
BGer, 27.09.2025, 9C_113/2025
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger (Beschwerdeführer) wurde als Erbe zu 50 % am Nachlass der Verstorbenen eingesetzt, was einem Anteil von CHF 1'936'480.- entspricht. Die Steuerbehörde des Kantons Luzern belegte ihn mit dem maximalen Steuersatz von 40 % (Basissatz von 20 % zuzüglich eines Progressionszuschlags von 100 %), was dem Satz für nicht verwandte Personen entspricht und zu einer Steuer von CHF 774'592.- führte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der leibliche Neffe der Verstorbenen zu sein, da er der aussereheliche Sohn ihres verstorbenen Bruders, eines katholischen Priesters, sei. Er legte ein DNA-Gutachten sowie eine Zeugenaussage vor, die eine hohe Wahrscheinlichkeit dieses Verwandtschaftsverhältnisses belegen. Würde er als Neffe anerkannt, läge der Steuersatz bei 12 %.
Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über kein rechtlich festgestelltes Kindsverhältnis zu seinem mutmasslichen leiblichen Vater. Eine Vaterschaftsklage wurde von den Zürcher Zivilgerichten rechtskräftig abgewiesen, da sie gemäss den Übergangsbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 13a SchlT ZGB) verspätet eingereicht wurde. Das Luzerner Kantonsgericht bestätigte die Besteuerung mit 40 % und vertrat die Auffassung, dass für das Steuerrecht ausschliesslich das zivilrechtlich anerkannte Verwandtschaftsverhältnis massgebend sei.
Rechtliche Erwägungen
Der Streitpunkt betrifft die Auslegung des Luzerner Erbschaftssteuergesetzes (EStG/LU), insbesondere dessen § 3. Diese Bestimmung, die dem nicht harmonisierten kantonalen Recht unterliegt, legt die Steuersätze in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person fest.
§ 3 Abs. 1 EStG/LU (Grundbestimmung) sieht einen Satz von 6 % für den "Stamm der Eltern" (zweiter Parentel, einschliesslich Neffen und Nichten) und von 20 % für nicht verwandte oder entfernt verwandte Personen vor. Grundsätzlich orientiert sich die Auslegung steuerrechtlicher Begriffe an denjenigen des Zivilrechts (Prinzip der zivilrechtlichen Autorität). Nach dem Zivilgesetzbuch ergibt sich die Verwandtschaft aus einem rechtlich festgestellten Kindsverhältnis (durch Geburt, Anerkennung oder Urteil) und nicht aus einer rein biologischen Verbindung.
§ 3 Abs. 2 EStG/LU (Ergänzungsbestimmung) weitet jedoch die Anwendung der Vorzugssätze auf "uneheliche Blutsverwandte, sofern dieselben erbberechtigt sind" aus. Diese Bestimmung ist eine eigenständige Schöpfung des Luzerner Kantonsrechts, für die es im eidgenössischen Erbrecht kein direktes Äquivalent gibt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft den Fall in zwei Schritten.
Erstens analysiert es die Anwendung der Grundbestimmung (§ 3 Abs. 1 lit. a EStG/LU). Es bestätigt die Auffassung des Kantonsgerichts, dass der Begriff des "Stammes der Eltern" zivilrechtskonform auszulegen ist. Mangels eines rechtlich anerkannten Kindsverhältnisses kann der Beschwerdeführer nicht direkt von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Vorzugssatz profitieren. Diese Auslegung wird nicht als willkürlich erachtet.
Zweitens – und dies ist der entscheidende Punkt – stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz es vollständig versäumt hat, die Ergänzungsbestimmung (§ 3 Abs. 2 EStG/LU) zu prüfen. Diese Bestimmung hat gerade den Zweck, die Härte eines rein formalen Ansatzes abzumildern, indem sie die Vorzugssätze auf uneheliche Blutsverwandte ausdehnt.
Damit diese Bestimmung Anwendung findet, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Bestehen einer Blutsverwandtschaft.
- Die Erbberechtigung.
Die kantonale Instanz hätte diese beiden Voraussetzungen prüfen müssen. Sie hätte vorfrageweise die Beweise für die biologische Abstammung (DNA-Gutachten, Zeugenaussage) würdigen und gegebenenfalls ein gerichtliches Gutachten einholen müssen. Zudem hätte sie den kantonalen Begriff der "Erbberechtigung" auslegen müssen, um zu bestimmen, ob dieser nur gesetzliche Erben umfasst oder auch testamentarisch eingesetzte Erben, wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist. Indem die Vorinstanz diese gesetzliche Bestimmung vollständig ignorierte, hat sie das Recht verletzt.
Ergebnis
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt. Es hebt das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts auf.
Da die massgeblichen Tatsachen (Blutsverwandtschaft) sowie die Auslegung eines wesentlichen Teils des kantonalen Rechts nicht geprüft wurden, kann das Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheiden. Um dem Beschwerdeführer keinen Instanzenzug zu nehmen, weist es die Sache nicht an das Kantonsgericht zurück, sondern direkt an die Erstinstanz (Gemeinde U.________) zur neuen Abklärung und Entscheidung. Diese wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 EStG/LU erfüllt sind.
Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau
