
BStGer, 30.06.2026, RH.2026.6, RP.2026.30
Sachverhalt
Am 25. Januar 2024 ersuchte Brasilien um die Auslieferung von A., einem in der Schweiz wohnhaften brasilianischen Staatsangehörigen. Dieses Gesuch erfolgte im Anschluss an seine Verurteilung am 25. August 2013 zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe wegen dreifachen versuchten Mordes, begangen am 21. März 2004 in São Paulo. (Sachverhalt, A-B)
Aufgrund eines Haftbefehls des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 30. April 2026 wurde A. am 20. Mai 2026 im Kanton Neuenburg festgenommen. Bei seiner Einvernahme widersetzte er sich einer vereinfachten Auslieferung. Am selben Tag wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl eröffnet. (Sachverhalt, C-D)
Am 1. Juni 2026 erhob A. durch seinen Anwalt Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen diesen Haftbefehl. Er beantragte in erster Linie seine sofortige Freilassung und hilfsweise die Anordnung von Ersatzmassnahmen, wie die Pflicht zur regelmässigen Meldung bei der Polizei und die Hinterlegung seines spanischen Reisepasses. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Das BJ beantragte die Abweisung der Beschwerde. (Sachverhalt, E-F)
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht hält fest, dass die Auslieferungsbeziehungen zwischen der Schweiz und Brasilien durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geregelt sind. Das Beschwerdeverfahren unterliegt dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG). (E. 1.1)
Im Auslieferungsrecht ist die Haft der verfolgten Person die Regel und die Freilassung die Ausnahme. Die Anforderungen an eine Freilassung sind strenger als bei der Untersuchungshaft in einem nationalen Verfahren. Eine Freilassung kann ausnahmsweise gewährt werden, insbesondere wenn keine Fluchtgefahr besteht (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist (Art. 51 Abs. 1 IRSG) oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen. Die Haft dient primär der Abwendung von Fluchtgefahr, wobei die Rechtsprechung bei der Annahme einer solchen Gefahr sehr restriktiv ist, um die Auslieferungsverpflichtung der Schweiz nicht illusorisch zu machen. (E. 2.3.2, 2.3.3)
DieArt. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Obwohl diese Bestimmung kein Recht darauf verleiht, nicht ausgeliefert zu werden, kann eine Auslieferung unter außergewöhnlichen Umständen diesen Artikel verletzen, wenn sie zur Zerstörung familiärer Bindungen führt. Eine bloße Einschränkung des Familienlebens, die mit jeder Inhaftierung einhergeht, wird jedoch nicht als unverhältnismäßig angesehen, sofern der Kontakt zu Angehörigen (Besuche, Anrufe) weiterhin möglich bleibt. (E. 3.3.1, 3.3.2)
Ersatzmaßnahmen für die Haft können angeordnet werden, wenn die Person nicht inhaftiert werden kann oder andere Gründe dies rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG). Die Rechtsprechung ist jedoch sehr restriktiv: Bei hoher Fluchtgefahr werden Maßnahmen wie die Hinterlegung von Ausweispapieren oder Überwachungsauflagen als unzureichend erachtet, um diese zu bannen. (E. 4.5.1, 4.5.2)
Unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die Partei nicht über ausreichende Mittel verfügt (Bedürftigkeit) und ihre Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ. Ein Prozess gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnchancen deutlich geringer sind als die Verlustrisiken. (E. 6.1, 6.4)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht prüft die Rügen des Beschwerdeführers. Erstens erachtet es die Argumente bezüglich der Fluchtgefahr als nicht überzeugend. Die Schwere der Tat (versuchter Mord) und das hohe Strafmaß (12 Jahre) begründen eine konkrete und hohe Fluchtgefahr. Obwohl der Beschwerdeführer seit 2015 in der Schweiz lebt, wird diese Dauer nicht als ausreichend angesehen, um eine feste Verwurzelung zu begründen, die dieses Risiko ausschließen könnte. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, das die Haftentlassung einer Person mit deutlich stärkeren Bindungen zur Schweiz verweigert hat. Zudem erhöht die doppelte Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers (Brasilien und Spanien) das Risiko, dass er in Spanien untertaucht, was seine Auslieferung nach Brasilien erschweren würde. Die Rüge wird daher abgewiesen. (E. 2.4)
Zweitens, bezüglich der Verletzung vonArt. 8 EMRK, stellt das Gericht fest, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers seine familiären Bindungen nicht zerstört. Er kann den Kontakt zu seinen Kindern durch Besuche, Anrufe und Briefe aufrechterhalten. Obwohl seine Töchter psychisch fragil sind, werden sie von der Ex-Frau des Beschwerdeführers unterstützt. Zudem hat seine älteste Tochter erst seit Kurzem mit ihm in der Schweiz gelebt. Die Auswirkungen der Trennung werden daher als weniger schwerwiegend eingestuft, als vom Beschwerdeführer behauptet. Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt. (E. 3.4)
Drittens erinnert das Gericht hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen daran, dass die Fluchtgefahr als hoch eingestuft wurde. Gemäß ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen wie die Hinterlegung von Ausweispapieren oder die Meldepflicht bei der Polizei unzureichend, um ein solches Risiko zu mindern. Da der Beschwerdeführer zudem keine Kaution angeboten hat, wird der Antrag auf Ersatzmaßnahmen abgewiesen. (E. 4.6, 4.7)
Schließlich befasst sich das Gericht mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es stellt fest, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, da die Argumentation des Beschwerdeführers die klaren gesetzlichen Bestimmungen und die gefestigte Rechtsprechung zur Auslieferungshaft offensichtlich nicht infrage stellen konnte. Da die Voraussetzung der Erfolgsaussichten nicht erfüllt ist, wird das Gesuch abgewiesen, ohne dass die Bedürftigkeit geprüft werden muss. (E. 6.5, 6.6)
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Auslieferungshaftbefehl wird bestätigt und der Beschwerdeführer verbleibt in Haft. (E. 5)
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Verteidigers werden abgewiesen. (Dispositiv, Ziff. 2)
Die Gerichtskosten, festgesetzt auf eine reduzierte Gebühr von CHF 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (Dispositiv, Ziff. 3)