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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

1C_423/2026 - Rechtshilfe, Vollmacht und anwaltliche Vertretung

10 September 2026

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BGer, 13.08.2026, 1C_423/2026

Sachverhalt

Die Bundesanwaltschaft (BA) ordnete mit Abschlussverfügung vom 11. Juni 2026 die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A.________, die im Rahmen eines Schweizer Strafverfahrens durchgeführt wurde, an Deutschland an (E. 1).

Am 23. Juni 2026 wurde im Namen von A.________ beim Bundesstrafgericht (BStGer) Beschwerde eingereicht.

Die Eingabe war von dessen Vater, B.________, unterzeichnet, der „in Vertretung“ handelte (E. 1).

Das BStGer forderte B.________ auf, bis zum 6. Juli 2026 eine aktuelle Vollmacht vorzulegen, die ihn ausdrücklich zur Vertretung in diesem Beschwerdeverfahren ermächtigt, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

B.________ reichte lediglich eine neue Kopie einer „Generalvollmacht“ vom „16.4.2003“ ein, die bereits der ursprünglichen Beschwerde beigefügt war (E. 1).

Mit Beschluss vom 4. August 2026 erklärte das BStGer die Beschwerde wegen fehlender gültiger Vollmacht für unzulässig.

Es wies zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte B.________ in seiner Eigenschaft als vollmachtloser Vertreter die Gerichtskosten in Höhe von 500 CHF (E. 1).

B.________ erhob am 6. August 2026 im Namen von A.________ Beschwerde beim Bundesgericht gegen diesen Nichteintretensentscheid.

Er beantragt die Anerkennung der Vollmacht, das Eintreten auf die ursprüngliche Beschwerde sowie die Befreiung von den Gerichtskosten (E. 2).

Rechtliche Erwägungen

Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist eine Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt, gemässArt. 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).

Der Beschwerdeführer muss darlegen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist (E. 3).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Justizbehörde die Vorlage einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen, wenn die eingereichte Vollmacht veraltet oder allgemein formuliert ist.

Diese Anforderung stellt keinen überspitzten Formalismus dar (E. 4).

Die Gerichtskosten können dem Vertreter auferlegt werden, der ohne gültige Vollmacht gehandelt hat (E. 4).

Ist die Unzulässigkeit einer Beschwerde offensichtlich, kann sie im vereinfachten Verfahren gemässArt. 108 BGG (E. 5) erledigt werden.

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um einen Fall von besonderer Bedeutung im Sinne von Art. 84 BGG 1-31 handeln würde, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich.

Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde ist somit nicht erfüllt (E. 4).

Eventualiter bestätigt das Bundesgericht, dass das Vorgehen des BStGer rechtmässig war.

Die eingereichte Generalvollmacht stammte vom 16. April 2003 und war weder verfahrensspezifisch noch aktuell.

Das BStGer war daher gemäss seiner Praxis und der Rechtsprechung (unter Hinweis u.a. auf die Urteile 7B_450/2026 1-26, 5A_252/2014 1-22 und 9C_793/2013 1-22; E. 4) berechtigt, eine aktualisierte Vollmacht zu verlangen.

Die Entscheidung, die Kosten B.________ als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufzuerlegen, steht ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung (unter Hinweis auf das Urteil 7F_70/2024 1-24; E. 4).

Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG für offensichtlich unzulässig (E. 5).

Ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Umstände wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (E. 5).

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni