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MWST – Verjährung der Steuerforderung und Sistierung während eines Verwaltungsstrafverfahrens

06 November 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 01.10.2025, 9C_50/2025

Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat gegen den Verwaltungsrat der A.________ AG ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Mehrwertsteuerhinterziehung für die Steuerperioden 2015 und 2016 eingeleitet. Am 19. Dezember 2017 wurde die Gesellschaft über die Eröffnung dieses Verfahrens sowie darüber informiert, dass die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuerforderung unterbrochen sei.

Nach Abschluss der Untersuchung erließ die ESTV am 21. Juni 2022 einen Strafbescheid gegen den Verwaltungsrat wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und stellte der Gesellschaft am selben Tag eine Nachsteuerverfügung (MWST) über CHF 17'469.– für die Jahre 2015 und 2016 zu.

Die Einsprache der Gesellschaft wurde von der ESTV weitgehend abgewiesen; zudem nahm die Behörde eine zusätzliche, für die Steuerpflichtige nachteilige Korrektur (reformatio in peius) vor, wodurch die Forderung auf CHF 20'179.– anstieg. Das Bundesverwaltungsgericht hieß die Beschwerde der Gesellschaft teilweise gut, bestätigte jedoch den wesentlichen Teil der Nachsteuer. Die Gesellschaft ficht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und macht insbesondere die Verjährung der Steuerforderung geltend.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Regeln zur Verjährung der Steuerforderung im Bereich der Mehrwertsteuer. Gemäß Art. 105 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 42 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) verjährt das Recht zur Festsetzung der Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative Verjährung) und in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (absolute Verjährung).

Nach Art. 42 Abs. 4 MWSTG läuft die relative Verjährungsfrist nicht (sie ist sistiert), solange ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung für die betreffende Steuerperiode hängig ist. Das Bundesgericht stellt klar, dass diese Sistierung nur für die relative fünfjährige Verjährungsfrist gilt, während die absolute zehnjährige Frist weiterläuft.

Des Weiteren weist das Bundesgericht darauf hin, dass seine Kognition in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung eingeschränkt ist und diese nur auf Willkür hin überprüft wird (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten muss qualifiziert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weist das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der Verjährung zurück. Das Strafverfahren wurde der Gesellschaft am 19. Dezember 2017 eröffnet. Ab diesem Datum war die relative fünfjährige Verjährungsfrist für die Perioden 2015 und 2016 gemäß Art. 42 Abs. 4 MWSTG sistiert.

Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Nachsteuerverfügung noch nicht abgelaufen (sie endet für die Periode 2015 Ende 2025 und für die Periode 2016 Ende 2026). Folglich ist die Steuerforderung nicht verjährt.

Hinsichtlich der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (Verfahrensmängel, willkürliche Beweiswürdigung bei den verschiedenen Steueraufrechnungen) erachtet das Bundesgericht diese als unzureichend begründet. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, ihre früheren Argumente zu wiederholen, ohne klar und detailliert darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz willkürlich sein oder das Recht verletzen sollte. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten werden der beschwerdeführenden Gesellschaft auferlegt.



Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau