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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2026.61 - Ausdehnung der Auslieferung: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen verspäteter Einreichung der Vollmacht und Auferlegung der Kosten zu Lasten der Vertreterin

16 August 2026

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BStGer, 06.07.2026, RR.2026.61

Sachverhalt

Am 16. April 2026 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) Frankreich die Ausdehnung der Auslieferung von A. Am 11. Mai 2026 legte A. durch ihre französische Anwältin, Me Kheira Flissi-Gherabli, Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein. Da sich keine Vollmacht in den Akten befand, setzte die Kammer der Anwältin mit eingeschriebenem Brief vom 27. Mai 2026 eine Frist bis zum 3. Juni 2026 zur Einreichung des Dokuments sowie von Ausweispapieren. Dieses Schreiben enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass eine Fristversäumnis zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen würde. Me Flissi-Gherabli gab die erforderlichen Unterlagen am 4. Juni 2026 von Frankreich aus zur Post, also nach Ablauf der Frist. Die Unterlagen trafen am 9. Juni 2026 bei einer Schweizer Poststelle ein. (act. 1, 1.1, 3, 4, 4.1, 4.2)

Rechtliche Erwägungen

Die Entscheidung des BJ, eine Ausdehnung der Auslieferung zu bewilligen, unterliegt gemäß Art. 55 Abs. 3 und 25 Abs. 1 des Rechtshilfegesetzes (IRSG)der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. GemäßArt. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)muss die Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels ansetzen und den Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die Beschwerde andernfalls als unzulässig erklärt wird (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). Die Einhaltung von Fristen ist insbesondere im Rechtshilfeverkehr von entscheidender Bedeutung, wo das Beschleunigungsgebot (Art. 17a IRSG) besonders streng gilt. Eine Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung eingereicht wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Im Falle der Unzulässigkeit gilt die Partei als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ist die Unzulässigkeit auf ein Verschulden des Vertreters zurückzuführen, der zum massgeblichen Zeitpunkt ohne gültige Vollmacht gehandelt hat, können ihm die Kosten persönlich auferlegt werden (Art. 63 Abs. 5 VwVG; Art. 73 Abs. 2 BGG). (consid. 1-4, 9-12)

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer stellte fest, dass der ursprünglichen Beschwerde keine Vollmacht beilag, die die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwältin Flissi-Gherabli belegte. Gemäß Art. 52 Abs. 2 VwVG räumte sie eine Frist zur Nachbesserung bis zum 3. Juni 2026 ein und wies ausdrücklich auf die Folgen einer verspäteten Einreichung hin. Die Frist begann am 27. Mai 2026, dem Datum der Zustellung des Schreibens. Die Anwältin gab die Dokumente am 4. Juni 2026 zur Post, also einen Tag nach Ablauf der Frist. Da das Datum des französischen Poststempels maßgeblich ist, wurde die Frist offensichtlich nicht eingehalten. Da die Bedingung für die Nachbesserung nicht erfüllt wurde, konnte der ursprüngliche Mangel nicht geheilt werden. Folglich ist die Beschwerde als unzulässig zu erklären. Die Kammer fügt obiter dictum hinzu, dass die Beschwerde selbst bei Zulässigkeit in der Sache abgewiesen worden wäre, da die Entscheidung des BJ nicht zu beanstanden ist. (E. 5-8)

Ergebnis

Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt. Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass die Unzulässigkeit auf ein Verschulden der Anwältin zurückzuführen ist, die ohne gültige Vertretungsmacht handelte, indem sie die Vollmacht nicht innerhalb der gesetzten Frist einreichte. In Anwendung von Art. 63 Abs. 5 VwVG werden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.-- nicht dem Beschwerdeführer, sondern direkt seiner Vertreterin, Rechtsanwältin Kheira Flissi-Gherabli, auferlegt. (E. 7, 13; Disp. 1-2)