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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_788/2025 - Betrug, Strafzumessung, Landesverweisung, Kognition des Berufungsgerichts (Art. 404 StPO) und Wechsel der amtlichen Verteidigung

03 August 2026

BGer, 19.06.2026, 6B_788/2025

Sachverhalt

Ein Mann (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird beschuldigt, für die Monate Juli und August 2022 Arbeitslosenentschädigung beantragt und dabei wahrheitswidrig erklärt zu haben, er habe weder gearbeitet noch sei er arbeitsunfähig gewesen. Tatsächlich war er in diesem Zeitraum erwerbstätig, erzielte Bruttoeinkünfte von Fr. 2'211.70 bzw. Fr. 2'471.80 und war krankgeschrieben. Er bezog somit zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 3'921.45 für Juli 2022. Die Auszahlung für August 2022 erfolgte aufgrund von Einstelltagen nicht. Das Bezirksgericht verurteilte ihn wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und ordnete seine Landesverweisung für 5 Jahre an. Das Kantonsgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers, die sich auf das Strafmass und die Landesverweisung beschränkte, ab. Der Beschwerdeführer erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt seinen vollständigen Freispruch, eventualiter eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB) oder die Aufhebung der Landesverweisung. (Sachverhalt A, B, C)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an mehrere Rechtsgrundsätze. Erstens überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren nur in den Punkten, die in der Berufungserklärung angefochten wurden (Art. 404 Abs. 1 StPO). Eine nachträgliche Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann die Berufungsinstanz nicht angefochtene Punkte prüfen, um rechtswidrige oder unbillige Entscheidungen zu vermeiden (Art. 404 Abs. 2 StPO), insbesondere bei qualifiziert fehlerhafter Rechtsanwendung; diese Befugnis ist jedoch zurückhaltend auszuüben und gilt nicht für reine Ermessensfragen, es sei denn, es liegt Willkür vor. (E. 1.3.1, 1.3.2)

Zweitens bekräftigt es seine ständige Rechtsprechung zum Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich von Sozialleistungen. Die Angabe falscher oder unvollständiger Informationen zur finanziellen Situation in Antragsformularen stellt eine Täuschung durch aktives Tun dar. Arglist wird bejaht, wenn der Täter eine gesetzliche Auskunftspflicht hat und eine Überprüfung der Angaben durch die Behörde nicht möglich, nicht zumutbar oder nur mit besonderem Aufwand verbunden ist. Die Behörden dürfen sich grundsätzlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben von Personen verlassen, die einer Mitwirkungspflicht unterliegen. Diese Rechtsprechung bleibt auch nach Einführung von Art. 148a StGB (unrechtmässiger Bezug von Leistungen) anwendbar. (E. 1.4.2)

Drittens: Der Wechsel des amtlichen Verteidigers (Art. 134 Abs. 2 StPO) wird nur gewährt, wenn das Vertrauensverhältnis aus objektiven Gründen schwerwiegend gestört ist oder eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist. Das bloße subjektive Empfinden des Beschuldigten reicht nicht aus; es muss durch konkrete Tatsachen belegt werden. Der Verteidiger ist nicht bloßer Sprachrohr seines Mandanten und verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der Verteidigungsstrategie. Nur eine schwere Verletzung der anwaltlichen Pflichten, wie ein offensichtlicher Verfahrensfehler, kann einen Wechsel rechtfertigen. (E. 2.3.1, 2.3.2)

Viertens, zur Strafzumessung (Art. 47 StGB) steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur bei einer Überschreitung oder einem Missbrauch dieses Ermessens ein. Die Wahl zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe hängt insbesondere von den Vorstrafen des Beschuldigten und der präventiven Wirksamkeit der Sanktion ab. Bei einer Mehrheit von Straftaten wird die Strafe nach dem Asperationsprinzip festgesetzt (Art. 49 Abs. 1 StGB). (E. 3.3)

Fünftens kann die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB) ausnahmsweise abgewendet werden, wenn sie für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall darstellt und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Prüfung des Härtefalls und die Interessenabwägung müssen sämtliche Umstände berücksichtigen, insbesondere die Aufenthaltsdauer, den Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration, die familiäre Situation sowie die Einhaltung der Rechtsordnung. (E. 4.3.1, 4.3.2)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft nacheinander die Rügen des Beschwerdeführers. Bezüglich der Verurteilung wegen Betrugs stellt es fest, dass der Beschwerdeführer seine Berufung auf das Strafmaß und die Landesverweisung beschränkt hatte. Der Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Vorinstanz diesen Punkt gemäß Art. 404 Abs. 2 StPO nicht von Amtes wegen neu beurteilen musste, da die Verurteilung wegen Betrugs aufgrund falscher Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung keine qualifiziert fehlerhafte oder willkürliche Rechtsanwendung darstellt, sondern seiner ständigen Rechtsprechung entspricht. Die Argumente des Beschwerdeführers zum Fehlen von Arglist und der Absicht zur unrechtmäßigen Bereicherung sind daher in diesem Stadium unzulässig. (E. 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.6)

Die Verweigerung des Wechsels des amtlichen Verteidigers wird ebenfalls bestätigt. Der Antrag wurde im Namen des Beschwerdeführers gestellt und stützte sich auf subjektive Kommunikationsgründe, die nicht ausreichen, um eine objektive Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses darzulegen. Dass der Anwalt keine Berufung gegen den Schuldspruch eingelegt hat, ist Teil der Verteidigungsstrategie und stellt keinen offensichtlichen Fehler dar, der seine Abberufung rechtfertigen würde. Eine wirksame Verteidigung war gewährleistet. (E. 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3, 2.4.4)

Die Strafzumessung wird als rechtmäßig beurteilt. Die Basisstrafe von einem Monat für den vollendeten Betrug bei einem als sehr leicht bis leicht eingestuften Verschulden liegt innerhalb des richterlichen Ermessensspielraums. Die moderate Erhöhung für den Versuch und die Vorstrafen ist gerechtfertigt. Die Wahl einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten wird überzeugend mit den zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers (sieben seit 2014) begründet, die zeigen, dass Geldstrafen und Bussen keine abschreckende Wirkung hatten. Da die Prognose für das zukünftige Verhalten ungünstig ist, ist der unbedingte Strafvollzug aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. (E. 3.4.1, 3.4.2, 3.4.3, 3.4.4)

Hinsichtlich der Landesverweisung bestätigt das Bundesgericht die Einschätzung der Vorinstanz. Obwohl der Beschwerdeführer im Alter von 8 Jahren in die Schweiz kam und hier seine Schul- und Berufsbildung absolvierte, wird seine Integration aufgrund seiner beruflichen Instabilität, der wiederholten Abhängigkeit von Sozialhilfe und seiner massiven Verschuldung als mangelhaft eingestuft. Vor allem sein umfangreiches Vorstrafenregister, das Delikte gegen Leib und Leben umfasst, zeugt von einer Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung und begründet eine ungünstige Prognose. Selbst unter Annahme eines Härtefalls überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung, begründet durch das hohe Rückfallrisiko, das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist somit verhältnismässig. (E. 4.4, 4.5, 4.6.1, 4.6.2, 4.6.3, 4.7.1, 4.7.2, 4.7.3, 4.8)

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3)

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra