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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

1C_418/2026 - Rechtshilfe, Treu und Glauben sowie Verhältnismäßigkeit

08 September 2026

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BGer, 17.08.2026, 1C_418/2026

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen (Deutschland) führt ein Strafverfahren wegen Bankrotts gegen B.________.

In diesem Rahmen ersuchte sie die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Ersuchen vom 30. Juli 2025 um Rechtshilfe.

Das Ersuchen zielte auf die Herausgabe von Unterlagen zu einer Kreditkarte ab, deren Ausgaben über ein Konto der Gesellschaft A.________ AG bei einer liechtensteinischen Bank beglichen wurden.

Die deutschen Behörden vermuten, dass B.________ wirtschaftlich Berechtigter der A.________ AG ist und Provisionszahlungen, die an diese Gesellschaft geleistet wurden, in seinem Insolvenzverfahren nicht angegeben hat.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft trat auf das Ersuchen ein und ordnete die Edition der relevanten Unterlagen an.

Am 26. August 2025 übermittelte sie der A.________ AG die für die deutschen Behörden bestimmten Unterlagen und lud sie zu einer Anhörung ein.

Nach Eingang der Stellungnahme der A.________ AG bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 5. November 2025 die Herausgabe der Bankunterlagen.

Die von der A.________ AG gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht mit Urteil vom 21. Juli 2026 abgewiesen.

Mit Eingabe vom 3. August 2026 erhob die A.________ AG Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Herausgabe der Beweismittel zu verweigern. 

Rechtliche Erwägungen

Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn es sich um einen „besonders bedeutenden Fall“ im Sinne vonArt. 84 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) handelt.

Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt wurden oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die beschwerdeführende Partei ist verpflichtet, in ihrer Begründung kurz darzulegen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG 5-1; E. 1.1).

Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt das Vertrauen des Bürgers in behördliche Zusicherungen, sofern die Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt hat und der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht sofort erkennen konnte.

Zudem muss der Bürger im Vertrauen auf diese Zusicherungen Dispositionen getroffen haben, die er nicht ohne Nachteil ändern kann (E. 1.2.1).

Wenn die Voraussetzung eines besonders bedeutenden Falls nicht erfüllt ist, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht eintreten.

Der Entscheid kann kurz begründet werden und ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verweisen (Art. 109 BGG 5-1) (E. 1.1).


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend, da ihr die Behörde in der Vorladung eine fehlerhafte Kreditkartennummer mitgeteilt habe.

Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Rüge einen besonders bedeutenden Fall darstellen würde.

Zudem hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin den offensichtlichen Fehler bei der Lektüre der beigefügten Dokumente hätte erkennen können.

Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, aufgrund dieser fehlerhaften Information nachteilige Dispositionen getroffen zu haben, was eine Voraussetzung für die Berufung auf den Schutz von Treu und Glauben ist (E. 1.2.1).

Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips, ohne jedoch zu erläutern, inwiefern dies einen besonders bedeutenden Fall darstellen würde.

Die Vorinstanz hat diese Rügen bereits in Einklang mit der Rechtsprechung behandelt.

Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin haben die Behörden die potenzielle Relevanz der Dokumente sehr wohl geprüft.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf eine allgemeine Kritik, ohne zu spezifizieren, welche der klar identifizierten Dokumente nicht herausgegeben werden sollten, und kommt damit ihrer Begründungspflicht nicht nach (E. 1.2.2).

Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG darzutun (E. 1.2.3).

Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein (E. 1).

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden (E. 2).

Die Gerichtskosten von 2'000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt (E. 2).

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni