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Rechtliches Gehör – Übermittlung einer Stellungnahme der Steuerbehörde

24 November 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 03.11.2025, 9C_373/2025

Sachverhalt

Nach einer Veranlagungsverfügung für das Jahr 2022 haben Waadtländer Steuerpflichtige beim Steueramt Einsprache erhoben. Da über ihre Einsprache über einen längeren Zeitraum nicht entschieden wurde, reichten sie beim Waadtländer Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelte die kantonale Steuerverwaltung dem Kantonsgericht eine Stellungnahme, die Tatsachenbehauptungen enthielt, insbesondere zu einem angeblichen Wunsch der Steuerpflichtigen, ihre Einsprache zurückzuziehen. Das Kantonsgericht erklärte die Rechtsverzögerungsbeschwerde für unzulässig, ohne den Steuerpflichtigen diese Stellungnahme zuvor zur Kenntnis gebracht zu haben. Letztere erheben gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird. Dieses Grundrecht umfasst das Recht einer Partei, von sämtlichen Argumenten oder Unterlagen Kenntnis zu nehmen, die der Gegenpartei vorliegen, und sich dazu zu äussern (Replikrecht). Es ist Sache der Parteien, nicht des Gerichts, zu entscheiden, ob ein neues Dokument in den Akten eine Stellungnahme erfordert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt einen schweren formellen Mangel dar, der vor Bundesgericht nicht geheilt werden kann. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Steuerverwaltung eine Stellungnahme eingereicht hat, die für die Beschwerdeführer relevante und bestrittene Tatsachen enthielt. Das Kantonsgericht hat dieses Dokument den Steuerpflichtigen nicht zugestellt, um ihnen vor Erlass seines Entscheids eine Stellungnahme zu ermöglichen. Die Steuerpflichtigen erhielten diese Stellungnahme erst zusammen mit dem für sie ungünstigen kantonalen Urteil. Mit diesem Vorgehen hat die kantonale Instanz den Beschwerdeführern ihr Replikrecht verwehrt und damit ihr rechtliches Gehör in einem Stadium des Verfahrens verletzt, das nicht mehr geheilt werden kann.

Ergebnis

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut. Es hebt das Urteil des Kantonsgerichts auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Die kantonale Instanz muss den Beschwerdeführern zuvor Gelegenheit geben, sich zur Stellungnahme der Steuerverwaltung zu äussern.



Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau