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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

7B_165/2026 - Siegelungserhebung, Formerfordernisse und qualifizierte elektronische Signatur

11 September 2026

BGer, 05.08.2026, 7B_165/2026

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führte ein Strafverfahren gegen A.________ und zwei Mitbeschuldigte wegen Betrugs. Bei einer Hausdurchsuchung am 30. Juli 2025 wurden zwei Mobiltelefone, drei Laptops und diverse Dokumente sichergestellt. A.________ verlangte umgehend deren Siegelung. Am 4. August 2025 reichte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung auf elektronischem Weg ein. Das gescannte Dokument trug die handschriftlichen Unterschriften der zuständigen Staatsanwältinnen, enthielt jedoch keine qualifizierte elektronische Signatur. Das Zwangsmassnahmengericht erklärte das Gesuch wegen Formmangels für unzulässig. (E. 1.1-1.3)

Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Sie machte geltend, dass Art. 248 Abs. 3 StPO keine besondere Form für das Entsiegelungsgesuch vorschreibe und eine E-Mail mit einem handschriftlich unterzeichneten Dokument genügen müsse. Eventualiter vertrat sie die Auffassung, ihr hätte eine Nachfrist zur Behebung des Mangels gewährt werden müssen. (E. 1.3 und 2.1)

Rechtliche Erwägungen

Das Entsiegelungsgesuch muss innerhalb von zwanzig Tagen nach der Siegelung eingereicht werden. ObwohlArt. 248 Abs. 3 StPO keine ausdrücklichen Formvorschriften vorsieht, ist das Bundesgericht der Auffassung, dass die Regeln für Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen analog angewendet werden können, da das Entsiegelungsverfahren ein Rechtsmittel darstellt, mit dem die Staatsanwaltschaft die Aufrechterhaltung der Siegelung anfechten kann. (E. 2.2.2-2.2.3 und 2.4.1)

Das Erfordernis der Schriftform rechtfertigt sich zudem durch den Inhalt des Gesuchs: Die Staatsanwaltschaft muss präzise Anträge stellen, den hinreichenden Tatverdacht darlegen, den Zusammenhang zwischen den sichergestellten Gegenständen und den verfolgten Straftaten aufzeigen sowie zu den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen Stellung nehmen. Das Verfahren ist daher seiner Natur nach wesentlich schriftlich geprägt. Diese Lösung steht auch im Einklang mitArt. 110 StPO und den allgemeinen Regeln für Hausdurchsuchungen. (E. 2.4.2-2.4.3)

Ein elektronisches Gesuch ist nur gültig, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO versehen ist. Eine einfache E-Mail mit einem gescannten Dokument, das eine handschriftliche Unterschrift trägt, entfaltet daher keine Rechtswirkung zur Wahrung der Frist. Dieses Erfordernis gilt umso mehr für die Staatsanwaltschaft, die als Fachbehörde die formellen Anforderungen des Verfahrens kennen muss. (E. 2.4.4)

Die Verweigerung einer Nachfrist stellt keinen überspitzten Formalismus im Sinne vonArt. 29 Abs. 1 BV dar. Eine Nachfrist zur Behebung eines Mangels ist nur dann zu gewähren, wenn dieser auf ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist. Eine zuständige Behörde, die sich bewusst für den Versand einer nicht elektronisch signierten E-Mail entscheidet, kann sich nicht auf ein unabsichtliches Versäumnis berufen. Auch die Kenntnis der tatsächlichen Identität des Absenders ersetzt das gesetzliche Formerfordernis der Signatur nicht. (E. 2.2.4 und 2.4.4)

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Staatsanwaltschaft hatte ihren Antrag zwar innerhalb der zwanzig Tage eingereicht, jedoch lediglich per E-Mail und ohne qualifizierte elektronische Signatur. Der Antrag entsprach somit nicht der vorgeschriebenen Form. Da kein Versehen oder unverschuldetes Hindernis vorlag, konnte der Mangel nach Ablauf der Frist nicht mehr geheilt werden und es durfte keine Nachfrist gewährt werden. Das Zwangsmassnahmengericht hatte das Eintreten auf das Gesuch daher zu Recht abgelehnt. (E. 2.3.2-2.4)

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Siegelungserhebung bleibt unzulässig. Es werden keine Gerichtskosten erhoben oder Parteientschädigungen zugesprochen. (E. 3)

5/2026

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra