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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

2C_393/2026 – Amtshilfe in Steuersachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 84a BGG) und Qualifikation der Streitsache

27 July 2026

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BGer, 21.07.2026, 2C_393/2026

Sachverhalt

Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern hat an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Ersuchen um Amtshilfe gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-DE) gestellt. Das Ersuchen betraf die deutsche Gesellschaft B.________ GmbH, die in Zusammenarbeit mit der Schweizer Gesellschaft A.________ AG ein Geschäftsmodell für die Warenlieferung an Schweizer Endkunden betreibt. Die ersuchende Behörde betonte die Komplexität der Geschäftsbeziehungen, die zentrale Datenverwaltung durch die Software der A.________ AG sowie die fehlende Kooperation bei der Überprüfung der Verrechnungspreise, was ihr Ersuchen um Informationen, die bei den Schweizer Behörden über die A.________ AG vorliegen, rechtfertige. (A.)

Am 11. Dezember 2025 erliess die ESTV eine Schlussverfügung, mit der sie dem Amtshilfeersuchen stattgab und die Übermittlung der angeforderten Informationen anordnete. Die beiden Gesellschaften, A.________ AG und B.________ GmbH, erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und beantragten deren Aufhebung sowie die Abweisung des Amtshilfeersuchens. (B. und B.a.)

Mit Urteil vom 18. Juni 2026 hiess das BVGer die Beschwerde teilweise gut. Es wies die ESTV an, bestimmte Schwärzungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde ausdrücklich auf die Nutzungsbeschränkungen und die Vertraulichkeitspflicht gemässArt. 27 Abs. 2 DBA CH-DEhinzuweisen. Im Übrigen wies das BVGer die Beschwerde ab. Die beiden Gesellschaften erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des BVGer aufzuheben und das Amtshilfeersuchen abzuweisen. (B.b. und C.)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die übrigen Eintretensvoraussetzungen einer Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition. GemässArt. 83 lit. h des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen. (E. 1.)

Für die Amtshilfe in Steuersachen richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nachArt. 84a BGG. Eine solche Beschwerde ist nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, inwiefern eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich. (E. 1.1.)

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn der Entscheid als Wegleitung für die Praxis dienen kann, insbesondere für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle, oder wenn es sich um eine neue Rechtsfrage handelt, die einer Klärung durch die höchste richterliche Instanz bedarf. Ein besonders bedeutender Fall wird nur zurückhaltend angenommen, insbesondere bei Verletzungen elementarer Verfahrensgrundsätze oder schwerwiegenden Verfahrensmängeln im Ausland. Das Bundesgericht verfügt über einen weiten Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt. (E. 1.1.1. und 1.1.2.)

Die Auslegung eines Ersuchens um Amtshilfe hat im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erfolgen, wie er inArt. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträgeverankert ist. Der ersuchte Staat hat unter den möglichen Auslegungen jene zu wählen, die die wirksame Anwendung des Abkommens gewährleistet und nicht im Widerspruch zu dessen Ziel und Zweck steht, um den Informationsaustausch nicht zu behindern. (E. 1.3.1.)

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführerinnen warfen erstens eine Rechtsfrage zum Datenschutz auf und machten geltend, dass die Übermittlung von Informationen vor der Benachrichtigung der betroffenen Dritten diese eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne vonArt. 13 EMRKberaube. Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Frage bereits durch seine Rechtsprechung geklärt ist. Es hat bereits entschieden, dass die Rechte Dritter, die nicht Partei des Amtshilfeverfahrens sind, durch die im Datenschutzrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe ausreichend geschützt sind. Es besteht daher kein Anlass, diese Frage erneut zu prüfen, da ihr kein grundsätzlicher Charakter zukommt. (E. 1.2, 1.2.1. und 1.2.2.)

Zweitens bestritten die Beschwerdeführerinnen die Übermittlung von Steuererklärungen der A.________ AG mit der Begründung, diese seien von der deutschen Behörde nicht spezifisch angefordert worden, was einer unzulässigen „spontanen“ Amtshilfe gleichkomme. Das Bundesgericht ordnet diese Frage als Problem der Auslegung des Amtshilfeersuchens ein. Es erinnert daran, dass diese Auslegung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu erfolgen hat. Die Frage, ob die Steuererklärungen implizit vom Ersuchen gedeckt waren, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls ohne allgemeine Tragweite. Da die Rechtsprechung zur Auslegungsmethode gefestigt ist, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. (E. 1.3, 1.3.2. und 1.3.3.)

Schliesslich machten die Beschwerdeführerinnen die Verletzung mehrerer Verfahrensgarantien geltend (rechtliches Gehör, Willkürverbot, Treu und Glauben), ohne jedoch darzulegen, inwiefern eine qualifizierte Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze vorläge, noch machten sie das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84a BGG geltend. Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass auch diese Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt ist. (E. 1.4.)

Ergebnis

Das Bundesgericht stellt fest, dass keine der in Art. 84a BGG vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt ist. Folglich tritt es auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. (E. 1.5. und 1.)

Die Gerichtskosten von 5'000 CHF werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (E. 2. und 3.)

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni