
BGer, 21.07.2026, 7B_830/2026
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen einer Vielzahl von Delikten, insbesondere gewerbsmäßigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Betrugs und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nach mehreren Festnahmen und einer zwischenzeitlichen Freilassung wurde der Beschuldigte am 8. August 2025 erneut in Untersuchungshaft genommen. Diese Haft wurde mehrfach verlängert, zunächst aufgrund von Wiederholungsgefahr. (Sachverhalt A.a, A.b, A.c)
Nach einer ersten Beschwerde des Beschuldigten hob das Bundesgericht einen Verlängerungsbeschluss auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) zurück. In seinem neuen Beschluss vom 10. Juni 2026 verneinte die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr, hielt die Haft jedoch unter Berufung auf Fluchtgefahr aufrecht. Sie vertrat die Auffassung, dass der Beschuldigte aufgrund seiner schweren psychischen Probleme und seiner Drogenabhängigkeit Gefahr liefe, „im Inland unterzutauchen“ und für die Behörden nicht mehr erreichbar zu sein, auch wenn er nicht die Absicht habe, sich dem Verfahren vorsätzlich zu entziehen. (Sachverhalt B)
Der Beschuldigte (Beschwerdeführer) gelangte erneut an das Bundesgericht. Er rügt die Verhältnismäßigkeit der Haft und beantragt seine Freilassung, verbunden mit Ersatzmaßnahmen wie einer therapeutischen Betreuungspflicht, Abstinenzkontrollen, einem Rayonverbot, einer Meldepflicht oder einer Unterbringung in einer betreuten Wohnform. (Sachverhalt C)
Rechtliche Erwägungen
Untersuchungshaft ist gemäßArt. 221 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und die ernsthafte Gefahr besteht, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren entzieht (lit. a, Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder Beweismittel verfälscht (lit. b, Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen die Sicherheit anderer gefährdet (lit. c, Wiederholungsgefahr). (E. 3)
Die Haft als einschneidendste Zwangsmassnahme muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (Art. 36 Abs. 3 BV ; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nur als letztes Mittel (ultima ratio) angeordnet werden. Sie ist aufzuheben, sobald mildere Ersatzmaßnahmen denselben Zweck erfüllen können (Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Anwendung von Ersatzmassnahmen setzt ebenfalls dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, wobei die für diesen Grund erforderliche Intensität jedoch geringer ist als bei der Haft selbst. (E. 3)
Die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO) erfordert konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für eine Fluchtwahrscheinlichkeit. Eine blosse abstrakte Möglichkeit reicht nicht aus. Die Beurteilung basiert auf einer Gesamtwürdigung der Umstände, einschliesslich der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Bindungen zur Schweiz, seiner Verbindungen ins Ausland und der drohenden Strafe. Diese Gefahr kann sich durch eine Flucht ins Ausland oder durch ein "Untertauchen" im Inland manifestieren. (E. 5.1)
Gemäss dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) sind die kantonalen Instanzen verpflichtet, alle potenziellen Haftgründe zu prüfen. Unterlassen sie dies und wird der angenommene Haftgrund vom Bundesgericht als unbegründet erachtet, kann letzteres die sofortige Freilassung des Beschuldigten anordnen. (E. 4.1)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht schliesst zunächst die Kollusionsgefahr aus. Die Vorinstanz hat diese nicht geprüft, und nach elf Monaten Haft ist davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren ohne Behinderung durchgeführt werden konnte, was diese Gefahr hinfällig macht. (E. 4.2)
Bezüglich der Fluchtgefahr analysiert das Bundesgericht die Argumentation der Vorinstanz. Diese hatte eine Gefahr des "Untertauchens im Inland" angenommen, nicht aufgrund eines Fluchtwillens des Beschwerdeführers, sondern wegen seines instabilen psychischen Gesundheitszustands und seiner Suchtproblematik, die ihn für die Behörden unzuverlässig und unerreichbar machen würden. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar diese Gefahr, beantragt jedoch Ersatzmassnahmen, womit er implizit das Bestehen einer moderaten Gefahr einräumt. Er gibt zudem selbst zu, in der Vergangenheit aufgrund seines Zustands Vorladungen verpasst zu haben. (E. 5.2, 5.3, 5.4)
Der Kernpunkt der Analyse des Bundesgerichts betrifft die Verhältnismässigkeit der Haft. Die Vorinstanz hatte geurteilt, dass keine Ersatzmassnahme das Risiko eines Rückfalls in die Drogensucht und damit die Gefahr des "Untertauchens" wirksam ausschliessen könne. Sie kam daher zum Schluss, dass nur die Haft geeignet sei, die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für das Verfahren zu gewährleisten. (E. 6.1)
Das Bundesgericht verwirft diese Schlussfolgerung. Es stellt fest, dass die von der Vorinstanz identifizierte Gefahr nicht die einer vorsätzlichen und organisierten Flucht ist, sondern die einer krankheitsbedingten vorübergehenden Unerreichbarkeit. Die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren dauerhaft entzieht, wird daher als gering eingestuft. Angesichts dieses geringen Risikos erscheinen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Therapieauflage, Abstinenzkontrollen, betreutes Wohnen, Meldepflicht) allesamt als geeignet, dieses Risiko ausreichend zu mindern. (E. 6.3)
Das Bundesgericht kritisiert die Vorinstanz dafür, die Angemessenheit dieser Maßnahmen nicht konkret geprüft zu haben. Es weist darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, in erster und einziger Instanz über die Anordnung spezifischer Ersatzmaßnahmen zu entscheiden. Folglich wird die Haft als unverhältnismäßig erachtet. (E. 6.3)
Ergebnis
Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es hebt den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich auf und weist die Sache zur Anordnung geeigneter Ersatzmaßnahmen und zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft an die Vorinstanz zurück. (E. 1 und 7)
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.- zu zahlen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. (E. 2, 3 und 7)