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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_822/2025 - Landesverweisung: Vollzugshindernis (Art. 3 EMRK) und Härtefall (Art. 8 EMRK) bei einem afghanischen Staatsangehörigen

03 August 2026

BGer, 06.07.2026, 6B_822/2025

Sachverhalt

Ein afghanischer Staatsangehöriger, A., wurde 2022 vom Bezirksgericht Aarau wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt, verbunden mit einem Landesverweis für die Dauer von 5 Jahren. Auf Berufung hin bestätigte das Aargauer Obergericht 2023 die Strafe und den Landesverweis. Nach einer ersten Beschwerde hob das Bundesgericht diesen Entscheid im August 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung, insbesondere bezüglich des Landesverweises, an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_548/2023). Im August 2025 ordnete das Obergericht erneut einen fünfjährigen Landesverweis gegen den Beschwerdeführer an. A. erhebt erneut Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Landesverweises sowie die Auferlegung der Kosten auf den Staat. (Sachverhalt A. und B.)

Rechtliche Erwägungen Das Bundesgericht prüft zwei zentrale Rechtsfragen. Erstens analysiert es das Vorliegen eines Vollzugshindernisses für den Landesverweis im Sinne vonArt. 66d Abs. 1 lit. b StGBin Verbindung mit dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Damit ein solches Hindernis anerkannt wird, muss der Ausländer glaubhaft und konkret darlegen, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein reales, persönliches und ernsthaftes Risiko besteht, einer verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein. Die allgemeine Menschenrechtslage im Land reicht hierfür nicht aus; es ist eine individualisierte Bedrohung erforderlich. (E. 1.3)

Zweitens befasst sich das Gericht mit dem Begriff des schweren persönlichen Härtefalls gemäss der Ausnahmeklausel vonArt. 66a Abs. 2 StGB. Diese Bestimmung erlaubt es, von einem Landesverweis abzusehen, wenn dieser für den Ausländer einen Härtefall von aussergewöhnlicher Schwere darstellen würde. Die Prüfung basiert auf einer Interessenabwägung, geleitet vom Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemässArt. 8 EMRK. Zu den massgeblichen Kriterien gehören die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der Grad der sozialen und beruflichen Integration, familiäre Bindungen sowie die Situation im Heimatland, abgewogen gegen das öffentliche Interesse am Landesverweis, das von der Schwere der begangenen Straftat abhängt. Eine gewöhnliche Integration reicht nicht aus; es bedarf besonders intensiver Bindungen zur Schweiz. (E. 2.3)

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn ein Landesverweis nach Afghanistan einer Behandlung aussetzen würde, die im Widerspruch zuArt. 3 EMRK aufgrund einer Häufung von Risikofaktoren: seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, seine frühere Mitgliedschaft in einer Volksmiliz als Minderjähriger sowie sein Status als „verwestlichte“ Person nach fast zehn Jahren in der Schweiz. Das Bundesgericht bestätigt die Analyse der Vorinstanz und weist diese Argumente zurück. Es hält fest, dass die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara gemäss Rechtsprechung und Berichten des Staatssekretariats für Migration (SEM) für sich genommen keine kollektive Verfolgung darstellt. Was seine Vergangenheit als Milizionär betrifft, so liegen die Ereignisse lange zurück, seine Rolle war untergeordnet, und er konnte keine aktuelle und konkrete Bedrohung durch die Taliban glaubhaft machen. Bezüglich seiner „Verwestlichung“ gilt: Auch wenn die Anpassung schwierig sein mag, begründet dies kein konkretes und persönliches Risiko einer unmenschlichen Behandlung. Das Gericht weist zudem die Rügen hinsichtlich eines Risikos der Apostasie und einer Doppelbestrafung als entweder unzulässige neue Tatsachen oder als unbegründete Behauptungen zurück. Zusammenfassend lässt sich weder durch die isolierte Betrachtung der einzelnen Risikofaktoren noch durch deren Gesamtwürdigung ein Vollzugshindernis für die Landesverweisung feststellen. (E. 1.1, 1.2, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.4, 1.4)

Der Beschwerdeführer macht sodann einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB geltend und argumentiert, dass sein fast zehnjähriger Aufenthalt in der Schweiz enge soziale Bindungen geschaffen habe, die durch Art. 8 EMRK geschützt seien. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Aufenthaltsdauer nicht das einzige Kriterium ist und eine überdurchschnittliche Integration erforderlich bleibt. Bereits in seinem ersten Rückweisungsentscheid hatte es festgehalten, dass die Integration des Beschwerdeführers nach sieben Jahren Aufenthalt nicht als aussergewöhnlich einzustufen sei. Die zusätzliche Zeit, die aufgrund des Verfahrens verstrichen ist, reicht nicht aus, um diese Einschätzung zu ändern. Das Bundesgericht bestätigt zudem die Analyse der kantonalen Instanz, wonach der Beschwerdeführer trotz fehlender naher Angehöriger in Afghanistan als junger, gesunder Mann mit Berufserfahrung reale Perspektiven für eine Reintegration in seinem Herkunftsland hat, in dem er den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Folglich stellt die Landesverweisung keinen schweren persönlichen Härtefall dar. (E. 2.1, 2.2, 2.3)

Ergebnis

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Landesverweisung weder Art. 3 EMRK noch Art. 8 EMRK verletzt. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen hat. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (E. 3 und Dispositiv)

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra