
BStGer, 06.07.2026, RR.2025.123
Sachverhalt
Der deutsche Generalbundesanwalt führt ein Verfahren gegen A., einen in der Schweiz wohnhaften deutsch-schweizerischen Doppelbürger, sowie gegen mehrere weitere Beschuldigte, unter anderem im Zusammenhang mit dem sogenannten «Königreich Deutschland» (KRD). Am 5. Mai 2025 ersuchte Deutschland die Schweiz um Rechtshilfe, insbesondere zur Durchsuchung des Wohnsitzes von A. im Kanton Solothurn. Die solothurnische Staatsanwaltschaft trat auf das Ersuchen ein, nahm prima facie eine mögliche Verwirklichung der Art. 46 und 49 BankG sowie 87 FIDLEG an und ordnete die Hausdurchsuchung an. Am 13. Mai 2025 wurden unter anderem ein Google Pixel und ein MacBook sichergestellt (E. 5.3, 5.4 und 6.6).
A. beantragte die Versiegelung der Geräte. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete jedoch deren Entsiegelung an, da A. nicht hinreichend dargelegt habe, welche Daten angeblich dem Anwaltsgeheimnis unterliegen würden. Mit Schlussverfügung vom 15. Juli 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft die Rechtshilfe und ordnete die Herausgabe der Geräte und der Protokolle an die deutschen Behörden an. A. erhob Beschwerde beim BStGer und beantragte in erster Linie die Aufhebung oder die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügungen, eventualiter die Verweigerung der Rechtshilfe und subeventualiter eine gerichtliche Sichtung der Daten (E. 2.1–3.2 und 7.1–7.5).
Das KRD wird von der deutschen Behörde als eine Organisation beschrieben, die darauf abzielt, die deutsche Rechtsordnung durch staatsähnliche Strukturen zu ersetzen und ohne Bewilligung Bank- und Versicherungsgeschäfte zu betreiben. A. soll der Bewegung seit 2013 angehört, wichtige Führungsfunktionen ausgeübt und als «rechte Hand» eines ihrer Anführer gegolten haben (E. 5.3).
Rechtliche Erwägungen
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland richtet sich primär nach den anwendbaren internationalen Übereinkommen, ergänzt durch das IRSG, die IRSV sowie für das Beschwerdeverfahren durch das VwVG. A., der durch die Durchsuchung und die Beschlagnahmung seiner Geräte unmittelbar betroffen ist, ist zur Beschwerde legitimiert (E. 1.1–2.2).
Die IRSG-Beschwerde erlaubt keine direkte Überprüfung einer Verletzung des kantonalen Organisationsrechts. Zwar weistArt. 55 StPO die kantonale Ausführung der Rechtshilfe der Staatsanwaltschaft zu, doch bleibt die interne Kompetenzverteilung weitgehend dem kantonalen Recht vorbehalten. Nichtigkeit wird nur bei einem besonders schweren und offensichtlichen Mangel angenommen; sie ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Behörde über eine allgemeine Zuständigkeit in diesem Bereich verfügt (E. 4.1–4.3.3).
Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen muss die beidseitige Strafbarkeit erfüllt sein. Es genügt, wenn die vom ersuchenden Staat beschriebenen Sachverhalte, auf die Schweiz übertragen, unter mindestens einen schweizerischen Straftatbestand subsumiert werden können; eine Identität der rechtlichen Qualifikationen ist nicht erforderlich. Die Art. 46 und 49 BankG sowie 87 FIDLEG können hierbei in Betracht kommen, ebenso wieArt. 275 StGB (E. 5.2.1–5.2.3).
Das Rechtshilfeverfahren ist ein Verwaltungsverfahren. Die Bestimmungen der StPO über Zwangsmassnahmen finden nur analog Anwendung. L’Art. 63 IRSG bildet insbesondere die Grundlage für Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen, währendArt. 74 IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an den ersuchenden Staat ermöglicht. Ein separater Beschlagnahmebefehl, der sämtliche Formvorschriften der StPO erfüllt, ist daher nicht erforderlich (E. 6.4–6.5).
Das Anwaltsgeheimnis schützt ausschliesslich die typischen anwaltlichen Tätigkeiten, wie die Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht. Wer sich darauf beruft, muss jedoch das Vorhandensein geschützter Daten glaubhaft machen und diese hinreichend konkretisieren, insbesondere durch Angabe des betroffenen Anwalts, des Mandats, des Zeitraums sowie bei elektronischen Daten deren Speicherort. Im Bereich der Rechtshilfe ist diese Substantiierungspflicht von besonderer Bedeutung (E. 7.3–7.4).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Rüge der Unzuständigkeit der Untersuchungsbeamtin betrifft die interne Kompetenzverteilung innerhalb der Solothurner Staatsanwaltschaft und unterliegt somit kantonalem Recht. Eine Nichtigkeit ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn selbst über eine allgemeine Zuständigkeit zur Ausführung des Rechtshilfeersuchens verfügte (E. 4.2–4.3.3).
Die beidseitige Strafbarkeit ist gegeben, da Bank- und Versicherungstätigkeiten ohne Bewilligung unter die Art. 46 und 49 BankG sowie Art. 87 VAG fallen könnten. Es ist daher unerheblich, ob die Voraussetzungen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB erfüllt sind oder nicht. Das Bundesstrafgericht hält zudem fest, dass die Sachverhalte auch unter dem Aspekt von Art. 275 StGB relevant sein könnten (E. 5.4).
Das Fehlen eines separaten Beschlagnahmebefehls verletzt die Eigentumsgarantie nicht. Der Nichteintretensentscheid hatte die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme rechtsgültig angeordnet, und der Schlussentscheid bildete den Titel für die Herausgabe an Deutschland. A. hatte zudem die Möglichkeit, sich zu äussern und gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen (E. 6.4–6.6).
Schliesslich hatte sich A. im Wesentlichen darauf beschränkt, einen ausländischen Anwalt und eine E-Mail-Adresse einer Kanzlei zu nennen. Er hatte das Mandat, den Zeitraum oder die betroffenen Kommunikationen nicht hinreichend präzisiert. Er ist somit seiner Substantiierungspflicht weder im Siegelungsverfahren noch im Rechtshilfeverfahren noch vor dem Bundesstrafgericht nachgekommen. Eine erneute richterliche Durchsicht war daher nicht erforderlich (E. 7.5).
Ergebnis
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. Das Bundesstrafgericht weist die Rügen bezüglich der Zuständigkeit und der Nichtigkeit zurück, bejaht die beidseitige Strafbarkeit, bestätigt die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme und Herausgabe der Geräte und kommt zum Schluss, dass das Anwaltsgeheimnis nicht hinreichend geltend gemacht wurde. Es wurden keine weiteren Hindernisse für die Rechtshilfe festgestellt (E. 4–8).
Die Gerichtskosten von CHF 5'000 werden A. auferlegt (E. 9).