
BGer, 29.07.2026, 6B_772/2025
Sachverhalt
A.________ fuhr am 27. Februar 2023 auf einem auf 30 km/h begrenzten Streckenabschnitt mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge, was einer Überschreitung von 44 km/h entspricht. Er wurde damit wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art.90 Abs. 3 und 4 SVG. Im Berufungsverfahren wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. (E. 1-3)
Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere die Zuverlässigkeit der Radarmessung. Er beantragte die Einvernahme seines Beifahrers, der für das Radar verantwortlichen Polizeibeamten, die Edition weiterer Dokumente sowie ein Gutachten. Zudem machte er geltend, er müsse in den Genuss der privilegierten Regelung von Art. 90 Abs. 3ter SVG kommen, trotz einer früheren Verurteilung aus dem Jahr 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. (E. 1.1-1.2; 2.1)
Rechtliche Erwägungen
Die Strafbehörden können auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangen, dass die massgeblichen Tatsachen hinreichend geklärt sind und eine zusätzliche Beweiserhebung an dieser Überzeugung nichts ändern würde. Diese antizipierte Beweiswürdigung verletzt weder das rechtliche Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz, sofern sie nicht willkürlich ist. Im Berufungsverfahren muss die Behörde die Beweisaufnahme jedoch ergänzen, wenn die bereits erhobenen Beweise unregelmässig, unvollständig oder wenig zuverlässig sind. (E. 1.3-1.4)
Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer vorsätzlich grundlegende Verkehrsregeln verletzt und dadurch ein hohes Risiko eines schweren Unfalls eingeht. Eine Überschreitung von mindestens 40 km/h auf einer auf 30 km/h begrenzten Strasse stellt eine besonders schwere Verletzung dar. Art. 90 Abs. 3ter SVG erlaubt es jedoch, das Strafmass unter diese Mindeststrafe zu senken oder gar eine Geldstrafe auszusprechen, wenn der Täter in den vorangegangenen zehn Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt wurde, bei dem die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet wurde. (E. 2.3-2.4.2)
Das Bundesgericht stellt klar, dass jede Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG in den vorangegangenen zehn Jahren das Privileg nach Art. 90 Abs. 3ter SVG grundsätzlich ausschliesst. Der Gesetzestext, die Materialien und der Zweck der Bestimmung stimmen überein: Ein Täter, der bereits wegen einer groben Verletzung mit ernsthafter Gefährdung anderer verurteilt wurde, kann nicht als Ersttäter betrachtet werden, der in den Genuss des privilegierten Strafrahmens kommt. (E. 2.5.1-2.5.6)
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Vorinstanz konnte auf die Einvernahme des Beifahrers und der Polizeibeamten verzichten. Die Radarmessung wurde durch das Messprotokoll, das Eichzertifikat und die Funktionskontrollen gestützt. Es gab keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Radars. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach dem Blitz 69 km/h auf dem Tacho gesehen, reichte nicht aus, um die objektive Messung infrage zu stellen. Die Ablehnung der zusätzlichen Beweisanträge war somit nicht willkürlich. (E. 1.4.1-1.4.2)
Zudem lag die Verurteilung aus dem Jahr 2016 gemäß Art. 90 Abs. 2 SVG weniger als zehn Jahre zurück. Art. 90 Abs. 3ter SVG war daher nicht anwendbar, weshalb die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgesehene Mindeststrafe weiterhin galt. (E. 2.4-2.6)
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab und bestätigt sowohl den Schuldspruch als auch die bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (E. 3)