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Baugenehmigung – Gewässerraum, Handlungspflicht des Kantons und Planungszone

11 November 2025

Façade d'un bâtiment moderne avec de grandes fenêtres en verre et des murs clairs.

BGer, 08.10.2025, 1C_271/2024

Sachverhalt

Ein Bauunternehmen erhielt eine Baugenehmigung für vier Wohngebäude auf einem Grundstück direkt an der Töss in der Gemeinde Zell (ZH). Die kantonalen und kommunalen Behörden erteilten die Genehmigung auf Basis der Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV), die einen provisorischen Gewässerraum von 20 Metern beidseits des Ufers vorsehen. Das Projekt hielt diesen Abstand ein.

Der WWF Schweiz erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid mit der Begründung, dass der definitive Gewässerraum für die Töss – obwohl noch nicht formell festgelegt – deutlich breiter ausfallen müsse (gemäß bestehenden kantonalen Gutachten mindestens 90 Meter) und das Bauprojekt in diesen Bereich hineinrage. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da solange der definitive Raum nicht formell festgelegt sei, lediglich die Übergangsbestimmungen anwendbar seien. Der WWF zog den Fall vor das Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Kantone verpflichtet waren, den definitiven Gewässerraum für alle Gewässer bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen (Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes [GSchG], Art. 41a und 41b GSchV sowie die Übergangsbestimmungen der Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011). Dieser Raum ist entscheidend, um die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Revitalisierung zu gewährleisten.

Bei großen Gewässern wie der Töss ist der provisorische Gewässerraum oft deutlich schmaler als der erforderliche definitive Raum. Der Gesetzgeber hat diese Schutzlücke toleriert, jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist Ende 2018.

Hat ein Kanton diese Frist nicht eingehalten, darf er keine Bauprojekte bewilligen, welche die künftige, gesetzlich vorgeschriebene Planung gefährden könnten. Um diese Planung zu sichern, steht den Behörden das Instrument der Planungszone (Art. 27 des Raumplanungsgesetzes [RPG]) zur Verfügung. Obwohl deren Erlass grundsätzlich fakultativ ist, kann er zur Pflicht werden, wenn die künftige Planung gefährdet ist.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass das Bauprojekt zwar dem provisorischen Gewässerraum entspricht, jedoch eindeutig innerhalb des definitiven Raums von mindestens 90 Metern liegt, der für die Töss auf Basis der bereits vorliegenden Gutachten festzulegen ist. Der Bau dieser Gebäude würde somit die künftige Abgrenzung dieses Raums beeinträchtigen und eine mögliche Revitalisierung des Gewässers verunmöglichen (E. 3).

Da der Kanton Zürich die Frist bis Ende 2018 zur Festlegung des definitiven Gewässerraums nicht eingehalten hat, kann er sich nicht auf seine eigene Untätigkeit berufen, um ein Projekt zu bewilligen, das den Zielen des Bundesrechts widerspricht. Die Übergangsbestimmungen können nicht als abschließende Regelung ausgelegt werden, die nach Ablauf der Frist jegliche weiteren Schutzmaßnahmen ausschließt.

Angesichts der Gefahr, eine Planung von hohem öffentlichem Interesse, die zudem bundesrechtlich gefordert ist, zu gefährden, war der Kanton verpflichtet, eine Sicherungsmaßnahme zu ergreifen – in diesem Fall eine Planungszone gemäß Art. 27 RPG. Ohne eine solche Maßnahme durfte die Baugenehmigung nicht erteilt werden. Die Interessenabwägung fällt eindeutig zugunsten des Gewässerschutzes aus, da es sich um ein überwiegendes öffentliches Interesse handelt, das gegenüber dem privaten Bauinteresse überwiegt; dies gilt umso mehr, als der Nutzungsplan aus dem Jahr 1994 stammte und sich das Umweltrecht seither erheblich weiterentwickelt hat (E. 4). 

Ergebnis

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde des WWF Schweiz statt. Es hebt das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts und damit auch die Baugenehmigung sowie die dazugehörigen kantonalen Bewilligungen auf. Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung an die Baudirektion des Kantons Zürich zurückgewiesen, insbesondere damit die notwendigen Planungsschritte eingeleitet werden.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Daniel Hirschi-Duckert