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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_880/2025 - Verleumdung und politische Meinungsfreiheit: Freispruch eines Gemeinderats nach Erwähnung eines Interessenkonflikts in einer Interpellation

16 August 2026

BGer, 11.05.2026, 6B_880/2025

Sachverhalt

A., seit 2011 Gemeinderat in U., verfasste und unterzeichnete eine Interpellation zum Betrieb des E.. Das Dokument, das zusammen mit einer Pressemitteilung auch an die Medien übermittelt wurde, befasste sich insbesondere mit der Erteilung eines selbstständigen und dauernden Baurechts (DDB) an die F. SA. Darin wurde festgehalten, dass das Baurecht vor dem Notar B.________ beurkundet wurde, der als bereits amtierender Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft dargestellt wurde, und es wurde darauf hingewiesen, dass ein vom Gemeinderat verabschiedeter Änderungsantrag nicht in die Urkunde übernommen worden war. Die Interpellation fragte daher bei der Gemeinde an, ob die Situation einen Interessenkonflikt darstelle und wie sie diesen «Fehler der Vergangenheit» zu korrigieren gedenke.

Diese Behauptungen waren teilweise unzutreffend. Die öffentliche Urkunde war in Wirklichkeit von einem anderen Notar erstellt worden, und B.________ war erst zu einem späteren Zeitpunkt Verwaltungsrat der Gesellschaft geworden. Der vom Gemeinderat verabschiedete Änderungsantrag war hingegen tatsächlich nicht vollständig, sondern nur teilweise korrekt übernommen worden.

Das Polizeigericht Lausanne verurteilte A.________ wegen Verleumdung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 240.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Waadtländer Strafappellationsgericht bestätigte dieses Urteil. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht und berief sich dabei insbesondere aufArt. 173 StGB sowie auf seine durch die Art. 16 BV und 10 EMRKgeschützte Meinungsäusserungsfreiheit.

Rechtliche Erwägungen

Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt oder eine andere Tatsache ehrverletzender Art behauptet oder verbreitet. Der strafrechtlich geschützte Ehrenbegriff bezieht sich auf den Ruf, ein achtbarer Mensch zu sein. Der blosse berufliche oder politische Ruf ist grundsätzlich nicht geschützt, es sei denn, die Äusserungen unterstellen eine Straftat oder ein Verhalten, das den allgemein anerkannten moralischen Vorstellungen klar widerspricht.

Die Ehrverletzung ist objektiv nach dem Sinn zu beurteilen, den ein unbefangener Empfänger den Äusserungen im jeweiligen Kontext beimessen würde. Bei einem Text ist der Gesamtsinn massgebend, nicht die isolierte Betrachtung einzelner Ausdrücke. Zudem genügt es, jemanden zu verdächtigen; eine kategorische Behauptung ist nicht erforderlich. (E. 1.1.4)

Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantieren jedoch die Meinungsfreiheit. Diese genießt einen besonders starken Schutz bei politischen Diskursen und Debatten über Fragen von allgemeinem Interesse. Die Grenzen zulässiger Kritik sind gegenüber Personen des öffentlichen Lebens weiter gefasst. In diesem Zusammenhang ist zwischen Kritik, selbst wenn sie überspitzt oder provokativ ist, und einem unbegründeten persönlichen Angriff zu unterscheiden. Eine strafrechtliche Einschränkung muss insbesondere einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und im Verhältnis zum Schutz des Rufs anderer stehen. (E. 1.2)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weicht von der kantonalen Beurteilung ab. Die Begriffe «Interessenkonflikt» und «Fehler» bezogen sich in erster Linie auf die berufliche Tätigkeit von B.________ als Notar. Sie waren für sich genommen nicht geeignet, ihn als Mensch der Lächerlichkeit preiszugeben. Fragen zu Interessenkonflikten sind in juristischen Berufen üblich und enthalten nichts Ehrverletzendes. A.________ hatte zudem weder grobe Ausdrücke verwendet noch Vorwürfe wie «Machenschaften», «Unehrlichkeit» oder Vertuschung erhoben. Der Fehler bezüglich des Änderungsantrags war zudem nicht völlig aus der Luft gegriffen, da dieser tatsächlich nicht wortgetreu wiedergegeben worden war. Die Äußerungen konnten daher nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, einer Strafanzeige gleichgestellt werden. (E. 1.5.2)

Der Gesamtzusammenhang des Dokuments stützte diese Schlussfolgerung. Die Interpellation umfasste fünf Seiten und zwanzig Fragen zu verschiedenen Themenkomplexen. Nur zwei Fragen betrafen direkt oder indirekt den Interessenkonflikt und den strittigen Fehler, und sie fanden sich am Ende des Dokuments. Die Pressemitteilung erwähnte weder B.________ noch die strittigen Vorwürfe, auch wenn die Interpellation als Anhang beigefügt war. (E. 1.5.3)

Vor allem aber waren die Äußerungen, entgegen der kantonalen Einschätzung, Teil einer öffentlichen Debatte von allgemeinem Interesse bezüglich des Betriebs des E.. A. handelte in seiner Funktion als Gemeinderat. B.________ war zudem keine Privatperson: Als ehemaliger Abgeordneter und bekannte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens hatte er sich aktiv in die Debatte um das E.________ eingebracht und wurde in den Medien als politischer Rivale des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit dargestellt. Er musste daher eine erhöhte Toleranz gegenüber Kritik an den Tag legen. Die Tatsache, dass die Äußerungen schriftlich statt mündlich erfolgten, hob diesen Schutz nicht auf, da die öffentliche Debatte ein wesentliches Element der direkten Demokratie darstellt. (E. 1.6)

A.________ stützte sich zudem auf ein offizielles Dokument der Gemeinde, das geeignet war, Verwirrung über die Rolle von B.________ zu stiften. Das Bundesgericht räumt ein, dass weitergehende Recherchen wünschenswert gewesen wären, erachtet diese Quelle jedoch als solide genug, um eine Interpellation zu rechtfertigen. Würde man von Milizpolitikern übermäßige Anforderungen an die Überprüfung stellen, könnte dies ihre Fähigkeit gefährden, auf Fragen von allgemeinem Interesse zu reagieren und die Behörden zur Rede zu stellen.

Unter diesen Umständen wahrte die strafrechtliche Verurteilung kein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Ruf von B.________ und der Meinungsfreiheit von A.________. Da das Strafrecht als ultima ratio gilt, entsprach eine Verurteilung keinem dringenden sozialen Bedürfnis und drohte eine abschreckende Wirkung auf die öffentliche Debatte auszuüben, was mit Art. 10 EMRK unvereinbar ist. (E. 1.6-1.7)

Ergebnis

Die Beschwerde wird gutgeheißen und A.________ vom Vorwurf der Verleumdung gemäß Art. 173 StGB freigesprochen. Die Sache wird an das Waadtländer Strafberufungsgericht zurückgewiesen, damit es neu über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens entscheidet. Ein Teil der Gerichtskosten des Bundes in Höhe von CHF 1'500.-- wird B. auferlegt. Der Kanton Waadt und B. haben zudem jeweils CHF 1'500.-- als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesgericht an A.________ zu zahlen. (E. 2-3; Disp. 1-4)