
BGer, 24.10.2025, 9C_210/2025
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen wurden für die Steuerperiode 2022 mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 veranlagt, wobei der Steuerwert und der Eigenmietwert ihrer Immobilie festgesetzt wurden. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 22. Mai 2024 führte eine neue amtliche Schätzung der Liegenschaft infolge eines Neubaus zu niedrigeren Werten. Die Steuerpflichtigen beantragten daraufhin die Revision und Berichtigung der Veranlagung 2022, gestützt auf diese neue Schätzung, und forderten, dass der Eigenmietwert nur für einen Zeitraum von viereinhalb Monaten berechnet werde. Ihr Gesuch wurde von der Steuerverwaltung und in der Folge vom Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden abgewiesen. Die Steuerpflichtigen gelangen an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass rechtskräftige Veranlagungsverfügungen nur mittels ausserordentlicher Rechtsbehelfe angefochten werden können, deren Gründe gesetzlich abschliessend aufgezählt sind (numerus clausus). Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Revision und die Berichtigung.
Die Revision (Art. 51 StHG; Art. 189 StG/AR) ermöglicht die Korrektur einer Verfügung, die auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruht. Sie kann insbesondere dann verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Die Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller Tatsachen geltend macht, die er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können.
Die Berichtigung (Art. 52 StHG; Art. 192 StG/AR) dient der Korrektur von Kanzleifehlern (Rechen- oder Schreibfehler). Sie bezieht sich nur auf Fehler bei der Äusserung des Willens der Behörde ("Handarbeit"), wie etwa einen Tippfehler, nicht jedoch auf Fehler bei der Willensbildung ("Kopfarbeit"), die auf einer fehlerhaften rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung beruhen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Revision oder eine Berichtigung erfüllt sind.
Bezüglich der Revision machen die Steuerpflichtigen geltend, die neue Immobilienschätzung von 2024 stelle eine neue erhebliche Tatsache dar. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Das kantonale Steuergesetz (Art. 47 Abs. 2 StG/AR) sieht für Neubauten bis zur amtlichen Schätzung eine spezifische Schätzungsmethode vor. Die ursprüngliche Veranlagung war daher nicht mit einem ursprünglichen Mangel behaftet. Zudem ist eine Schätzung ihrer Natur nach mit einer gewissen Ungenauigkeit verbunden und stellt in der Regel keine neue Tatsache im Sinne des Revisionsrechts dar. Hätten die Steuerpflichtigen die ursprüngliche Berechnungsmethode beanstanden wollen, hätten sie dies im ordentlichen Rechtsmittelverfahren tun müssen.
Bezüglich der Berichtigung führen die Steuerpflichtigen zwei Kanzleifehler an: die Berücksichtigung des Eigenmietwerts für das gesamte Jahr 2022 anstelle eines anteiligen Zeitraums sowie die Berechnungsmethode des Steuerwerts. Das Bundesgericht verwirft auch diese Argumente. Die Entscheidung, den Eigenmietwert auf Jahresbasis zu besteuern, stellt – selbst wenn sie in der Sache potenziell fehlerhaft sein sollte – einen Beurteilungsfehler (Willensbildung) der Steuerbehörde dar und keinen blossen Schreibfehler (Willensäusserung). Ebenso ist die Berechnungsmethode des Steuerwerts, die in der Veranlagungsverfügung explizit erwähnt wird, das Ergebnis des behördlichen Willensbildungsprozesses. Es handelt sich weder um einen Rechen- noch um einen Schreibfehler.
Da die Voraussetzungen für eine Revision oder Berichtigung nicht erfüllt sind, wird die Weigerung der Steuerbehörde, auf die rechtskräftige Veranlagung zurückzukommen, bestätigt.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab und auferlegt ihnen die Gerichtskosten.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau
