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NewsletterVerfahrensrecht

Revisionsgesuch – Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Gesuchs gegen einen Nichteintretensentscheid

06 November 2025

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BGer, 29.09.2025, 9F_20/2025

Sachverhalt

Eine Privatperson reichte gegen die Stadt St. Gallen eine Schadenersatzklage ein, die sowohl in erster als auch in zweiter kantonaler Instanz als unzulässig abgewiesen wurde, wobei ihr Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.– auferlegt wurden. Ihre nachfolgenden Beschwerden und Revisionsgesuche beim Bundesgericht wurden sämtlich als unzulässig erklärt.

In der Folge beantragte die Privatperson beim Kantonsgericht den Erlass der Gerichtskosten von CHF 500.–, was ihr verweigert wurde. Ihre Beschwerde gegen diese Verweigerung wurde vom Bundesgericht als unzulässig erklärt (Urteil 9D_7/2025). Ein erstes Revisionsgesuch gegen dieses Nichteintretensurteil wurde vom Bundesgericht ebenfalls als unzulässig abgewiesen (Urteil 9F_15/2025), da es die Begründungsanforderungen nicht erfüllte.

Der Gesuchsteller reicht ein neues Revisionsgesuch ein, das sich diesmal gegen das Urteil 9F_15/2025 richtet, mit dem sein vorheriges Revisionsgesuch als unzulässig erklärt worden war.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass seine Urteile mit der Eröffnung in Rechtskraft treten (Art. 61 BGG). Sie können nur aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschließend aufgezählten Gründe revidiert werden. Der Gesuchsteller muss einen gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund geltend machen und darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil fehlerhaft ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

Wenn es sich bei dem Urteil, dessen Revision verlangt wird, um einen Nichteintretensentscheid handelt, muss sich der Revisionsgrund spezifisch auf die Gründe der Unzulässigkeit beziehen und nicht auf die materielle Sache, die nicht geprüft wurde.

Die Revision wegen Nichtbehandlung bestimmter Rechtsbegehren (Art. 121 lit. c BGG) ist bei einem Nichteintretensurteil ausgeschlossen, da ein solcher Entscheid naturgemäß keine materiellen Rechtsbegehren prüft.

Die Revision wegen Versehens, d. h. wenn das Gericht relevante Tatsachen aus den Akten übersehen hat (Art. 121 lit. d BGG), kann nicht dazu genutzt werden, eine als unrichtig erachtete rechtliche Würdigung oder Beweisbewertung anzufechten. Die Revision stellt kein verdecktes Rechtsmittelverfahren dar.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft die vom Gesuchsteller geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 121 lit. c und d BGG).

Der Grund nach Art. 121 lit. c BGG wird von vornherein verworfen, da es sich beim angefochtenen Urteil (9F_15/2025) um einen Nichteintretensentscheid handelte, der per Definition nicht über die materiellen Rechtsbegehren befunden hat.

Bezüglich Art. 121 lit. d BGG macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe den Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht berücksichtigt. Das Gericht stellt fest, dass der Gesuchsteller damit lediglich eine neue Entscheidung in der Sache seines Erlassgesuchs erzwingen will. Er kann das Revisionsverfahren jedoch nicht dazu nutzen, die Richtigkeit der ursprünglichen Entscheidung anzufechten. Sein Revisionsgesuch hätte sich auf die Gründe für die Unzulässigkeit seines vorherigen Gesuchs (d. h. die mangelnde Begründung) beziehen müssen, was er nicht tut. Er legt nicht dar, inwiefern das Bundesgericht versehentlich eine relevante Tatsache bezüglich der Gründe für das Nichteintreten ignoriert haben soll.

Die weiteren Rügen (Verletzung von Art. 29 BV, Art. 6 und 13 EMRK) sind ebenfalls unzulässig, da sie keinem der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe entsprechen.

Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt das Revisionsgesuch für unzulässig.

Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Das Gericht weist den Gesuchsteller jedoch darauf hin, dass künftige missbräuchliche oder querulatorische Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet zu den Akten gelegt werden können.



Silex-Steuernewsletter in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau