
BGer, 26.10.2025, 9C_525/2025
Sachverhalt
A.________ und B.________ verkauften im Jahr 2021 eine Immobilie und erzielten dabei einen erheblichen Gewinn. Es entstand ein Streit mit dem Steueramt der Stadt Zürich über die Höhe des steuerbaren Gewinns. Nachdem ihre Einsprache abgewiesen worden war, wurde auch ihre Beschwerde beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich abgewiesen. Daraufhin gelangten sie an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf ihre Beschwerde nicht ein, da es sie als unzureichend begründet erachtete. Die Steuerpflichtigen erheben gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Gemäss Zürcher Steuerrecht (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG/ZH) muss eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Begründung enthalten. Genügt sie dieser Anforderung nicht, wird eine kurze Frist zur Behebung des Mangels eingeräumt, andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Zürcher Verwaltungsgericht legt diese Begründungspflicht als Verpflichtung aus, sich substanziiert mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Zudem unterscheidet es zwischen anwaltlich vertretenen Parteien, bei denen ein Begründungsmangel direkt zum Nichteintreten führt, und nicht vertretenen Parteien, denen eine Nachfrist zur Verbesserung gewährt werden muss. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Prozessrechts nur auf Willkür (Art. 9 BV), überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde für unzulässig erklärt hat, da sie lediglich die Argumentation der Vorinstanz fast wortwörtlich wiederholte, ohne sich mit den Erwägungen des Steuerrekursgerichts auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht erachtet diese Anforderung einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Entscheids weder als willkürlich noch als überspitzt formalistisch und weist darauf hin, dass ähnliche Anforderungen auch im Bundesverfahren gelten. Bezüglich der unterlassenen Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde bestätigt das Bundesgericht die Unterscheidung der Vorinstanz zwischen anwaltlich vertretenen und nicht vertretenen Parteien. Von einem professionellen Rechtsvertreter wird erwartet, dass er eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eingabe einreicht. Die Verweigerung einer Nachfrist für eine anwaltlich vertretene Partei verletzt daher weder den Grundsatz der Rechtsgleichheit noch das Verbot der Willkür oder des überspitzten Formalismus.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
