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MwSt – Verjährung der Steuerfestsetzung und deren Hemmung bei einem Steuerstrafverfahren

06 November 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 01.10.2025, 9C_48/2025

Sachverhalt

Im November 2017 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.B., den Geschäftsführer der A. AG (Beschwerdeführerin), wegen Mehrwertsteuerhinterziehung für die Steuerperioden 2012 bis 2016. Es fand eine Hausdurchsuchung statt, und die Beschwerdeführerin wurde über die Verfahrenseröffnung sowie die damit verbundene Hemmung der Verjährungsfrist für die Steuerforderung informiert.

Im Juni 2022 verurteilte die ESTV B.B. wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und erließ eine Nachsteuerverfügung gegen die Gesellschaft in Höhe von CHF 87'943.-. Nach einer teilweise gutgeheißenen Einsprache erhob die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Das BVGer hieß die Beschwerde teilweise gut und erwog insbesondere, dass die Steuerforderungen für 2012 und 2013 verjährt seien.

Die A. AG erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (BGer) und beantragt in erster Linie die Aufhebung des Urteils des BVGer wegen Verjährung der Steuerforderungen für die Jahre 2014 bis 2016.

Rechtliche Erwägungen

Der Streitpunkt betrifft im Wesentlichen die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung im Kontext eines Strafverfahrens.

Gemäß Art. 105 Abs. 3 lit. a MWSTG richtet sich die Verjährung der Steuerforderung bei Steuerhinterziehung (Art. 96 MWSTG) nach Art. 42 MWSTG. Dieser Artikel sieht eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren (Abs. 1) und eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (Abs. 5) nach Ablauf der Steuerperiode vor.

Gemäß Art. 42 Abs. 4 MWSTG läuft die relative Verjährungsfrist nicht (Hemmung), solange ein Steuerstrafverfahren für die betreffende Steuerperiode hängig ist. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren läuft hingegen weiter und kann weder gehemmt noch unterbrochen werden.

Der massgebliche Zeitpunkt für die Hemmung der relativen Frist ist die Eröffnung des Strafverfahrens und nicht eine etwaige frühere Strafanzeige.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weist die meisten Rügen der Beschwerdeführerin ab, da es sie für unzureichend begründet oder unerheblich hält; die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, ihre früheren Argumente zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

Zur zentralen Frage der Verjährung bestätigt das BGer, dass die Regelung gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 42 MWSTG anwendbar ist, da die ESTV den Sachverhalt in ihrer Strafverfügung selbst als einfache Steuerhinterziehung (Art. 96 MWSTG) qualifiziert hat.

Die Mitteilung über die Eröffnung des Strafverfahrens an die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 hatte die Hemmung der relativen fünfjährigen Verjährungsfrist für die Steuerperioden 2014 bis 2016 zur Folge.

Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist lief jedoch weiter. Für die Steuerperiode 2014 begann diese Frist Ende 2014 und lief Ende 2024 ab. Zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts (Oktober 2025) ist die Steuerforderung für das Jahr 2014 somit absolut verjährt.

Für die Steuerperioden 2015 und 2016 ist die absolute Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die entsprechenden Forderungen sind daher nicht verjährt.

Ergebnis

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut. Es hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Steuerperiode 2014 auf und stellt fest, dass die entsprechende Steuerforderung verjährt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin (drei Viertel) und der ESTV (ein Viertel) auferlegt.



Silex-Steuernewsletter in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau