Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterRaumplanung

Baubewilligung: Ausreichende Erschließung und Ausnahmen für bestehende Bauten

08 June 2026

Façade d'un bâtiment moderne avec de grandes fenêtres en verre et des murs clairs.

BGer, 08.04.2026, 1C_60/2025

Sachverhalt

Ein Eigentümer, C., erhielt von der Stadt Lugano eine Bewilligung für den Abbruch einer Villa und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage sowie für die Sanierung eines bestehenden Gebäudes auf seinem Grundstück (kkk). Die Erschließung dieses Grundstücks, das in einer sehr extensiven Wohnzone (R2B) liegt, erfolgt über eine Privatstraße, die über die Grundstücke mmm und nnn führt. Die Nachbarn A. und B.________ erhoben Einsprache gegen das Projekt. Ihre Einsprachen wurden von der Stadtverwaltung abgewiesen. Sie gelangten daraufhin an den Staatsrat des Kantons Tessin, der ihre Beschwerde teilweise guthieß, indem er einen geringfügigen Teil des Projekts (Außenanlagen auf dem Grundstück lll) aufhob, im Übrigen aber die Abbruch- und Baubewilligungen bestätigte. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die von den Nachbarn eingereichte Beschwerde ab. Die Nachbarn ziehen die Angelegenheit nun vor das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des kantonalen Urteils. (Sachverhalt A, B, C)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 BGG) sowie an das Erfordernis einer hinreichenden Begründung (Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG), welche die Beschwerdeführer verpflichtet darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, insbesondere durch eine willkürliche Anwendung (Art. 9 BV) kantonalen Rechts. Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). (E. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5)

Bezüglich der Erschließung gilt die Voraussetzung der hinreichenden Erschließung eines Grundstücks (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG), die insbesondere einen für die vorgesehene Nutzung ausreichenden Zugang verlangt (Art. 19 Abs. 1 RPG). Während das Bundesrecht die Grundsätze festlegt, obliegt es dem kantonalen und kommunalen Recht, die detaillierten Anforderungen zu definieren. Der Zugang muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung sowohl faktisch als auch rechtlich gewährleistet sein. Die kantonalen Behörden verfügen bei der Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten über einen erheblichen Ermessensspielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft. (E. 3.1)

Das Bundesgericht weist die Kritik an der angeblichen Unzulänglichkeit (Gefälle, Breite, Kurvenverlauf) zurück. Es hält fest, dass diese Einwände die kommunale Verkehrsplanung von 1993 infrage stellen, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angefochten werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bestätigt das Bundesgericht die Einschätzung der Vorinstanz: Angesichts des geringen Verkehrsaufkommens, der moderaten Geschwindigkeit und der bestehenden baulichen Anlagen ist die Sicherheit gewährleistet und der Zugang ausreichend. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts ist nicht willkürlich. (E. 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3)

Die Beschwerdeführer bestritten in der Folge die rechtliche Ausreichendheit des Zugangs. Das Bundesgericht bestätigt die Argumentation des kantonalen Gerichts: Die strittige Straße wurde 1960 als gemeinnützig erklärt und ist im kommunalen Verkehrsplan als öffentliche Erschließungsstraße ausgewiesen. Sie ist somit öffentlich zugänglich, was den rechtlichen Zugang zum Baugrundstück sicherstellt. Die als appellatorisch bezeichneten Argumente der Beschwerdeführer vermögen die Willkürlichkeit dieser Schlussfolgerung nicht darzulegen. (E. 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3)

Schließlich weist das Bundesgericht die Rüge bezüglich einer angeblich illegalen Aufschüttung aus dem Jahr 1963 zurück. Es stellt fest, dass sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, ihre Argumente zu wiederholen, ohne sich mit der detaillierten Begründung des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen, welches diesen Vorwurf aufgrund historischer Überprüfungen zurückgewiesen hatte. Die Rüge ist somit unzureichend begründet und lässt keine Willkür erkennen. (E. 5)

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von 4'000 Franken werden den Beschwerdeführern auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da kein Schriftenwechsel angeordnet wurde. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden. (E. 6.1, 6.2, 1, 2, 3)








Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Daniel Hirschi-Duckert