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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

1C_417/2026 - Rechtshilfe, Herausgabe von Beweismitteln und Verhältnismässigkeit

09 September 2026

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BGer, 17.08.2026, 1C_417/2026

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen (Deutschland) führt ein Strafverfahren wegen Bankrotts gegen B.________, einen in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen.

In diesem Zusammenhang richtete sie am 13. Januar 2025 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich.

Das Ersuchen zielte auf die Herausgabe von Unterlagen zu einer Kreditkarte ab, deren Ausgaben über ein Konto der Gesellschaft A.________ AG bei einer liechtensteinischen Bank beglichen wurden.

Die deutschen Behörden vermuten, dass B.________ wirtschaftlich Berechtigter der A.________ AG ist und Provisionszahlungen an diese Gesellschaft in seinem Insolvenzverfahren nicht angegeben hat.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft trat auf das Ersuchen ein und ordnete die Edition der Unterlagen bei der E.________ SA an.

Nachdem die A.________ AG Stellung genommen hatte, bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 8. Mai 2025 die Herausgabe der Bankunterlagen an die deutschen Behörden.

Die von der A.________ AG gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht mit Urteil vom 21. Juli 2026 abgewiesen.

Mit Eingabe vom 3. August 2026 erhob die A.________ AG Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesstrafgerichts sowie die Verweigerung der Herausgabe der Beweismittel.

Rechtliche Erwägungen

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn es sich um einen „besonders bedeutenden Fall“ im Sinne vonArt. 84 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) handelt.

Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die beschwerdeführende Partei ist verpflichtet, in ihrer Begründung kurz darzulegen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1.1).

Wenn die Voraussetzungen für einen besonders bedeutenden Fall nicht erfüllt sind, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren mit drei Richtern auf die Beschwerde nicht eintreten.

Der Entscheid kann kurz begründet werden und ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verweisen (Art. 109 BGG).

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung grundlegender Verfahrensprinzipien geltend, namentlich des Untersuchungsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Sie wirft der Vorinstanz vor, die Herausgabe sämtlicher Informationen bewilligt zu haben, ohne deren potenzielle Relevanz eigenständig zu prüfen (E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Rügen einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG darstellen sollten.

Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt nicht nach, wie sie in Art. 42 Abs. 2 BGG 4-1 gefordert wird (E. 1.2.1).

Im Übrigen hat die Vorinstanz diese Rügen bereits in ihrem Urteil behandelt.

Ihre Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit und zum Umfang der herauszugebenden Dokumente stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, worauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin haben die Behörden die potenzielle Relevanz der Dokumente sehr wohl geprüft, indem sie den objektiven Zusammenhang zwischen dem Konto der Beschwerdeführerin und den verfolgten Straftaten hergestellt haben.

Die Beschwerdeführerin begnügt sich ihrerseits mit einer allgemeinen Kritik, ohne konkret darzulegen, für welche der präzise identifizierten Dokumente die Herausgabe verweigert werden sollte.

Es gelingt ihr somit nicht, das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls darzutun (E. 1.2.2).

Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein (E. 1).

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos (E. 2).

Die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt (E. 2).

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni