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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2026.4 - Rechtshilfe an Andorra, potenzielle Erheblichkeit, rechtliches Gehör und Geschäftsgeheimnis

15 September 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 16.06.2026, RR.2026.4

Sachverhalt

Am 30. Mai 2023 ersuchten die andorranischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe in einem Geldwäschereiverfahren, das sich unter anderem gegen C. und D. richtet. Dem Ersuchen zufolge sollen Gelder aus potenziell krimineller Herkunft über eine panamaische Gesellschaft geflossen sein, bevor sie auf verschiedene Schweizer Konten, darunter dasjenige der A. SA, überwiesen wurden. Ein Betrag von 66'131.60 CHF war insbesondere zu ihren Gunsten gutgeschrieben worden (E. 1.1).

Die Genfer Staatsanwaltschaft ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen der A. SA an und verfügte mit Schlussverfügung deren Übermittlung an Andorra für den Zeitraum 2014-2017. Die A. SA erhob Beschwerde beim BStGer und rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie des Verhältnismäßigkeitsprinzips; sie machte insbesondere geltend, die Übermittlung stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar (E. 1.3-2.1.1).

Rechtliche Erwägungen

Das durchArt. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör umfasst das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, sich vor Erlass einer Entscheidung zu äußern und eine hinreichend begründete Entscheidung zu erhalten. Eine Verletzung kann jedoch vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition geheilt werden, insbesondere wenn die Partei die Unterlagen nachträglich einsehen und sich wirksam dazu äußern kann (E. 2.2.1-2.2.3).

Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip darf die Rechtshilfe nicht über das Ersuchte hinausgehen, wobei das Ersuchen jedoch weit ausgelegt werden kann. Entscheidend ist die potenzielle Erheblichkeit: Dokumente können übermittelt werden, wenn sie einen hinreichenden Bezug zum Untersuchungsgegenstand aufweisen und geeignet sind, dem ersuchenden Staat bei der Aufdeckung oder Überprüfung von Tatsachen zu helfen, auch für Zeiträume vor oder nach dem direkt betroffenen Zeitraum (E. 3.2.1).

Im Bankenbereich können umfangreiche Unterlagen herausgegeben werden, wenn die ausländische Behörde den Weg von Geldern potenziell krimineller Herkunft nachvollziehen will. Die Rechtshilfe dient dazu, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu erheben (E. 3.2.2-3.2.3).

Anwendung auf den konkreten Fall

Bezüglich des rechtlichen Gehörs räumte die A. SA ein, zum Zeitpunkt der Beschwerde sämtliche Unterlagen erhalten zu haben und sich vor dem BStGer dazu äußern zu können. Eine allfällige Verletzung war somit geheilt. Die Begründung der Genfer Staatsanwaltschaft ließ zudem, wenn auch knapp, erkennen, dass die Übermittlung auf der potenziellen Erheblichkeit der Bankunterlagen beruhte (E. 2.3).

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit hatte die andorranische Behörde ausdrücklich die vollständige Bankdokumentation angefordert, um Herkunft, Bestimmungsort und Verwendung der Gelder zu ermitteln. Der Konnex war gegeben, da Gelder der involvierten panamaischen Gesellschaft auf das Konto der A. SA geflossen waren. Die Übermittlung der Dokumente bis zum Jahr 2017 diente somit der Überprüfung weiterer Transaktionen und stellte keine unzulässige Ausforschung (Fishing Expedition) dar (E. 3.3).

A. SA berief sich zudem auf Geschäftsgeheimnisse und Datenschutz. Das Bundesstrafgericht stellte jedoch fest, dass einfache Geschäftsgeheimnisse nicht denselben Schutz genießen wie ein qualifiziertes Berufsgeheimnis. Bei der Interessenabwägung überwiegt das Interesse an der Aufklärung der in Andorra verfolgten Geldwäschehandlungen das private Interesse an der Wahrung des Geheimnisses (E. 3.4-3.5).

Ergebnis

Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Übermittlung der Bankunterlagen an Andorra. Die Gerichtskosten in Höhe von 5'000 CHF werden der A. SA auferlegt (E. 4-5).

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni