
BGer, 01.10.2025, 9C_286/2024
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger, der seit dem 1. Januar 2021 von seiner Ehefrau getrennt lebt, ist zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags für sie und ihre beiden gemeinsamen Kinder verpflichtet, die mit ihrer Mutter in Spanien leben. Für die Steuerperiode 2021 macht er hierfür einen Abzug von 84'324 CHF von seinem Einkommen geltend. Die Zahlungen erfolgen auf ein Bankkonto in Spanien, das von den beiden Ex-Ehepartnern gemeinsam geführt wird. Der Steuerpflichtige begründet dies damit, dass es seiner Ex-Ehefrau nicht möglich sei, in diesem Land allein ein Konto zu eröffnen. Die Genfer Steuerverwaltung verweigert den Abzug, eine Entscheidung, die von den kantonalen Gerichtsinstanzen bestätigt wird. Der Steuerpflichtige erhebt Beschwerde beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG (sowie den entsprechenden harmonisierten kantonalen Bestimmungen) sind Unterhaltsbeiträge, die an einen Ehegatten gezahlt werden, vom Einkommen des Schuldners abziehbar. Diese Abzugsfähigkeit beruht auf dem Korrespondenzprinzip, wonach die für den Schuldner abziehbare Leistung beim Gläubiger als Einkommen steuerbar sein muss (Art. 23 lit. f DBG). Das Bundesgericht erinnert an seine Rechtsprechung (insbesondere das Urteil 2C_380/2020), die den Abzug ausschliesst, wenn die Zahlungen auf ein Konto erfolgen, über das der Schuldner weiterhin frei verfügen kann. Damit die Beträge abzugsfähig sind, müssen sie aus der Verfügungsgewalt des Schuldners ausscheiden, was bei einer Zahlung auf ein Gemeinschaftskonto nicht der Fall ist. Das Steuerrecht lässt aus praktischen Gründen eine gewisse Schematisierung zu, weshalb das formale Kriterium der Verfügungsgewalt unabhängig von den Gründen für die Eröffnung eines solchen Kontos entscheidend ist.
Anwendung auf den konkreten Fall
Im vorliegenden Fall war der Steuerpflichtige Mitinhaber des Kontos, auf das er die Unterhaltsbeiträge zahlte. Er behielt somit die freie Verfügungsgewalt über diese Gelder. Folglich sind die gezahlten Beträge nicht aus seinem Vermögensbereich ausgeschieden, und die Voraussetzung für den Abzug ist nicht erfüllt. Das Bundesgericht weist die Argumente des Beschwerdeführers zurück. Es bestätigt, dass seine Rechtsprechung Anwendung findet, ungeachtet der praktischen Gründe, die zur Eröffnung des Gemeinschaftskontos geführt haben. Das entscheidende Kriterium ist das Bestehen der Verfügungsgewalt des Schuldners über die gezahlten Beträge. Die Tatsache, dass dem Steuerpflichtigen Abzüge für Familienlasten (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) gewährt wurden, ist unerheblich, da es sich hierbei um eine von der Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge getrennte Frage handelt.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt, dass der Steuerpflichtige die auf ein Gemeinschaftskonto gezahlten Unterhaltsbeiträge nicht abziehen kann, da er weiterhin frei darüber verfügen konnte. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
