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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

BB.2026.35 - Telefonüberwachung, Zufallsfunde und Verwertbarkeit von Beweismitteln

04 September 2026

BStGer, 12.05.2026, BB.2026.35

Sachverhalt

Die Bundesanwaltschaft führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen eines mutmaßlichen Betrugssystems im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung und Dienstleistungen zur finanziellen Sanierung. Mehrere Unternehmen sollen von finanziell in Not geratenen Personen Vorauszahlungen verlangt haben, ohne die versprochenen Leistungen zu erbringen. In diesem Zusammenhang wurden im Jahr 2020 Telefonüberwachungen angeordnet. Deren Auswertung ergab später Anhaltspunkte, die A.________ betrafen, gegen den daraufhin ein Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei eingeleitet wurde. Im Juli 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verwendung dieser Erkenntnisse als Zufallsfunde gegen ihn. (E. 2.1-2.2)

A.________ focht diesen Beschluss an. Er machte geltend, die Bundesanwaltschaft habe die Bewilligung zur Verwendung der Überwachungsergebnisse zu spät beantragt und diese bereits zuvor verwendet, insbesondere bei der Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen. Er beantragte daher, diese Beweismittel sowie die daraus abgeleiteten Beweise für unverwertbar zu erklären. (E. 2.2)

Rechtliche Erwägungen

GemäßArt. 278 StPOkönnen bei einer Überwachung zufällig gewonnene Informationen gegen eine andere Person verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person ebenfalls erfüllt gewesen wären. Die Staatsanwaltschaft muss in diesem Fall unverzüglich das Genehmigungsverfahren einleiten. Wenn die Zufallsfunde jedoch noch nicht gegen die beschuldigte Person verwendet wurden, führt eine etwaige Verletzung dieses Beschleunigungsgebots nicht zwingend zu deren Unverwertbarkeit. (E. 2.3-2.4.2)

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer hält fest, dass das Ermittlungsverfahren besonders komplex war und eine Vielzahl von Unternehmen, Personen und zu analysierenden Daten umfasste. Die genaue Rolle von A.________ in der Organisation wurde erst nach einer eingehenden Auswertung der Akten hinreichend deutlich. Der Antrag auf Genehmigung wurde daher nicht als derart verspätet angesehen, dass dies zur Unverwertbarkeit der Zufallsfunde führen würde. (E. 2.4.3-2.4.6)

Darüber hinaus wäre die Verwertung der Überwachungsergebnisse selbst dann zulässig, wenn man davon ausginge, dass einige Ergebnisse die Einvernahmen vor ihrer Genehmigung beeinflusst hätten, und zwar gemäßArt. 141 Abs. 2 StPO. Die vorgeworfenen Straftaten waren schwerwiegend, betrafen potenziell mehrere tausend Opfer und sehr hohe Geldbeträge, während die Überwachungen ein wesentliches Element zur Aufklärung der Funktionsweise des betrügerischen Systems darstellten. (E. 2.5.4-2.5.5)

Problem

Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Bewilligung zur Verwendung der Zufallsfunde gegen A.________ bleibt somit bestehen. Die Gerichtskosten von 4'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (E. 3-4)