) und in jedem Fall nach fünfzehn Jahren (absolute Verjährung), dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer (Art. 120 DBG) als auch für die Bündner Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 125 StG/GR). Die Verjährungsfrist läuft während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens nicht oder ist sistiert (Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz aus prozessualen Gründen, nämlich wegen einer Änderung des Streitgegenstands, nicht auf die Abzugsfähigkeit des Aufwands von CHF 66'685.– eingetreten ist. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht legte die Steuerpflichtige nicht dar, inwiefern dieser Nichteintretensentscheid Recht verletzen sollte. Sie beschränkte sich darauf, ihre Argumente in der Sache zu wiederholen. Mangels hinreichender Begründung zur prozessualen Frage, die dem kantonalen Entscheid zugrunde lag, erklärt das Bundesgericht die Beschwerde in diesem Punkt für unzulässig.

Bezüglich der Verjährung betrifft der Streit die Steuerperiode 2020. Die fünfjährige Verjährungsfrist wurde durch die Einsprache- und Beschwerdeverfahren sistiert. Folglich ist der Steueranspruch zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts im Oktober 2025 nicht verjährt.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch auf die Kantons- und Gemeindesteuern. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.



Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau