
BGer, 31.07.2026, 6B_751/2025
Sachverhalt
A., Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der C. SA, hatte einen 50,66-Karat-Diamanten im Wert von mehreren Millionen Dollar, der D. gehörte, in seiner Verfügungsgewalt. Gemäss einem Hinterlegungsvertrag vom 16. August 2007 mit einem deklarierten Wert von 20 Millionen USD war D. ausdrücklich als Eigentümer und alleinige Kontaktperson bezeichnet. Die C. SA durfte den Diamanten nur an ihn oder an eine Person aushändigen, die durch vollständige schriftliche Anweisungen dazu bestimmt wurde. Trotz dieser Verpflichtung händigte A. den Diamanten an E.E. aus. Der Stein ist seither unauffindbar. Mehrere spätere Dokumente sollten angeblich eine Eigentumsübertragung oder eine Verpfändung zugunsten von E.E. belegen, doch D. bestritt deren Echtheit. Er verhielt sich weiterhin wie der Eigentümer, und A. bestätigte ihm noch in den Jahren 2009 und 2013, dass der Diamant für ihn hinterlegt bleibe. (E. B.a, 2.2)
Das Genfer Polizeigericht sprach A. der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren. Das Genfer Justizgericht bestätigte dieses Urteil. In der Zwischenzeit war D. im Jahr 2022 in Südafrika verstorben, und sein Sohn B. übernahm das Verfahren als Privatkläger. Vor dem Bundesgericht bestritt A. insbesondere diese Parteistellung, seine Verurteilung wegen Veruntreuung sowie die Strafzumessung und machte Willkür, die Unschuldsvermutung, eine mangelhafte Begründung sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. (E. A-C, 1-3)
Rechtliche Erwägungen
GemässArt. 121 Abs. 1 StPOgehen die Verfahrensrechte des verletzten Geschädigten, wenn dieser stirbt, ohne auf seine Rechte verzichtet zu haben, auf seine Angehörigen im Sinne vonArt. 110 Abs. 1 StGBin der gesetzlichen Erbenfolge über. Die prozessuale Stellung als Privatkläger ist jedoch von der materiellen Inhaberschaft der Erbrechte zu unterscheiden. In strafrechtlicher Hinsicht kann jeder Angehörige, der zum massgeblichen Erbenrang gehört, die Verfahrensrechte des Geschädigten individuell ausüben, selbst wenn weitere Angehörige desselben Rangs vorhanden sind. Hingegen bilden die Erben bei zivilrechtlichen Ansprüchen, die einer Erbengemeinschaft zustehen, grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen gemeinsam handeln. Der Verweis auf die «gesetzliche Erbenfolge» in Art. 121 Abs. 1 StPO bezieht sich auf die abstrakte Reihenfolge der gesetzlichen Erben gemäss Art. 457 ZGB und nicht auf die konkrete Erbfolge. Ein Auslandsbezug erfordert daher nicht die Anwendung ausländischen Erbrechts zur Bestimmung der Stellung als Privatkläger im Strafverfahren. (E. 1.1.5, 1.5.1-1.6)
Die Veruntreuung im Sinne vonArt. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt eine fremde bewegliche Sache voraus, die dem Täter anvertraut wurde, damit er sie beispielsweise verwahrt, verwaltet oder gemäss erhaltenen Anweisungen herausgibt. Eine Aneignung liegt vor, wenn der Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt und seinen Willen bekundet, den rechtmässigen Eigentümer dauerhaft von der Sache auszuschliessen. Subjektiv muss der Täter vorsätzlich und mit dem Ziel der unrechtmässigen Bereicherung handeln, wobei sich diese auch auf die Bereicherung eines Dritten beziehen kann. Bei der Sachverhaltsfeststellung überprüft das Bundesgericht die Beweiswürdigung nur auf Willkür; eine rein appellatorische Kritik ist unzulässig. In diesem Zusammenhang hat der Grundsatz in dubio pro reo keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot. (E. 1.1.1-1.1.2, 2.1, 2.3.1-2.3.2)
Schließlich wird das Strafmaß gemäß der Schuld des Täters nachArt. 47 StGBfestgesetzt.Art. 50 StGB verpflichtet das Gericht dazu, die wesentlichen strafzumessungsrelevanten Faktoren zu begründen, um eine Überprüfung zu ermöglichen. Das Beschleunigungsgebot, das durch Art. 5 StPO und Art. 29 Abs. 1 BVgarantiert wird, verlangt, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist geführt wird; ein Verstoß kann insbesondere zu einer Strafminderung führen.Art. 52 StGB ermöglicht hingegen eine Strafbefreiung nur dann, wenn sowohl die Schuld als auch die Folgen der Tat geringfügig sind. (E. 3.1.1-3.1.4)
Anwendung auf den konkreten Fall
B.________ konnte sich allein als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren. Aufgrund der vorgelegten notariellen eidesstattlichen Erklärung konnte willkürfrei festgestellt werden, dass er der Sohn von D. war. Das Fehlen eines Erbscheins sowie das mögliche Vorhandensein einer Ehefrau oder weiterer Kinder hatten keinen Einfluss auf seine Verfahrensrechte. Der Tod von D. in Südafrika erforderte zudem nicht die Anwendung südafrikanischen Erbrechts. Fragen zur Erbengemeinschaft, zu einem etwaigen Kodizill oder zu einer Erbschaftslosigkeit betrafen zivilrechtliche Ansprüche; B.________ war jedoch ausdrücklich auf den Zivilweg verwiesen worden. (E. 1.5.1-1.6)
Hinsichtlich der Veruntreuung konnte die Vorinstanz willkürfrei feststellen, dass D.________ Eigentümer des Diamanten geblieben war. Der Vertrag vom 16. August 2007 wies ausdrücklich darauf hin, und es gab keine stichhaltigen Beweise für eine Verpfändung oder eine wirksame Abtretung. Die gegenteiligen Dokumente wiesen Inkonsistenzen auf und bei einigen Unterschriften waren Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Vor allem hatte A.________ gegenüber D.________ selbst bestätigt, dass der Diamant für dessen Rechnung hinterlegt blieb. Indem A.________ den Stein dennoch ohne Genehmigung und ohne die Möglichkeit oder den Willen zur Rückgabe an E.E.________ weitergab, hatte er sich eine ihm anvertraute fremde Sache angeeignet. Dass er daraus keinen persönlichen Nutzen zog, war unerheblich, da die unrechtmäßige Bereicherung auch E.E.________ zugutekommen konnte. Die Verurteilung wegen Veruntreuung entsprach somit dem Bundesrecht. (E. 2.2-2.4)
Bezüglich des Strafmaßes ergab sich aus den 13 Monaten zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem Berufungsentscheid keine erneute Verletzung des Beschleunigungsgebots, insbesondere angesichts der Komplexität des Falles. Hingegen war bereits zuvor eine Verletzung aufgrund mehrerer Phasen des Verfahrensstillstands anerkannt worden. Die Vorinstanz hatte jedoch nicht dargelegt, in welchem Umfang diese Verletzung die Strafe konkret gemindert hatte. Dasselbe galt für den Milderungsgrund nachArt. 48 lit. e StGBDiese unzureichende Begründung hinderte das Bundesgericht daran, die korrekte Anwendung des Bundesrechts zu überprüfen. Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB war jedoch angesichts der erheblichen Schuld des Beschwerdeführers und des sehr hohen Werts des Diamanten ausgeschlossen. (E. 3.2, 3.4.1-3.5)
Ergebnis
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Stellung von B.________ als Privatklägerin sowie die Verurteilung von A.________ wegen Veruntreuung werden bestätigt. Das kantonale Urteil wird jedoch wegen unzureichender Begründung hinsichtlich der konkreten Auswirkungen des Beschleunigungsgebots und der Strafmilderungsgründe auf das Strafmass aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über diesen Punkt an den Genfer Gerichtshof zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Ein Teil der Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, während die Republik und der Kanton Genf ihm eine Parteientschädigung von CHF 1'000.-- zu zahlen haben. (E. 3.4.2, 4-5; Disp. 1-3)