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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_934/2025 - Hehlerei, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Missachtung eines Rayonverbots, fakultative Landesverweisung, Verwertbarkeit von Protokollen und Begründungspflicht der Behörde

03 August 2026

BGer, 06.07.2026, 6B_934/2025

Sachverhalt

Ein nigerianischer Staatsangehöriger mit italienischer Aufenthaltserlaubnis, der in der Schweiz bereits zweimal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, wurde in erster Instanz wegen Hehlerei, Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung sowie Missachtung eines Rayonverbots für den Kanton Genf verurteilt. Das Urteil lautete auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, eine Geldstrafe sowie eine dreijährige Landesverweisung. Das Genfer Justizgericht gab seiner Berufung nur in sehr geringem Umfang statt und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen. (A., B.)

Dem Beschwerdeführer werden mehrere Delikte vorgeworfen. Am 1. Januar 2024 wurde er bei einer Kontrolle mit Kokain, Ecstasy, Cannabis, Bargeld sowie zwei Paar AirPods angetroffen, die in derselben Nacht gestohlen worden waren. Er behauptete, die Kopfhörer günstig erworben zu haben und dass die Betäubungsmittel für den Eigenbedarf bestimmt seien. Am 12. März 2024 wurde er bei einem Austausch mit einem Dritten beobachtet, der gegenüber der Polizei sofort angab, von ihm eine Kugel Kokain gekauft zu haben. Beim Beschwerdeführer wurde eine größere Summe Bargeld sichergestellt. Am 13. März 2024 wurde ihm ein Rayonverbot für den Kanton Genf zugestellt, dessen Unterzeichnung er verweigerte. In der Folge wurde er am 28. März und am 9. April 2024 in Genf bei Verstößen gegen dieses Verbot kontrolliert, wobei er bei der zweiten Kontrolle versuchte, vor der Polizei zu fliehen. (B.c., B.d., B.e., B.f.)

Vor den kantonalen Instanzen bestritt der Beschwerdeführer die meisten Vorwürfe. Er machte unter anderem geltend, dass die polizeilichen Einvernahmen mangels Dolmetscher unverwertbar seien, die Betäubungsmittel für den Eigenbedarf bestimmt gewesen seien, er die deliktische Herkunft der Kopfhörer nicht gekannt habe und das Rayonverbot nicht verstanden habe. Er erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte den Freispruch von den meisten Anklagepunkten, die Aufhebung der Landesverweisung sowie die Verhängung einer bedingten Geldstrafe. (B.h., C.)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen für die Beiziehung eines Dolmetschers gemäßArt. 68 Abs. 1 StPO. Die Verfahrensleitung muss einen Dolmetscher hinzuziehen, wenn eine Partei die Verfahrenssprache nicht beherrscht. Eine Ausnahme ist für einfache oder dringende Fälle vorgesehen, sofern die Person zustimmt und die Beamten ihre Sprache beherrschen. Diese Ausnahme ist jedoch sehr restriktiv anzuwenden. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV., Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) verlangt, dass eine Partei, die sich durch einen Verfahrensfehler beschwert fühlt, diesen unverzüglich rügt, da sie andernfalls ihr Recht verwirkt, diesen zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. (E. 1.1, 1.2)

Hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung hält das Bundesgericht fest, dass seine Kognition auf die Willkürprüfung beschränkt ist (Art. 9 BV). Er greift nur ein, wenn der kantonale Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Der Grundsatz in dubio pro reo geht als Beweiswürdigungsregel nicht über das Willkürverbot hinaus. (E. 2.1, 2.3)

Der Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) ist erfüllt, wenn jemand eine Sache erwirbt, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einer strafbaren Handlung stammt. Eventualvorsatz genügt, insbesondere wenn die Umstände des Erwerbs, wie ein sehr niedriger Preis, auf eine verdächtige Herkunft hindeuten. Art.Art. 172ter StGB, der bei Vermögensdelikten mit geringem Wert eine Busse vorsieht, findet nur Anwendung, wenn der Wert 300 Franken nicht übersteigt. (E. 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3)

Das Bundesgericht prüft sodann die Voraussetzungen der fakultativen Landesverweisung (Art. 66a bis StGB), die bei einem Verbrechen oder Vergehen ausgesprochen werden kann. Diese Massnahme muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren, was eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem privaten Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz erfordert. Berücksichtigt werden die Schwere des Verschuldens, das Verhalten des Täters, die Dauer seines Aufenthalts sowie die Intensität seiner Bindungen zur Schweiz und zum Heimatland. (E. 8.1)

Schliesslich erinnert das höchste Gericht an die Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheide (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG), die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Der Richter muss, wenn auch kurz, die Gründe darlegen, die ihn geleitet haben, insbesondere bei der Strafzumessung und der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, um eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen. Ein vollständiges Fehlen der Begründung zu einem wesentlichen Punkt stellt eine Rechtsverletzung dar. (E. 7.1)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weist die Rüge bezüglich der Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmeprotokolle ab. Auch wenn die Anwendung der Ausnahme gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO angesichts der Schwere der Delikte diskussionswürdig sein mag, hat der Beschwerdeführer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Da er die Protokolle vom 1. Januar sowie vom 12. und 28. März 2024 unterzeichnet hat, ohne Verständigungsschwierigkeiten geltend zu machen, und dies erst zu einem späteren Zeitpunkt vorbrachte, ist er mit der Rüge dieses Verfahrensfehlers ausgeschlossen. (E. 1.3)

Die Verurteilung wegen Hehlerei wird bestätigt. Das kantonale Gericht ist nicht in Willkür verfallen, als es feststellte, dass der Beschwerdeführer die AirPods für 40 Fr. pro Paar gekauft hatte – ein im Vergleich zum tatsächlichen Wert (insgesamt über 400 Fr.) lächerlicher Preis. Diese Umstände, gepaart mit der späten Uhrzeit des Kaufs, reichen aus, um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest von deren deliktischer Herkunft ausgehen musste (Eventualvorsatz). Da der Wert der Waren 300 Fr. übersteigt, ist die Anwendung von Art. 172ter StGB ausgeschlossen. (E. 3.2.1, 3.2.2)

Auch die Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden als nicht willkürlich erachtet. Bezüglich der Vorfälle vom 1. Januar 2024 machen die Menge und Vielfalt der Betäubungsmittel, der Ort der Kontrolle sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angab, kein Konsument zu sein, die Hypothese eines Verkaufs weitaus glaubwürdiger als die des Eigenkonsums. Für die Vorfälle vom 12. März 2024 bilden die polizeiliche Beobachtung des Austauschs, die Aussagen des Käufers sowie der Fund einer hohen, unerklärten Geldsumme beim Beschwerdeführer ein ausreichendes Indizienbündel, um die Verurteilung trotz der Unmöglichkeit, den Käufer einzuvernehmen, zu stützen. (E. 4.2, 4.3, 4.4)

Die Verurteilung wegen Missachtung des Einreiseverbots für den Kanton Genf (Art. 119 Abs. 1 AIG) bleibt bestehen. Das Bundesgericht erachtet das Verbot als rechtsgültig zugestellt, da eine Beamtin bestätigt hat, es ins Englische übersetzt zu haben. Die Weigerung des Beschwerdeführers, das Dokument zu unterzeichnen, entbindet ihn nicht von der Kenntnisnahme. Zudem stellt sein Vorwand, am 9. April 2024 einen Termin bei seinem Anwalt wahrgenommen zu haben, keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne vonArt. 14 StGBdar, da er ein sicheres Geleit hätte beantragen müssen. (E. 5.2, 5.3.2)

Das Bundesgericht bestätigt das Prinzip der fakultativen Landesverweisung. Die Interessenabwägung fällt eindeutig zugunsten der Landesverweisung aus: Das öffentliche Interesse ist angesichts der deliktischen Laufbahn des Beschwerdeführers (Rückfall, Handel mit harten Drogen) erheblich, während sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nahezu inexistent ist (kürzliche Ankunft, fehlende soziale oder berufliche Bindungen, Familie in Frankreich, Aufenthaltserlaubnis in Italien). Die Dauer von drei Jahren wird als verhältnismässig erachtet. (E. 8.2)

Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass das kantonale Gericht keinerlei Begründung für die Verweigerung des bedingten Vollzugs der sechsmonatigen Freiheitsstrafe geliefert und sich darauf beschränkt hat, den erstinstanzlichen Entscheid zu bestätigen. Dieses Fehlen einer Begründung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 112 Abs. 3 BGG dar und hindert das Bundesgericht an der Ausübung seiner Kontrollfunktion. (E. 7.2)

Ergebnis

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hebt das Urteil des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Verweigerung des bedingten Vollzugs auf und weist die Sache zur Begründung dieses Punktes an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Verurteilungen wegen Hehlerei, Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Missachtung eines Rayonverbots sowie das Prinzip und die Dauer der Landesverweisung werden bestätigt. (E. 1, 9)

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra