
BStGer, 29.07.2026, RH.2026.7
Sachverhalt
Am 18. März 2026 ersuchte Italien die Schweiz um die Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer vom Gericht in Rom wegen betrügerischen Bankrotts und anderer Straftaten verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Am 2. April 2026 wurde A. im Tessin aufgrund eines vom Bundesamt für Justiz (BJ) erlassenen Auslieferungshaftbefehls festgenommen. Bei seiner Einvernahme widersetzte er sich der vereinfachten Auslieferung. (E. A, B)
Am 8. April 2026 beantragte A. seine Freilassung gegen Ersatzmassnahmen. Das BJ schlug ihm eine Freilassungsvereinbarung gegen eine Kaution von CHF 500'000.– vor, diese kam jedoch nicht zustande, da A. die Vereinbarung weder unterzeichnete noch den Betrag hinterlegte. Seine späteren Gesuche um Freilassung, unter anderem mit elektronischer Fussfessel, wurden vom BJ abgelehnt. Am 24. Juni 2026 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für einen Teil der Anklagepunkte. A. kündigte daraufhin an, gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen. (E. C, D, E, F, G, H)
Am 30. Juni 2026 beantragte A. erneut seine Freilassung. Das BJ wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 8. Juli 2026 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde beim Bundesstrafgericht und beantragte seine sofortige Freilassung gegen verschiedene Ersatzmassnahmen, einschliesslich der Hinterlegung einer Kaution von CHF 300'000.–. Das BJ beantragte die Abweisung der Beschwerde. (E. I, J, K, L, M)
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle zuständig. Der anwendbare Rechtsrahmen besteht primär aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und dessen Zusatzprotokollen, ergänzt durch die Schengen-Abkommen. Für Fragen, die nicht durch das Völkerrecht geregelt sind, oder wenn das nationale Recht günstiger ist (Günstigkeitsprinzip), findet das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) Anwendung. (E. 1.1, 1.3, 1.4)
Nach ständiger Rechtsprechung ist in Auslieferungssachen die Haft der verfolgten Person die Regel und die Freilassung die Ausnahme. Die Voraussetzungen für eine Freilassung sind strenger als bei der Untersuchungshaft im innerstaatlichen Recht. Eine Freilassung kann insbesondere angeordnet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die Person der Auslieferung nicht entziehen und das Strafverfahren nicht beeinträchtigen wird (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn die Auslieferung offensichtlich unzulässig erscheint (Art. 51 Abs. 1 IRSG) oder wenn andere Gründe dies rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG). Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Freilassung muss streng erfolgen, um die Verpflichtung der Schweiz zur Auslieferung der gesuchten Person nicht illusorisch zu machen. (E. 2.1)
Das EUeÜ sieht die Möglichkeit einer vorläufigen Freilassung vor, sofern der ersuchte Staat alle für notwendig erachteten Massnahmen trifft, um die Flucht der Person zu verhindern (Art. 16 Ziff. 4 EUeÜ). Im Übrigen richtet sich die Haft und deren Aufhebung nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates. (E. 2.2)
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Weigerung des BJ sei widersprüchlich und willkürlich, da das Amt selbst ursprünglich eine Freilassung gegen Kaution in Erwägung gezogen habe. Er führt sehr starke Bindungen zur Schweiz an (C-Bewilligung, Wohnsitz seit 2016, Familie, berufliche Tätigkeit), die ein Fluchtrisiko unwahrscheinlich machten. (E. 3.1)
Das BJ begründet seinen Positionswechsel mit dem Fortschreiten des Verfahrens: Da der Auslieferungsentscheid ergangen sei, habe sich die Wahrscheinlichkeit einer Überstellung nach Italien konkretisiert, was das Fluchtrisiko erhöhe. Das BJ erwähnt zudem ein gegen den Beschwerdeführer hängiges Strafverfahren im Tessin. (E. 3.2)
Das Gericht erinnert an die sehr restriktive Rechtsprechung zur Fluchtgefahr bei Auslieferungshaft, die selbst bei starken familiären und beruflichen Bindungen in der Schweiz häufig zur Ablehnung einer Freilassung geführt hat. In Einzelfällen wurden jedoch Ausnahmen zugelassen, bei denen Ersatzmassnahmen (hohe Kaution, elektronische Überwachung) als ausreichend erachtet wurden, um einer als gering eingestuften Fluchtgefahr zu begegnen. (E. 3.3, 3.4, 3.5)
Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer unbestreitbare familiäre und berufliche Bindungen zur Schweiz hat, was erklärt, warum das BJ ursprünglich eine Freilassung gegen Kaution in Erwägung gezogen hatte. Das Gericht urteilt, dass das BJ seinen radikalen Meinungsumschwung nicht ausreichend und überzeugend begründet. Die blosse Tatsache, dass der Auslieferungsentscheid ergangen ist, reicht nicht aus, um die Möglichkeit auszuschliessen, die Fluchtgefahr durch Ersatzmassnahmen zu mindern. Das Argument bezüglich des Tessiner Strafverfahrens wird als reine, nicht belegte Hypothese eingestuft. (E. 3.5)
Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Gründe des BJ für die Ablehnung von Ersatzmassnahmen zur Haft nicht ausreichen. Es ist der Ansicht, dass die Fluchtgefahr durch eine Kombination von Massnahmen, einschliesslich einer substanziellen Kaution und einer elektronischen Überwachung, gebannt werden kann. (E. 3.6)
Ergebnis
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BJ vom 8. Juli 2026 aufgehoben. Die Sache wird an das BJ zurückgewiesen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer eine neue Freilassungsvereinbarung zu unterbreiten. Diese muss eine Kaution in Höhe von CHF 500'000.– (da das Gericht keinen Grund für eine Reduzierung sieht), die bereits vorgeschlagenen weiteren Massnahmen sowie das Anlegen einer elektronischen Fussfessel umfassen. Die Haft des Beschwerdeführers bleibt in der Zwischenzeit bestehen. Es werden keine Kosten erhoben und dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zugesprochen, die vom BJ zu tragen ist. (E. 3.6, 5 und Dispositiv 1, 2, 3, 4)
