
BGer, 19.09.2025, 1C_115/2025
Sachverhalt
Die Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde Genthod (GE) haben ein Bauprojekt für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen eingereicht. Das Projekt wurde nach einer ersten negativen Stellungnahme der Architekturkommission (CA) angepasst. Nach den Änderungen gab die CA eine positive Stellungnahme ab, woraufhin das Baudepartement die Baugenehmigung erteilte.
Nachbarn, die Miteigentümer des angrenzenden Grundstücks sind, legten gegen diese Genehmigung Beschwerde ein. Ihre Rechtsmittel wurden nacheinander vom erstinstanzlichen Verwaltungsgericht (TAPI) und anschließend von der Verwaltungskammer des Kantonsgerichts Genf abgewiesen. Sie wandten sich an das Bundesgericht und machten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, eine mangelnde Erschließung des Grundstücks sowie eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend.
Rechtliche Erwägungen
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) : Dieses Recht garantiert den Parteien die Möglichkeit, sich zu allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten zu äußern, Einsicht in die Akten zu nehmen und von neuen Beweismitteln oder Argumenten Kenntnis zu erhalten, um dazu Stellung nehmen zu können.
- Bezüglich einer außerverfahrensrechtlichen Sitzung zwischen den Bauherren und der CA, über die die Nachbarn nicht informiert wurden, zu der kein Protokoll erstellt wurde und die zu einer positiven Stellungnahme der CA führte, stellt das Bundesgericht fest, dass die Gründe für den geänderten Bescheid später im Verfahren vor dem TAPI schriftlich dargelegt wurden und die Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnten.
- Hinsichtlich der während des Verfahrens geänderten Pläne wurden diese den Beschwerdeführern übermittelt, die Gelegenheit zur Replik hatten.
- Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt (E. 2).
Erschließung des Grundstücks (Art. 19 und 22 RPG) : Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Grundstück erschlossen ist. Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn es über eine für die vorgesehene Nutzung geeignete Zufahrt verfügt. Diese muss für das zu erwartende Verkehrsaufkommen befahrbar sein und den Zugang für Rettungsdienste gewährleisten, ohne dass sie ideal sein oder den Zugang für Privatpersonen während eines außergewöhnlichen Rettungseinsatzes garantieren muss. Die kantonalen und kommunalen Behörden verfügen in diesem Bereich über einen weiten Ermessensspielraum.
- Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Zufahrt im Falle eines Feuerwehreinsatzes nicht sicher sei.
- Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Erschließungsvoraussetzung erfüllt ist, wenn der Zugang die ordentliche Nutzung sowie den Einsatz von Rettungskräften ermöglicht. Es wird nicht verlangt, dass der Zugang für Privatpersonen während eines solchen Einsatzes gewährleistet ist, da dies eine Ausnahmesituation darstellt, die eine vorübergehende Verkehrsunterbrechung rechtfertigen kann (E. 3).
Willkür bei der Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV) : Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur daraufhin, ob die Entscheidung unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zum Sachverhalt steht oder ein gesichertes Recht verletzt. Bei ästhetischen Bestimmungen übt das Bundesgericht aufgrund des weiten Ermessensspielraums der lokalen Behörden große Zurückhaltung (E. 4.1).
- Ästhetik : Die Änderung der Stellungnahme der Baubehörde von negativ zu positiv ist nicht willkürlich. Die Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass die am Projekt vorgenommenen Änderungen (Reduzierung und Versetzung des Attikageschosses, Fassadengestaltung) auf ihre ursprüngliche Kritik hinsichtlich der volumetrischen Auswirkungen und der „Wandwirkung“ eingingen (E. 4.2 – 4.3).
- Parkplätze : Die Begrenzung auf sechs Parkplätze ist nicht willkürlich, sondern ergibt sich aus einer verbindlichen Vorgabe der kommunalen Stellungnahme, die in die Baugenehmigung aufgenommen wurde (E. 4.4).
- Feuerwehrzufahrt : Die Baugenehmigung umfasst die Stellungnahme der Brandschutzbehörde, welche die Einhaltung der geltenden Richtlinien verlangt. Dies bedeutet, dass die erforderlichen Anpassungen, wie etwa die Entfernung einer Hecke zur Gewährleistung der notwendigen Breite für den Arbeitsplatz der Feuerwehr, umgesetzt werden müssen. Es gibt keinen Grund, an der Einhaltung dieser Auflage zu zweifeln (E. 4.5).
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Daniel Hirschi-Duckert
