
BStGer, 03.06.2026, RR.2026.39
Sachverhalt
Der Justizförderer des Staates der Vatikanstadt hat an die Schweiz ein Rechtshilfeersuchen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei gerichtet. Die Untersuchung richtet sich gegen mehrere Personen, darunter Führungskräfte des Instituts für die religiösen Werke (IOR) sowie Fondsmanager. Sie stehen im Verdacht, eine betrügerische Investitionstransaktion im Zusammenhang mit dem Erwerb des ehemaligen Börsenpalastes in Budapest organisiert zu haben, wodurch dem IOR ein Schaden von mindestens 14 Millionen Euro entstanden ist. Ein Teil der Gelder soll über ein Bankkonto (Nr. 1) in der Schweiz geflossen sein, das von A. Ltd für den Fonds AA. gehalten wurde (lit. A).
Die Bundesanwaltschaft (BA), die mit der Ausführung betraut ist, trat auf das Ersuchen ein und ordnete die Herausgabe der Unterlagen zu diesem Konto Nr. 1 an (lit. B). In der Folge enthüllte eine Verdachtsmeldung der MROS die Existenz eines zweiten Kontos (Nr. 2) bei derselben Bank, das ebenfalls von A. Ltd gehalten wurde, jedoch in der Funktion als Verwahrstelle für den Fonds O. (lit. C). Die BA ordnete daraufhin die Herausgabe der Unterlagen zu diesem zweiten Konto an (lit. D) und beschloss mit Schlussverfügung vom 3. März 2026, die gesammelten Dokumente an die vatikanischen Behörden zu übermitteln (lit. E).
A. Ltd (die Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Schlussverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bestreitet die Übermittlung der Unterlagen zum Konto Nr. 2 und macht insbesondere eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das Fehlen eines Zusammenhangs mit der Untersuchung sowie die Tatsache geltend, dass die BA über das ursprüngliche Ersuchen hinausgegangen sei (lit. F, G, H).
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht hält fest, dass die Rechtshilfe mit dem Vatikan in Ermangelung eines Staatsvertrags durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geregelt wird. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) (E. 1.1, 1.2, 1.3).
Bezüglich des Rechtshilfeersuchens verlangtArt. 28 IRSG eine Darstellung des Sachverhalts, die ausreicht, damit die ersuchte Behörde den Gegenstand des Verfahrens verstehen und das Fehlen von Rechtshilfehindernissen prüfen kann. Die ersuchte Behörde weicht nur dann von dieser Darstellung ab, wenn sie offensichtliche Fehler oder Widersprüche enthält, ohne dabei die Schuld der Beschuldigten prüfen zu müssen (E. 3.1).
Der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 64 IRSG) erfordert, dass die im Ersuchen beschriebenen Fakten auch nach Schweizer Recht strafbar sind. Diese Prüfung erfolgt prima facie, ohne dass eine exakte Übereinstimmung der rechtlichen Qualifikationen erforderlich ist. Es genügt, wenn einer der beschriebenen Sachverhalte in der Schweiz strafrechtlich relevant ist (E. 4.1).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den angeforderten Dokumenten und dem ausländischen Verfahren. Die Nützlichkeit der Beweismittel liegt primär im Ermessen der ersuchenden Behörde. Die Rechtshilfe kann nur verweigert werden, wenn die Informationen für die Untersuchung offensichtlich nutzlos sind (Fehlen einer «potenziellen Nützlichkeit») oder wenn das Ersuchen eine Beweisausforschung («fishing expedition») darstellt. Zur Rekonstruktion von Finanzflüssen ist die Übermittlung der vollständigen Dokumentation oft gerechtfertigt. Die ausführende Behörde darf nicht ultra petita (über das Ersuchen hinaus) handeln, kann das Ersuchen jedoch weit auslegen und Dokumente übermitteln, die nicht ausdrücklich erwähnt sind, sofern sie für die Untersuchung potenziell nützlich sind (E. 6.1).
Schließlich verbietet der Spezialitätsgrundsatz (Art. 67 IRSG) dem ersuchenden Staat, die erhaltenen Informationen für Fakten zu verwenden, für die die Rechtshilfe unzulässig wäre. Die Schweizer Ausführungsbehörde stellt die Einhaltung dieses Grundsatzes sicher, insbesondere indem sie die ersuchende Behörde bei der Übermittlung daran erinnert (E. 7.1).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht weist den Antrag auf Verbindung mit einem anderen Verfahren ab, da sich die beiden Rechtsmittel gegen unterschiedliche Abschlussverfügungen richten und verschiedene Fonds (Fonds AA. und Fonds O.) betreffen (E. 2).
Das Gericht erachtet das 22-seitige Rechtshilfeersuchen des Vatikans als hinreichend klar und detailliert in der Darlegung der vorgeworfenen Sachverhalte und des vermuteten Betrugsmechanismus. Es weist keine offensichtlichen Widersprüche auf, die eine Nichteintretensentscheidung rechtfertigen würden. Die Feststellung des Sachverhalts obliegt dem ausländischen Sachgericht (E. 3.2, 3.3).
Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt. Die beschriebenen Handlungen, die Manöver zur Bereicherung zulasten des IOR beinhalten, können prima facie als ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) nach Schweizer Recht qualifiziert werden. Der strafbare Charakter der Handlungen ist somit zweifelsfrei gegeben (E. 4.2).
Die Rüge, es fehle eine spezifische Eintretensentscheidung für das Konto Nr. 2, wird abgewiesen. Die ursprüngliche Entscheidung der Bundesanwaltschaft vom 7. Juli 2025 sah das Eintreten auf das gesamte Rechtshilfeersuchen vor, wobei die Vollzugsmassnahmen durch separate Verfügungen angeordnet wurden, was hier der Fall war (E. 5).
Hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsprinzips gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Unterlagen zum Konto Nr. 2 von «potenziellem Nutzen» für die Untersuchung sind. Dieses Konto wird von derselben Einheit (A. Ltd) wie das Konto Nr. 1 gehalten und steht in Verbindung mit dem Fonds O., der im Zentrum der von den vatikanischen Behörden untersuchten Finanzkonstruktion steht. Dass dieses Konto durch eine MROS-Meldung und nicht durch das ursprüngliche Ersuchen entdeckt wurde, beeinträchtigt seine Relevanz nicht. Die Übermittlung der Unterlagen dient der Rekonstruktion der Finanzflüsse und stellt weder eine «Fishing Expedition» noch ein ultra petita dar, sondern eine vernünftige und umfassende Auslegung des Rechtshilfeersuchens. Das Gericht hält fest, dass die Bundesanwaltschaft sogar eine restriktive Auswahl der zu übermittelnden Dokumente vorgenommen hat, was zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt (E. 6.2).
Schliesslich wird das Argument der Verletzung des Spezialitätsprinzips zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Bundesanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Übermittlung unter Erinnerung an die Verpflichtung der vatikanischen Behörden zur Einhaltung dieses Prinzips erfolgt. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass der Vatikan sich nicht daran halten wird (E. 7.2).
Ergebnis
Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde der A. Ltd vollumfänglich ab und bestätigt die Abschlussverfügung der Bundesanwaltschaft, welche die Übermittlung der strittigen Bankunterlagen an die Behörden des Staates der Vatikanstadt anordnet. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (E. 8, 9 und Dispositiv).
