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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_247/2026 - Stationäre therapeutische Maßnahme bei psychischen Störungen: Verhältnismäßigkeit, Wahl zwischen stationärer und ambulanter Maßnahme sowie Befristung der Dauer

10 August 2026

BGer, 24.07.2026, 6B_247/2026

Sachverhalt

Eine Person, A.________, wurde wegen mehrerer Straftaten verurteilt, darunter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Drohung, Beschimpfung sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand. Seine Schuldfähigkeit wurde für einen Teil der Taten als leicht vermindert eingestuft. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt, wobei diese Strafen durch die Untersuchungshaft als vollständig verbüsst gelten. Die kantonale Instanz ordnete zudem eine stationäre therapeutische Massnahme für psychische Störungen gemässArt. 59 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie seine Sicherheitshaft bis zum Beginn der Massnahme an. (A.)

Der Verurteilte, nachfolgend Beschwerdeführer, erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er bestreitet weder seine Schuld noch das Strafmass, wendet sich jedoch ausschliesslich gegen die stationäre therapeutische Massnahme. Er beantragt deren Aufhebung und die Anordnung einer ambulanten Massnahme, der eine stationäre Phase zur Einführung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB vorangestellt wird. Er macht geltend, die stationäre Massnahme sei unverhältnismässig und die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie vom psychiatrischen Gutachten abgewichen sei. (B., E. 1.1.)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme. GemässArt. 56 Abs. 1 StGBwird eine Massnahme angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht ausreicht, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten, wenn ein Behandlungsbedarf besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 StGB erfüllt sind. Die stationäre Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) setzt voraus, dass der Täter an einer schweren psychischen Störung leidet, er ein mit dieser Störung in Zusammenhang stehendes Verbrechen oder Vergehen begangen hat und die Massnahme geeignet ist, das Rückfallrisiko zu senken. Die ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) ist eine Alternative, die denselben Grundvoraussetzungen unterliegt. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 56a Abs. 1 StGB) hat das Gericht bei gleichwertiger Eignung mehrerer Massnahmen die mildeste zu wählen. (E. 1.3.1., 1.3.2.)

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB) ist zentral. Eine Massnahme muss geeignet sein, ihr Ziel zu erreichen (Verbesserung der Prognose), erforderlich sein (eine mildere Massnahme würde nicht ausreichen) und im engeren Sinne verhältnismässig sein (ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht mit voller Kognition überprüft. Eine stationäre Massnahme, die einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit darstellt, ist nicht zur Verhinderung von Bagatellkriminalität gerechtfertigt, sondern erfordert ein Risiko für Straftaten von gewisser Schwere. Die Gefährlichkeit des Täters darf grundsätzlich nicht höher eingeschätzt werden als diejenige, die sich aus den begangenen Taten ergibt, wobei eine verminderte Schuldfähigkeit einer Massnahme nicht entgegensteht. (E. 1.3.3.)

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf ein Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB), das sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten der Behandlung, zum Rückfallrisiko sowie zu den Modalitäten des Vollzugs äußert. Das Gericht würdigt das Gutachten frei, darf jedoch bei technischen Fragen nicht ohne triftige und hinreichend begründete Gründe davon abweichen, da dies sonst willkürlich wäre (Art. 9 BV). Die Wahl des „rechtlichen Rahmens“ (stationäre oder ambulante Maßnahme) zur Umsetzung der therapeutischen Empfehlungen des Gutachters ist hingegen eine Rechtsfrage, die in die Zuständigkeit des Gerichts fällt. (E. 1.3.4., 1.5.3.)

Das Bundesgericht präzisiert die Kompetenzverteilung zwischen dem Sachgericht und der Vollzugsbehörde. Das Gericht ordnet die Art der Maßnahme an (z. B. stationär gemäß Art. 59 StGB oder ambulant gemäß Art. 63 StGB). Die konkreten Vollzugsmodalitäten, wie die Wahl der Einrichtung, die Gewährung von Lockerungen wie externes Arbeiten und Wohnen (Art. 90 Abs. 2bis StGB) oder die stationäre Einführung einer ambulanten Maßnahme (Art. 63 Abs. 3 StGB), fallen hingegen in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde. Das Sachgericht kann in seinen Erwägungen Empfehlungen zu diesen Modalitäten abgeben, darf diese jedoch nicht im Urteilsdispositiv festlegen. (E. 1.5.5., 1.5.6.)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Prognose willkürlich verschlechtert. Es stellt fest, dass die kantonale Instanz die Einschätzung des Gutachters zwar relativiert, letztlich aber – wie dieser – ein hohes Rückfallrisiko für ähnliche Delikte wie die bereits begangenen sowie ein geringes kurzfristiges Risiko für schwere körperliche Gewalt angenommen hat. Die Willkürrüge bezüglich der Prognosebeurteilung wird daher abgewiesen. (E. 1.4.1., 1.4.2., 1.4.3.)

Der Kern des Rechtsstreits liegt in der Verhältnismäßigkeit der stationären Maßnahme. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihre Entscheidung auf ein Modell des externen Arbeitens und Wohnens gestützt zu haben – eine Vollzugsmodalität, zu deren Anordnung sie nicht befugt ist. Das Bundesgericht gibt ihm in diesem Punkt recht. Die kantonale Instanz beurteilte die stationäre Maßnahme als verhältnismäßig, basierend auf einem hypothetischen und progressiven Vollzugsszenario, anstatt die Verhältnismäßigkeit im Standardrahmen, also dem Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung (Klinik oder Maßnahmevollzugseinrichtung), zu prüfen. Indem die kantonale Instanz ihre Verhältnismäßigkeitsprüfung auf eine zukünftige und ungewisse Vollzugsmodalität stützte, die nicht in ihre Zuständigkeit fällt, hat sie Bundesrecht verletzt. (E. 1.5.1., 1.5.7.)

Das Bundesgericht entscheidet, selbst in der Sache zu urteilen, da der Sachverhalt geklärt ist. Es analysiert seinerseits die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen. Wie die Vorinstanz kommt es zum Schluss, dass eine ambulante Maßnahme derzeit nicht zweckmäßig ist. Der Beschwerdeführer, dessen Strafen verbüßt sind, würde ohne den strukturierenden Rahmen und die intensive Betreuung entlassen, die zur Vermeidung eines Rückfalls unerlässlich sind. Die zweimonatige stationäre Einführungsphase gemäß Art. 63 Abs. 3 StGB wird als zu kurz erachtet, um eine stabile Wohn-, Arbeits- und therapeutische Betreuungssituation zu organisieren. Nur eine stationäre Maßnahme (Art. 59 StGB) ermöglicht es, diesen Rahmen angemessen zu schaffen und die nötige Flexibilität für Kriseninterventionen zu bieten. Die stationäre Maßnahme wird daher als notwendig und zur Erreichung des Ziels geeignet erachtet. (E. 1.5.8.)

Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass sowohl das Gutachten als auch die kantonale Instanz selbst darin übereinstimmen, dass eine rein stationäre Langzeitbehandlung kaum Erfolgsaussichten hat. Die stationäre Phase soll primär der Vorbereitung auf eine Wiedereingliederung in ein offenes Umfeld dienen. Unter diesen Umständen und angesichts des erheblichen Eingriffs in die Freiheit des Beschwerdeführers erachtet das Bundesgericht eine zeitliche Befristung der stationären Maßnahme für geboten. Es setzt diese Dauer auf ein Jahr fest – ein Zeitraum, der als ausreichend erachtet wird, um den Rahmen für die Wiedereingliederung zu planen und umzusetzen. Sollten bei Ablauf dieser Frist die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sein, kann die Vollzugsbehörde beim Gericht eine Verlängerung beantragen (Art. 59 Abs. 4 StGB). (E. 1.5.8.)

Schließlich bestätigt das Bundesgericht, dass die auf ein Jahr befristete Maßnahme im engeren Sinne verhältnismäßig ist. Trotz der Schwere des Eingriffs in die Freiheit überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit. Der Beschwerdeführer hat wiederholt Straftaten begangen (Morddrohungen, Sachbeschädigungen, körperliche Gewalt gegen die Polizei) und weist ein hohes Rückfallrisiko für gleichartige Taten sowie ein langfristiges Risiko für schwere Gewalttaten auf. Die Interessenabwägung rechtfertigt daher eine befristete freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit. (E. 1.5.9.)

Ergebnis

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut. Es hebt den Punkt des kantonalen Urteilsdispositivs auf, der die stationäre therapeutische Maßnahme anordnet, und ändert diesen ab. Es ordnet eine stationäre therapeutische Maßnahme im Sinne von Art. 59 StGB an, begrenzt deren Dauer jedoch auf ein Jahr. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Kosten werden verteilt und dem Beschwerdeführer wird für den Teil, in dem er obsiegt, eine Entschädigung zugesprochen. (E. 1.6., 2. und Dispositiv)