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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_878/2025 – Fälschung von amtlichen Wertzeichen: Sachverhaltsirrtum bezüglich der Gültigkeit einer abgelösten Autobahnvignette und Freispruch

16 August 2026

BGer, 29.07.2026, 6B_878/2025

Sachverhalt

A.________ hatte die Autobahnvignette ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs angebracht. Diese löste sich in der Folge fast vollständig von selbst, ohne beschädigt zu werden. Um sie am selben Fahrzeug zu halten, befestigte er sie mit einem doppelseitigen Klebeband und anschließend mit einem dauerhaften Klebstoff neu. Er machte geltend, er habe die Vignette lediglich dauerhaft befestigen wollen und nicht gewusst, dass ihr spontanes Ablösen zu ihrer Ungültigkeit führe. Er wusste hingegen, dass eine Vignette nicht manipuliert werden durfte, um sie nacheinander an mehreren Fahrzeugen zu verwenden. (E. 4.4)

Am 3. September 2024 sprach das Aargauer Obergericht A.________ der Fälschung von amtlichen Wertzeichen schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.-- sowie zu einer Busse von CHF 300.--. Auf eine erste Beschwerde hin hob das Bundesgericht diesen Entscheid am 25. Juni 2025 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (6B_863/2024). Am 24. September 2025 fällte das Obergericht jedoch erneut das gleiche Urteil. A.________ gelangte daraufhin ein zweites Mal an das Bundesgericht. (E. A-D)

Rechtliche Erwägungen

Die Fälschung von amtlichen Wertzeichen im Sinne vonArt. 245 StGB setzt auf subjektiver Ebene voraus, dass der Täter vorsätzlich handelt. Er muss sich bewusst sein, ein amtliches Wertzeichen zu fälschen oder zu verändern oder ein bereits entwertetes Zeichen als gültig zu verwenden, und er muss es als echt oder unversehrt verwenden wollen. Eventualvorsatz genügt, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft den Sachverhalt, während die rechtliche Würdigung dieser Elemente als Vorsatz eine Rechtsfrage darstellt. (E. 3.2.1-3.2.2)

GemässArt. 13 Abs. 1 StGBwird derjenige, der bei der Tat einem Irrtum über den Sachverhalt unterliegt, nach dieser Vorstellung beurteilt, wenn sie für ihn günstiger ist. Der Sachverhaltsirrtum kann sich nicht nur auf ein deskriptives Tatbestandsmerkmal beziehen, sondern auch auf ein normatives. Eine Fehlvorstellung über die rechtliche Einordnung eines tatsächlichen Elements kann somit den Vorsatz ausschliessen. Hätte der Irrtum bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit vermieden werden können, ist der Täter nur dann wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn das Gesetz die fahrlässige Begehung der Tat unter Strafe stellt. (E. 4.2.1-4.2.2)

Wird eine Sache vom Bundesgericht zurückgewiesen, ist die kantonale Behörde zudem an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden. Sie darf die endgültig festgestellten Tatsachen nicht ändern und keine Fragen neu prüfen, die nicht Gegenstand der Rückweisung waren. Das neue Verfahren ist auf die Elemente beschränkt, deren erneute Prüfung notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts nachzukommen. (E. 3.5)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Obergericht war der Auffassung, dass A.________ als erfahrener Fahrzeuglenker hätte wissen müssen, dass eine abgelöste Vignette nicht einfach mit nicht dafür vorgesehenen Mitteln wieder angebracht werden darf. Zudem hielt es fest, dass ihm die Sicherheitsmerkmale der Vignette bekannt sein müssten und seine Unkenntnis der auf dem Trägerpapier vermerkten Anweisungen keinen Sachverhaltsirrtum begründen könne. (E. 3.3)

Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass es sich hier nicht um den typischen Fall handelte, bei dem eine Vignette vor der ersten Verwendung vorsätzlich manipuliert wird, um sie auf mehreren Fahrzeugen nutzen zu können. Die Vignette war ordnungsgemäß angebracht worden, hatte sich dann aber spontan und unbeschädigt abgelöst. A.________ hatte durchgehend erklärt, er habe nicht gewusst, dass sie allein dadurch ungültig wurde, und habe sie lediglich wieder dauerhaft am selben Fahrzeug befestigen wollen. (E. 4.4)

A.________ unterlag somit einem Sachverhaltsirrtum bezüglich eines normativen Tatbestandsmerkmals: Er wusste zwar, dass eine Manipulation zur Wiederverwendung einer Vignette verboten ist, wusste jedoch nicht, dass die Vignette durch das spontane Ablösen rechtlich «entwertet» war und somit kein gültiges amtliches Wertzeichen mehr darstellte. Indem die kantonale Instanz seine Aussagen als bloße Schutzbehauptungen abtat – gestützt unter anderem auf Medienberichte zu anderen Sachverhalten –, verfiel sie in Willkür. Sie hätte das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums im Sinne von Art. 13 StGB anerkennen müssen. (E. 4.4)

Es war unerheblich, ob A.________ diesen Irrtum hätte vermeiden können, etwa durch das Lesen der Anweisungen auf dem Trägerpapier. Gemäß Art. 13 Abs. 2 StGB führt ein vermeidbarer Irrtum nur dann zu einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit, wenn die entsprechende Straftat auch in dieser Form strafbar ist. Art. 245 StGB stellt die Fälschung von amtlichen Wertzeichen jedoch nicht fahrlässig unter Strafe. Der Irrtum schloss somit den für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Vorsatz aus. (E. 4.4)

Das Bundesgericht stellt zudem fest, dass das Obergericht die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verletzt hat, indem es den Sachverhalt bezüglich des Verfahrens zur Wiederanbringung der Vignette abänderte. Das erste Bundesgerichtsurteil hatte die Verwendung eines doppelseitigen Klebebands und anschließend eines Sekundenklebers endgültig festgestellt. Die Rückweisung betraf lediglich das subjektive Tatbestandsmerkmal sowie das Vorliegen eines möglichen Irrtums. Die kantonale Instanz durfte daher im zweiten Verfahren keine andere Sachverhaltsversion bezüglich des objektiven Tatbestands zugrunde legen. (E. 3.5)

Ergebnis

Die Beschwerde wird gutgeheißen, soweit darauf einzutreten ist, und A.________ wird vom Vorwurf der Fälschung von amtlichen Wertzeichen gemäß Art. 245 Ziff. 1 StGB freigesprochen. Sein Irrtum über die Ungültigkeit der abgelösten Vignette stellt einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB dar, der den Vorsatz ausschließt, ohne dass eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit möglich wäre. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Aargauer Obergericht zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Aargau hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- zu zahlen. (E. 4.5; Disp. 1-3)