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Eigenmietwert einer Immobilie im Ausland – pauschale Berechnungsmethode und Nachweis der Konformität eines ausländischen Wertes

06 November 2025

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 16.09.2025, 9C_397/2024

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger, der Eigentümer eines Hauses in Frankreich ist, deklarierte für die Steuerperiode 2020 einen Eigenmietwert von CHF 2'692.- für diese Immobilie. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern korrigierte diesen Wert sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 11'680.-. Diese Korrektur wurde von der Steuerrekurskommission und anschliessend vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt. Der Steuerpflichtige gelangte an das Bundesgericht mit dem Antrag, den französischen Katastermietwert für die Bestimmung des in der Schweiz steuerbaren Eigenmietwerts heranzuziehen.

Rechtliche Erwägungen

Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ist der Eigenmietwert von Immobilien, die der Steuerpflichtige selbst nutzt, steuerbar. Diese Besteuerung soll die Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern gemäss dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) sicherstellen. Der Eigenmietwert muss grundsätzlich dem Marktmietzins entsprechen.

Das Bundesrecht schreibt keine spezifische Berechnungsmethode vor. Für Immobilien im Ausland ist eine pauschale Berechnungsmethode zulässig, insbesondere wenn der nach den Regeln des Belegenheitsstaates ermittelte Wert nicht den Anforderungen des Schweizer Rechts entspricht. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nachzuweisen, dass der von ihm geltend gemachte ausländische Mietwert nach Grundsätzen ermittelt wurde, die den in der Schweiz anwendbaren entsprechen. Dieselben Prinzipien gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 7 Abs. 1 StHG). Das bernische Recht sieht zudem vor, dass für Immobilien, die nicht als Hauptwohnsitz dienen, der für die direkte Bundessteuer ermittelte Eigenmietwert massgebend ist (Art. 25 Abs. 4 StG/BE).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft die Berechnungsmethode der bernischen Steuerverwaltung, die den Eigenmietwert nach einem pauschalen Abzug von 30 % auf 6 % des Kaufpreises (CHF 278'000.-) festgesetzt hat, was zu einem Betrag von CHF 11'680.- führt. Hierbei handelt es sich um eine in der Rechtsprechung anerkannte Pauschalmethode.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der französische Katastermietwert (EUR 2'480.-) herangezogen werden sollte. Das Bundesgericht hält fest, dass es am Steuerpflichtigen liegt, nachzuweisen, dass dieser ausländische Wert den Schweizer Prinzipien entspricht. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Im Gegenteil: Das grosse Missverhältnis zwischen dem französischen Wert (weniger als 1 % des Kaufpreises) und dem von der Schweizer Steuerverwaltung berechneten Wert lässt erhebliche Zweifel an der Gleichwertigkeit der Berechnungsmethoden und der verfolgten Ziele aufkommen.

Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers werden ebenfalls zurückgewiesen. Er konnte nicht belegen, dass der Kaufpreis der Immobilie, die er als «Sammlerobjekt» bezeichnete, über dem Marktwert lag. Zudem ist der Hinweis auf eine angeblich abweichende Praxis der Genfer Steuerbehörden nicht relevant, da eine Gleichbehandlung im Unrecht nur gegenüber derselben Behörde geltend gemacht werden kann.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die pauschale Berechnungsmethode der Steuerverwaltung sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern bestätigt hat.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und auferlegt die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.


Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau