
BGer, 19.06.2026, 9C_630/2025
Sachverhalt
Für die Steuerperiode 2014 deklarierte ein Steuerpflichtiger (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine 50%-Beteiligung an der Gesellschaft D.________ SA als Teil seines Privatvermögens mit einem Steuerwert von CHF 1'464'049.-. Die Veranlagungsbehörde (VB) qualifizierte diese Beteiligung als Geschäftsvermögen um, bewertete sie mit CHF 50'000.- und nahm weitere Aufrechnungen vor. (E. A.a, A.b)
Nach einem Einspracheverfahren und einer ersten Beschwerde bei der Steuerrechtskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin, welche die Sache zur weiteren Abklärung an die Steuerbehörde zurückwies, hielt die VB in einem neuen Einspracheentscheid vom 12. März 2025 an ihrer Position fest. Sie bestätigte die Qualifikation der Beteiligung als Geschäftsvermögen im Wert von CHF 50'000.- mit der Begründung, dass es sich um einen (quasi-)professionellen Wertschriftenhandel handle und ein 2015 erlangtes Steuerruling nicht auf die Situation von 2014 anwendbar sei. (E. A.b, A.c)
Der Beschwerdeführer gelangte erneut an die Steuerrechtskammer, bestritt die Qualifikation und verlangte, dass die Beteiligung als Privatvermögen mit einem steuerbaren Wert von CHF 5'000'000.- anerkannt werde. Mit Urteil vom 8. Oktober 2025 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab und bestätigte das Vorliegen eines (quasi-)professionellen Wertschriftenhandels aufgrund der rechtsprechungsgemässen Kriterien (Systematik, Fremdfinanzierung, Fachkenntnisse). (E. B)
Der Steuerpflichtige erhebt daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das kantonale Urteil aufzuheben und seine Beteiligung als Teil seines Privatvermögens anzuerkennen. (E. C)
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition. Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, dass er die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere seine Beschwerdebefugnis (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). (E. 1.1, 1.2)
GemässArt. 89 Abs. 1 BGGist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer a) am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, b) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. (E. 2.2)
Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Gutheißung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen, materiellen oder immateriellen Vorteil verschaffen und seine rechtliche oder tatsächliche Situation verbessern kann. Ändert die Gutheißung der Beschwerde nichts an der Situation des Beschwerdeführers, fehlt es am schutzwürdigen Interesse. Nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht dessen Begründung, erwächst in Rechtskraft und kann daher Gegenstand einer Beschwerde sein. Folglich besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der privaten oder geschäftlichen Natur eines Vermögenswerts, wenn diese Qualifizierung keine konkreten steuerlichen Nachteile für den Beschwerdeführer nach sich zieht. (E. 2.3, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3)
Grundsätzlich muss das schutzwürdige Interesse aktuell sein. Das Bundesgericht verzichtet nur ausnahmsweise auf dieses Erfordernis, wenn sich die Rechtsfrage unter ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige Beurteilung unmöglich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse an der Klärung der Frage besteht. (E. 3.5)
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Streit vor der Vorinstanz betraf die Qualifizierung der 50%-Beteiligung an der D.________ SA für die Vermögenssteuer 2014. Der Beschwerdeführer machte geltend, es handle sich um Privatvermögen, das zum Verkehrswert (von ihm auf CHF 5'000'000.- geschätzt) zu bewerten sei, während die Steuerbehörde es als Geschäftsvermögen betrachtete, das zum für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert (d.h. CHF 50'000.-) steuerbar sei. (E. 3.1)
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des kantonalen Urteils hat. Die Gutheißung seiner Beschwerde, also die Qualifizierung der Beteiligung als Privatvermögen im Wert von CHF 5'000'000.-, hätte im Vergleich zu dem von den Steuerbehörden festgesetzten Wert von CHF 50'000.- eine erhebliche Erhöhung seines steuerbaren Vermögens für 2014 zur Folge. Ein solches Ergebnis wäre für ihn steuerlich nachteilig. Der Beschwerdeführer zieht somit keinen praktischen Nutzen aus der Gutheißung seiner Anträge. (E. 3.3, 3.4)
Das Bundesgericht verneint auch das Vorliegen eines virtuellen aktuellen Interesses. Die Frage der Qualifizierung der Beteiligung für die Veranlagung 2014 ist von der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf derselben Beteiligung im Jahr 2015 zu unterscheiden. Der Rechtsstreit von 2014 präjudiziert nicht das Ergebnis der Veranlagung für 2015. Zudem ist das Ruling von 2015, das den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel betraf, für den vorliegenden Fall nicht relevant, da es hier um den (quasi-)gewerbsmässigen Handel mit Beteiligungen geht, für den andere Kriterien gelten. Der Beschwerdeführer legt daher nicht dar, dass sich die Rechtsfrage in den Folgejahren unter identischen Voraussetzungen erneut stellen könnte. (E. 3.5.1, 3.5.2, 3.6)
Ergebnis
Da der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids nachgewiesen hat, wird seine Beschwerde sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch auf die Kantonssteuer als unzulässig erklärt. Die auf CHF 3'000.- reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (E. 3.7, 1, 2, 3)