
BStGer, 17.06.2026, BB.2026.37
Sachverhalt
Im Rahmen eines umfangreichen Strafverfahrens ("Aktion CH-Force") wegen mutmasslicher Betrugsdelikte im Bereich der Kreditvermittlung und der finanziellen Sanierung eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein Verfahren gegen mehrere Beschuldigte. Unter ihnen war A. (die Beschwerdeführerin) ursprünglich wegen einfacher Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) beschuldigt, während gegen B. wegen Betrugs (Art. 146 StGB) ermittelt wurde. (Sachverhalt, lit. A-B)
Am 19. Mai 2020 ordnete die BA eine rückwirkende und Echtzeit-Überwachung mehrerer Telefonnummern an, die von B. und mit ihm verbundenen Unternehmen genutzt wurden, sowie den Einsatz eines IMSI-Catchers. Diese Massnahmen wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich (ZMG ZH) am 25. Mai und 16. Juni 2020 genehmigt. Am 25. Februar 2022 übermittelte die Bundeskriminalpolizei (BKP) der BA ihre Analyseberichte zu den Überwachungen. (Sachverhalt, lit. C-F)
Am 25. November 2022 weitete die BA das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin auf die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) aus. In der Folge beantragte die BA am 31. Januar 2023 beim ZMG ZH die Genehmigung zur Verwendung der bei den Überwachungen im Jahr 2020 gewonnenen Informationen als Zufallsfunde gegen die Beschwerdeführerin. (Sachverhalt, lit. G-H)
Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 genehmigte das ZMG ZH die Verwertung dieser Zufallsfunde gegen die Beschwerdeführerin wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag auf Aufhebung der Genehmigung und Ungültigerklärung der Beweismittel, da es sich ihrer Ansicht nach nicht um Zufallsfunde handle und das Genehmigungsgesuch verspätet eingereicht worden sei. (Sachverhalt, lit. I-J; Erw. 1.1-1.5)
Rechtliche Erwägungen
Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs richtet sich nachArt. 269 StPO. Sie kann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht für ein Katalogdelikt besteht (lit. a), die Schwere der Straftat die Massnahme rechtfertigt (lit. b) und andere Ermittlungsmethoden nicht ausreichen (lit. c). Betrug (Art. 146 StGB) und qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sind in diesem Katalog enthalten. Die Massnahme bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. (Erw. 2.3.1)
Art.278 StPO regelt die Verwertung von Zufallsfunden. Ein Zufallsfund gilt als "persönlich" (Art. 278 Abs. 2 StPO), wenn die Überwachung Informationen über Straftaten einer Person zutage fördert, die nicht Gegenstand der ursprünglichen Überwachungsanordnung war. Diese Informationen dürfen nur verwertet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser neuen Person erfüllt sind. Für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) können die aus dem Zufallsfund selbst gewonnenen Informationen herangezogen werden. Nicht genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). (E. 2.3.2)
Gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Genehmigung zur Verwertung eines Zufallsfunds "unverzüglich" zu beantragen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts legt diesen Begriff weit aus. Entscheidend ist, dass der Genehmigungsantrag gestellt wird, bevor die Überwachungsergebnisse zur Anordnung weiterer Untersuchungshandlungen verwendet oder dem Beschuldigten vorgehalten werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, stellt eine verspätete Antragstellung lediglich eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar, die nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führt. Werden die Beweise hingegen vor ihrer Genehmigung verwendet, sind sie absolut unverwertbar. (E. 2.3.3)
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer prüft zunächst, ob es sich bei den gewonnenen Informationen tatsächlich um einen persönlichen Zufallsfund handelt. Hierfür ist die ursprüngliche Überwachungsanordnung vom 19. Mai 2020 massgebend. Diese richtete sich ausschliesslich gegen B. wegen Betrugsdelikten. Obwohl die Beschwerdeführerin im Verfahren erwähnt wurde, war sie zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen einfacher Geldwäscherei beschuldigt – ein Tatbestand, der nicht im Katalog des Art. 269 Abs. 2 StPO aufgeführt ist. Die Bundesanwaltschaft hatte zudem ihre Beteiligung an den B. vorgeworfenen Katalogtaten nicht dargelegt. Folglich stellen die sie betreffenden Informationen, die durch die Überwachung von B. erlangt wurden, einen persönlichen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO dar. (E. 2.5.1, 2.5.2)
Anschliessend befasst sich das Gericht mit der geltend gemachten Verspätung des Genehmigungsantrags. Es weist auf die hohe Komplexität des Falls hin, der ein weit verzweigtes Netzwerk, zahlreiche Gesellschaften und ein gewaltiges Datenvolumen (über 37 Millionen Dateien) umfasst. Die Berichte der Bundespolizei vom Februar 2022 nannten zwar den Namen der Beschwerdeführerin, erlaubten jedoch noch nicht die Begründung eines dringenden Tatverdachts für eine Katalogtat. Erst nach der eingehenden Analyse zahlreicher weiterer Beweismittel (Bankdaten, neue Strafanzeigen, MROS-Meldungen) konnte die Bundesanwaltschaft am 25. November 2022 das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin auf gewerbsmässigen Betrug und qualifizierte Geldwäscherei ausweiten. Zu diesem Zeitpunkt war der Verdacht auf eine Katalogtat hinreichend begründet. Den Genehmigungsantrag stellte die Bundesanwaltschaft daraufhin am 31. Januar 2023. (E. 2.6.1, 2.6.2)
Das Gericht erachtet diese Frist angesichts der Komplexität des Dossiers als nicht zu beanstanden. Es weist das Argument der Beschwerdeführerin zurück, wonach ein Verdacht auf eine Katalogtat bereits 2020 hätte bestehen müssen. Gerade das Prinzip des Zufallsfunds erlaubt es, die entdeckten Informationen zur Begründung des für deren eigene Genehmigung erforderlichen Verdachts zu verwenden. Die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesanwaltschaft diese Beweise gegen sie verwendet hätte, bevor sie die Genehmigung beantragte. Selbst wenn eine Verzögerung vorläge, handelte es sich lediglich um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift ohne Auswirkungen auf die Gültigkeit des Beweismittels. (E. 2.6.3, 2.6.4)
Schliesslich erachtet das Gericht die Begründung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Zürich als ausreichend im Hinblick auf die Anforderungen vonArt. 274 Abs. 2 StPO, der eine Entscheidfrist von fünf Tagen vorsieht und somit keine erschöpfende Begründung verlangt, insbesondere bei der Genehmigung von Zufallsfunden in einem bereits laufenden Verfahren. (E. 2.7)
Problem
Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Sie bestätigt den Beschluss des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich, mit dem die Verwertung von Zufallsfunden gegen die Beschwerdeführerin bewilligt wurde. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. (E. 3, 4 und Dispositiv 1-2)